Sorgerecht
Bei Trennung von Eltern stellt sich allen Beteiligten die Frage, bei wem die Kinder zukünftig leben sollen. Immer mehr Eltern einigen sich dann nicht auf den Schwerpunkt bei einem Elternteil und ein Besuchsrecht für den anderen, sondern auf ein Wechselmodell – eine oder zwei Wochen beim Vater, eine oder zwei bei der Mutter.
Entsprechend zahlt entweder keiner an den anderen Kindesunterhalt, da ja beide hälftig betreuen und in der Konsequenz hälftig den Unterhalt finanzieren, oder aber die Eltern beteiligen sich an den Unterhaltskosten im Verhältnis ihrer beider Einkommen.
Dieses Modell ist so lange gut, wie Eltern und Kinder es mögen. Gibt es dann Streit zwischen den Eltern, stellt sich schon die Frage, wer das Kind rechtlich vertritt, gerade, wenn doch der Streit um das Kind Gegenstand des Verfahrens ist: Hier gibt es entweder einen Pfleger für das Kind oder ein Elterteil beantragt die alleinige Sorge, häufig tun es in ähnlichen Fällen beide Elternteile.
Mündet der Streit über Betreuung und Umgang in ein Gerichtsverfahren mit gegenseitigen Sorgerechtsanträgen, darf das Familiengericht das Wechselmodell nicht beibehalten, indem es beide Sorgerechtsanträge abweist. Es hat zu entscheiden, bei welchem Elternteil die Kinder besser aufgehoben sind,
OLG Düsseldorf v. 14.03.2011 - II -8 UF 189/10. Der andere Elternteil erhält dann ein Umgangsrecht und ist verpflichtet, an den anderen Barunterhalt zu zahlen.
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