Wer ist Kleinunternehmer in Österreich?
Kleinunternehmen sind Unternehmen oder Personen die ihren Sitz in Österreich haben und deren Umsatz in einem Jahr nicht mehr als 30.000,- € netto übersteigt. Diese sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist dabei erlaubt.
Die 30.000,- € Grenze inkludiert alle laufenden Umsätze des Unternehmers – ausgenommen sind Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerungen. Dazu gehören zu Vermietungsumsätzen auch alle anderen Umsätze aus selbständigen Betätigungen wie etwa einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Kleinunternehmer und die Bestimmungen zur Umsatzsteuer
Kleinunternehmer sind unecht steuerbefreit. D.h. sie müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer verrechnen, dürfen dann aber keine Vorsteuer abziehen. In den von Kleinunternehmern ausgestellten Rechnungen sollte auf die Umsatzsteuerbefreiung hinweisen werden (z.B. "der Rechnungsbetrag enthält gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer"). Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend notwendig.
Weist ein unecht befreiter Kleinunternehmer allerdings in einer Rechnung oder Faktura die Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese muss sie ans Finanzamt abführen.
Kleinunternehmer erhalten nicht automatisch eine UID-Nummer, was vor allem bei Einkäufen aus dem EU-Ausland zu Problemen führen kann. Sie können jedoch eine UID beantragen.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer können auch auf die Kleinunternehmerregelung per Optionserklärung beim Finanzamt verzichten. Dann müssen diese bei der Fakturierung die Umsatzsteuer ausweisen und dürfen sich im Gegenzug die Vorsteuer abziehen. An diese Erklärung ist man 5 Jahre gebunden.
Diese Option zur Steuerpflicht erfolgt in der Form, dass der Kleinunternehmer bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerjahresbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Verzichtserklärung, auch Regelbesteuerungsantrag genannt, bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre und bewirkt die Steuerpflicht der Umsätze (sofern nicht eine andere Steuerbefreiung Anwendung findet). Gleichzeitig steht dem Kleinunternehmer dadurch aber für in dieser Zeit bezogene Vorleistungen auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu.
Wann rechnet sich die Kleinunternehmerregelung?
Überlegungen zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Falls der Kleinunternehmer hauptsächlich Endverbraucher zu Ihrem Kunden zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die Kleinunternehmerregelung als vorteilhaft erweisen, weil sich dadurch die Produkte verbilligen (der Gesamtpreis enthält keine Umsatzsteuer). Zählen zu den Kunden überwiegend Unternehmen, denen ein Vorsteuerabzug zusteht, stört eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht, weil diese kosten neutral ist (die Kunden können sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen). Somit profitieren Dienstleister die nicht sonderlich viele Vorprodukte beziehen von der Kleinunternehmer Regelung besonders.
Kleinunternehmer und Bürosoftware
Auch Kleinunternehmer sollten eine professionelle Bürosoftware einsetzen. Kleinunternehmer haben die selben Vorschriften wie jede andere Firma zu beachten. Deshalb ist auch für Kleinunternehmer der Einsatz einer modernen und kostengünstigen Bürosoftware ratsam. Kleinunternehmer haben die selben rechtlichen Vorschriften wie jede
andere Firma zu beachten. Deshalb ist auch für Kleinunternehmer der
Einsatz von einer modernen und kostengünstigen Software für Kleinunternehmer ratsam. Mit einer professionellen Bürosoftware wie z.B. EasyFirma ist die tägliche Büroarbeit wie die Berrechnung der Umsatzsteuern nämlich kein Problem.
Wolfgang Axamit