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Nach Ansicht des OLG Zweibrücken müssen die Vertragspartner bei einvernehmlicher Verkürzung der Bauzeit, eine neue Vereinbarung treffen, damit eine Vertragsstrafe fortgelten soll. Dies gilt besonders dann, wenn der Unternehmer zugesteht, sich auf eine neue Frist einzulassen und er dabei sogar auf eine Beschleunigungsvergütung verzichtet. Somit entfällt hier mit Vereinbarung der verkürzten Fertigstellungsfrist auch die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe.
Vertragsstrafevereinbarungen zur Absicherung eines vereinbarten Fertigstellungstermins sind am Bau üblich. Man darf aber nicht übersehen, dass das
Baurecht beziehungsweise die hierzu ergangene Rechtsprechung sehr zurückhaltend ist, wenn es darum geht, diese Vertragsstrafe auch tatsächlich durchzusetzen.
So stellt beispielsweise der BGH* sehr strenge Wirksamkeitsanforderungen an die Vertragsstrafevereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Danach sind Vertragsstrafeklauseln hier nur wirksam, wenn die Vertragsstrafe in ihrer Gesamthöhe noch angemessen (maximal 5% der Auftragssumme), pro Zeiteinheit der Fristüberschreitung nicht überhöht ist und nach ihrem Wortlaut nur dann fällig wird, wenn der Unternehmer schuldhaft die vereinbarte Fertigstellungsfrist überschreitet.
Besonders streng ist das Baurecht bei Vertragsstrafeklauseln für ZwischenfristenAuch während der Bauzeit kann nach unserem Baurecht eine vereinbarte Vertragsstrafe wieder hinfällig werden, nämlich dann, wenn der ursprünglich vereinbarte Bauzeitenplan etwa wegen auftraggeberseitig zu vertretender Behinderungen "umgeworfen" werden muss oder wenn die Vertragspartner die Bauzeit verändern. Zu den letztgenannten Umstand äußerte sich kürzlich das OLG Zweibrücken (Urteil vom 20.6.2007 ; Baurechts - Report 2008, Seite 22). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Vertragspartner hatten eine wirksame Vertragsstrafevereinbarung für den Fall getroffen, dass der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist von 250 Werktagen schuldhaft überschreitet. Später äußerte der Auftraggeber den Wunsch, die Bauzeit zu verkürzen. Der Unternehmer erklärte sich hierzu bereit und verzichtete gleichzeitig auf eine Beschleunigungsvergütung. Die Vertragspartner verloren allerdings kein Wort darüber, ob auch für die neue Frist die vereinbarte Vertragsstrafe gelten sollte.
Nach Ansicht des OLG Zweibrücken müssen die Vertragspartner hier ausdrücklich eine neue Vereinbarung treffen, wonach die Vertragsstrafe fortgelten soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn es gerade ein Zugeständnis des Unternehmers war, sich auf die neue Frist einzulassen und wenn er dabei sogar auf eine Beschleunigungsvergütung verzichtet. Somit entfiel hier mit Vereinbarung der verkürzten Fertigstellungsfrist auch die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe.
*BGH vom 23.01. 2003, AZ: VII ZR 210/01; Baurechts - Report 4/03
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Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München