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Kleinunternehmer: Holdingkonstruktionen als Steuersparvehikel

Autor: easylimited | Erstellt am: 26.09.2010 | Gelesen: 658
Kategorie: Dienstleistungen & Consulting | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Holdingkonstruktionen als Steuersparvehikel werden nun auch für Kleingewerbetreibende interessant.

Schön ist's, wenn die Kasse klingelt. Doch dieser Meinung ist stets auch das Finanzamt: Wer in Deutschland viel verdient, der zahlt auch viel - zu viel, wie die meisten Unternehmer fast einhellig befinden. Richtige Steuerspartricks indes werden immer rarer. Denn viele Steuerschlupflöcher wurden schon vor Jahren fast vollständig abgedichtet. Und dennoch: Es gibt sie noch.

Die Großunternehmen machen es unermüdlich vor: Die gute alte Holding, eine Dachgesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hält, gehört zum festen Instrument für die - ganz legale - Steuergestaltung. Prädikat bislang allerdings: Teuer. Dank der englischen Limited (LTD) und der deutschen Unternehmergesellschaft (UG) wird eine Holding nun auch für Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe erschwinglich und in kurzer Zeit realisierbar.

Für die Gründung solcher Gesellschaften braucht es nämlich kein nennenswertes Stammkapital mehr. Statt mit 25.000 EUR bei einer GmbH oder gar 50.000 EUR bei einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) kommen die Limited und die Unternehmergesellschaft mit einem Euro an Stammkapital aus. Steuerrechtlich sind sie den großen Kapitalgesellschaften jedoch gleichgestellt. Das Finanzamt unterscheidet hier zwischen den einzelnen Kapitalgesellschafts-Rechtsformen nicht.

Der Holding-Trick der Großen macht sich eine Eigenheit des deutschen Körperschaftssteuergesetzes (KStG) zu Nutze: Erhalten natürliche Personen als Anteilseigner von einer GmbH, Limited oder UG eine Gewinnausschüttung, so muss diese im Rahmen der Abgeltungssteuer mit 25 % versteuert werden. Fungieren andere Kapitalgesellschaften als Anteilseigner unterliegen Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne nicht der Abgeltungssteuer, sondern sind entsprechend § 8b KStG in vollem Umfang steuerfrei.

Solange die Dividenden innerhalb der Dachgesellschaft verbleiben, fällt keine Körperschaftssteuer an. Der effektive steuerfreie Betrag reduziert sich allerdings dadurch, dass 5 % der ausgeschütteten Gewinne fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gewertet werden, so dass im Ergebnis effektiv 5 % der Ausschüttung versteuert werden müssen. Ersparnis: Statte 20 %.

Diese drastischen Unterschiede in der Besteuerung von Anteilseignern können zur Steueroptimierung eingesetzt, indem die Dachgesellschaft als eine Art Sammelbecken für ausgeschüttete Gewinne verwendet werden, die eine natürliche Person als Anteilseigner ansonsten mit vollen 25 % versteuern müsste. Die Dachgesellschaft kann damit zum Beispiel Anschaffungen machen wie etwa Fahrzeuge oder Inventar, und sie den Eigentümern zu Nutzung überlassen - wozu sich die gesparten 20 % an Steuern ganz prächtig machen.

Die Gründungskosten für eine Limited oder UG als Holding-Gesellschaft liegen dabei in der Regel deutlich unter 1000 EUR, so dass sich die eine UG- oder Limited-Holding in der Regel selbst bei moderaten Gewinnen bereits im ersten Geschäftsjahr schon bezahlt macht.

Carola Podolski
 
 
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