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Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die GKV

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 21.09.2011 | Gelesen: 402
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Das Sanitätshaus Würger aus Bochum informiert

Medizinische Hilfsmittel sind für die Behandlung einer Vielzahl von Erkrankungen notwendig. Die für sie anfallenden Kosten werden nach Maßgabe des SGB V von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) teilweise übernommen. Was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, erläutert das Bochumer Sanitätshaus Würger.

Unter Hilfsmitteln verstehen Gesetzgeber und Krankenkassen sächliche medizinische Leistungen. Das können zum Beispiel Prothesen aber auch Inkontinenz- und Stomaartikel sein. Ob und in welchem Rahmen die gesetzlichen Krankassen deren Kosten im Einzelfall übernehmen, entscheidet sich aus einem gesetzlich geregelten Verfahren.

Grundsätzlich übernimmt die GKV die Kosten eines medizinischen Hilfsmittels nur dann, wenn es ärztlich verordnet wurde. Die Verordnung kommt in Betracht, wenn das jeweilige Hilfsmittel notwendig ist, um eine Krankheit zu behandeln, eine Behinderung zu verhindern oder auszugleichen.

Um die bürokratischen Genehmigungsabläufe zu beschleunigen, müssen notwendige Leistungen im Rahmen der Verschreibung eindeutig bezeichnet werden. Am sinnvollsten ist es hier, Hilfsmittel zu wählen, die im Katalog der GKV bereits mit einer Hilfsmittelnummer bezeichnet werden.

Eine Kostenerstattung durch die GKV kommt nach § 12 SGB V in Betracht, sofern das jeweilige Hilfsmittel im Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Es sollte keine kostengünstigere oder besser geeignete Leistung verfügbar sein. Zudem muss das verordnete Hilfsmittel den geforderten qualitativen Ansprüchen an Nutzungsdauer und Minimierung von Folgeschäden genügen. Entscheidet sich die Krankenkasse gegen eine Kostenübernahme, übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine detaillierte Fallbeurteilung.

Für den Patienten bedeutet die Kostenübernahme durch die GKV eine erhebliche Entlastung. Er ist dennoch zu eigenen Zuzahlungen verpflichtet. Im Regelfall sind 10% der Kostenübernahme zuzuzahlen. Begrenzt wird die Zuzahlungspflicht nach durch einen Minimalbeitrag von 5€ und einen Maximalbeitrag von 10€ pro Monat. Verbrauchsartikel schlagen bis zur 10€-Grenze mit einer 10%igen Kostenbeteiligung pro Packung zu Buche. Auf ein Jahr betrachtet, muss der Patient nicht mehr als 2% seines Bruttogehaltes zuzahlen. Chronisch Kranke werden mit bis zu 1% beteiligt.

Die Kostenübernahme gilt, von besonderen Ausnahmen abgesehen, nur, sofern der Patient die benötigten Hilfsmittel über einen zugelassenen Vertragspartner der GKV bezieht.

Den Betroffenen mangelt es meist an einem detaillierten Einblick in den Hilfsmittelmarkt. Eine kompetente und engagierte Unterstützung ihrer Interessen finden sie im Sanitätshaus Würger. Die Bochumer Hilfsmittelspezialisten stehen jederzeit für umfassende Informationen bereit.

Pressekontakt
Med.-Fachhandel / Sanitätshaus Würger
Ansprechpartner: Karsten Würger
Hochstrasse 44
44866 Bochum

Telefon 0 23 27 / 58 65 46
Fax 0 23 27 / 58 65 47
E-Mail wuergerhomecare@arcor.de
Homepage: www.sanitaetshaeuser-bochum.de
 
 
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