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Krank im Urlaub - was nun?

Autor: una6666 | Erstellt am: 26.09.2011 | Gelesen: 468
Kategorie: Beruf - Bildung & Karriere | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Grundsätzliches zum Thema Krankheit im Urlaub

Leisure Sickness“ oder zu deutsch „Freizeitkrankheit“, nennen die Wissenschaftler das Phänomen, wenn man dann krank wird wenn sich Erholungsphasen einstellen. Und zwar im Urlaub. Was Sie als Arbeitnehmer, neben dem Gesundwerden noch weiterhin beachten müssen damit es keinen Ärger mit dem Chef gibt stellen wir Ihnen hier vor.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen dass ich erkrankt bin?

Ja, unbedingt. Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) sind Sie verpflichtet ihrem Arbeitgeber die Krankheit unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie sich im Urlaub befinden. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern". Das bedeutet, sobald Sie die Möglichkeit haben in irgendeiner Art und Weise zu kommunizieren (die schnellstmögliche Form ist zu wählen Fax, Telefon oder E-Mail) tun Sie das! Die Art Ihrer Erkrankung müssen Sie selbstverständlich nicht mitteilen.

Brauche ich ein ärztliches Attest?

Ist per Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich nichts individuell vereinbart, dann ist § 5 EntgFG einschlägig. Danach muss ein Attest eingereicht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauert. Der Arbeitgeber hat aber das Recht das Attest auch schon früher zu fordern.

Was tun im Ausland?

Sollten Sie sich während Ihres Urlaubes nicht in Deutschland aufhalten, dann sind Sie im Krankheitsfall dazu verpflichtet, Ihre Urlaubsadresse weiterzugeben. Und zwar an den Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse. Die Kosten für die Mitteilung der Krankheit zahlt der Arbeitgeber.

Muss ich meine Rückkehr aus dem Ausland mitteilen?

Ja. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er gemäß § 5 (2) EntgFG verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Sind die Urlaubstage nun verfallen?

Nein. Erkranken Sie im Urlaub werden die Krankheitstage nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht angerechnet. Das heißt, Sie können diese Urlaubstage durch Stellen eines neuen Urlaubsantrages weiterhin nutzen, sie verfallen nicht. Vorraussetzung ist allerdings, dass die Krankheitstage durch ärztliches Attest nachgewiesen wurden.

Verfällt der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Ablauf des Übertragungszeitraums?

Nein. Üblich ist es in vielen Unternehmen, dass Urlaub der nicht bis zu einem bestimmten Datum genommen wurde (beliebt ist zum Beispiel der 31.03. oder der Ablauf des Kalenderjahres) verfällt. Dies ist im Falle, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte, nicht zulässig. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 (EuGH; Rs C-350-06). Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer über 2 Jahre erkrankt und wollte seinen Jahresurlaub nehmen bzw. ausbezahlt bekommen. Dies verweigerte der Arbeitgeber. Der EuGH entschied zugunsten des Arbeitnehmers, Urlaubstage die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden konnten verfallen nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraumes.

 
 
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