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Kommunen und Versicherungen leisten im Regelfall für Rückstau-Schäden nicht!

Autor: Abfluss-AS | Erstellt am: 13.03.2009 | Gelesen: 1901
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Millionen von Hausbesitzer sind akut von Rückstau-Wasserschäden im Keller bedroht.

Abfluss-AS-Allianz
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Bei länger anhaltenden Starkregen kann die öffentliche Kanalisation die anfallenden Wassermassen nicht schnell genug ableiten. Hierdurch kann das Abwasser bis zur Straßenoberkante (sog. Rückstau-ebene) ansteigen. Wenn nun Entwässerungsanlagen unter dieser Rückstauebene liegen und nicht gegen Rückstau gesichert sind, kann sich das Schmutzwasser vom Kanalnetz über die Grundstücksentwässerung in die Kellerräume drücken. Die Folgen sind Rückstau-Schäden. Nach aktueller Rechtsprechung hat der Grundstückseigentümer praktisch keine Chance, die Gemeinde als Betreiber der öffentlichen Kanalisation für Rückstau-Schäden in Regress zu nehmen. Auch steht es bei fehlender Rückstau-Sicherung um Ihren Versicherungsschutz i.d.R. schlecht.

Meteorologen sind sich einig: Starkregenfälle werden zukünftig zunehmen. Das bedeutet für Millionen von Hausbesitzer, dass Sie akut von Rückstau-Wasserschäden im Keller bedroht sind.

1. Wie entsteht Abwasser-Rückstau?
Bei länger anhaltenden Starkregen kann die öffentliche Kanalisation die anfallenden Wassermassen nicht schnell genug ableiten. Hierdurch kann das Abwasser bis zur Straßenoberkante (sog. Rückstauebene) ansteigen. Wenn nun private Entwässerungsanlagen, wie z.B. Bodenabläufe, Waschbecken usw. unter dieser sog. Rückstauebene liegen und nicht gegen Rückstau gesichert sind, kann sich das Schmutz- bzw. Mischwasser vom Kanalnetz über die Grundstücksentwässerung in die Kellerräume drücken. Die Folgen sind dann Rückstau-Wasserschäden.

2. Was sind Rückstau-Wasserschäden?

Rückstau-Wasserschäden sind insbesondere:
  • Zerstörung von Mobiliar
  • Zerstörung von Fußbodenbelägen
  • Geruchsprobleme und Bauwerksdurchfeuchtung
  • Gesundheitsrisiken durch Keime im Abwasser

3. Wer haftet für Rückstau-Schäden?
Nach aktueller Rechtsprechung (OLG Celle) hat der Grundstückseigentümer praktisch keine Chance, die Gemeinde als Betreiber der öffentlichen Kanalisation für Rückstau-Schäden in Regress zu nehmen.

Gemäß DIN EN 12056 muss Abwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, mittels einer Rückstau-Sicherung in die Kanalisation geleitet werden. Des Weiteren ist die Vernachlässigung einer Rückstau-Sicherung ein Verstoß gegen § 18b Wasserhaushaltsgesetz. Das Resultat: Selbstverschulden!

Auch steht es bei fehlender Rückstau-Sicherung um Ihren Versicherungsschutz in der Regel schlecht. Der Versicherungsschutz setzt einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasser-Anlagen voraus und dieser liegt bei fehlender Rückstau-Sicherung grundsätzlich nicht vor.

4. Wie kann man sich vor Rückstau-Schäden schützen?
Der beste Schutz gegen eindringendes Abwasser ist der Verzicht auf Entwässerungseinrichtungen in rückstaugefährdeten Kellerräumen. Möchten man jedoch auf Abläufe, Duschen, Waschbecken unterhalb der Rückstauebene nicht verzichten, sollte eine fachgerechte Rückstau-Sicherung aus den oben genannten Gründen zwingend erfolgen. Hierzu zählen:
  • Einbau einer Hebeanlage
  • Ausstattung der Bodenabläufe mit Rückstauverschlüssen

5. Fazit
Wer in den Kellerräumen wertvolle Gegenstände lagert oder sogar komplette Wohnungen einrichtet, sollte nicht nur für eine funktionsfähige Rückstausicherung sorgen, sondern auch die Kommune und die Gebäudeversicherung im Vorfeld kontaktieren, um böse Überraschungen im Schadenfall ausschließen zu können.

In diesem Zusammenhang sollte auch die rechtliche Bedeutung von fachgerechten Wartungen an Rückstau-Sicherungen nicht unterschätzt werden.
Mehr ausführliche Informationen zu diesem Thema auf der Abfluss-AS-Allianz Homepage: Infos zu Rückstau-Sicherungen und Infos zu Hebeanlagen
 
 
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