Aufwendungen für ein Master-Studium Architektur im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. So lautet das "Steuerurteil des Jahres 2009 " vom Bundesfinanzhof (BFH), das sowohl für selbstständige als auch für angestellte Architekten und Ingenieure hohe Steuerrückzahlungen auslösen kann, maximal zurück bis ins Jahr 2002. Darauf weist der "Wirtschaftsdienst Ingenieure& Architekten" in seiner aktuellen November-Ausgabe hin. Laut "Wirtschaftsdienst" wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07) auf die drei gängigsten "Studienhistorien" im Architektur- bzw. Ingenieurbereich wie folgt aus: 1. Studium nach Berufsausbildung Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architek-turstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt für ein "normales" Hochschulstudium wie auch für ein Bachelor- bzw. Master-Studium. 2. Bachelor-Studium nach Abitur Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung.
Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 3. Master-Studium Weil der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, und als Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste ausreicht (VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2009, Az: 4 K 3280/08), gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig Service des "Wirtschaftsdienst": Wer sich intensiver mit dem Thema befassen will, kann die November-Ausgabe des "Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten" kostenlos anfordern unter www.iww.de/architektenundingenieure
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