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Justizskandal in Deutschland

Autor: Boesselmann | Erstellt am: 18.12.2008 | Gelesen: 3338
Kategorie: Politik - Gesellschaft & Soziales | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Bundesministerin Zypries und Landesjustizminister Döhring schweigen zur Zuständigkeit in der Nachlass Mafia Affaire

Justizia mit Waage
Justizia mit Waage
In einem weiteren Fall einer Betreuungsangelegenheit,für die die Dezernentin und Nachlassrichterin Dohrn ebenfalls verantwortlich ist,hat diese einem unbemittelten Rentner aus Neumünster-Tungendorf die Betreuung für zwei gut bemittelte alte Damen übertragen,in dem sie an den Herrn Schw. selber herangetreten ist.Herr Schw. kannte die Nachlassrichterin vorher nur flüchtig.Kurze Zeit später war der Herr Schw.nicht mehr unbemittelt und konnte seinem Sohn einen Kredit über 80.000 Euro für eine Geschäftserweiterung erteilen.All dieses lässt sich anhand der Gerichtsakten beweisen.

Es wird daher aufgrund der unglaublichen Vorgänge die Meinung zu vertreten sein,dass solche Zustände,die offensichtlich schon jahrelang laufen(Richterin Helga Dohrn ist seit 1997 am Amtsgericht als Dezernentin für Betreuungs- und Nachlasssachen tätig),für den Rechtssuchenden nicht tragbar sind.

Im Fall des Herrn B.stellt sich aber bereits die berechtigte Frage,ob eine Strafvereitelung im Amt der Dienstvorgesetzten vorliegt,da diese über die Handlungen ihrer Untergebenen informiert sind und tragenden Beweise augenscheinlich unterdrückt werden.Amtspflichtverletzung kann nicht nur ein Kavaliersdelikt sein und die Staatsanwaltschaft hätte bereits ermitteln müssen.Die befindet sich allerdings im Hause des Landgerichts Kiel und hier hat man augenscheinlich kein Interesse der Sache auf den Grund zu gehen.

Zum Fall des Herrn B.:In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B. -Aktenzeichen 1 BvR 3282/08- gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2008 und 12.10.2008 -IV ZB 29+30+31/08-, die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.08.2008 und 08.08.2008 -3 Wx 38+41+43/08 und 3 W 55/08-, des Landgerichts Kiel vom 06.03.2008 -23 T 2+3/08- und Landgericht Kiel vom 09.06.2008 und 25.06.2008 -7 S 41/08-,des Amtsgerichts Neumünster vom 23.08.2007,08.02.2008,13.02.2008,19.03.2008 -6 VI 190/07- sowie des Amtsgerichts Plön vom 06.03.2008,26.03.2008;03.04.2008 -1 C 253/08- und dem Antrag auf einstweilige Anordnung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz des Präsidenten Prof.Dr.Papier und mit den Stimmen der Verfassungsrichter Prof.Dr.Bryde und Schluckebier einstimmig gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG in der nicht mehr gültigen Fassung der Bekanntmachung dieses Gesetzes vom 11.08.1993 beschlossen(gültige Fassung BGBl I S.1046 v.19.06.2001):
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.Sie ist unzulässig nach § 23 Abs.1 S.2,§ 92 BVerfGG.Von einer Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Die Verfassungsbeschwerde des Herrn B.betrifft die Frage des Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei einem nationalen Gericht nach Artikel 13 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,das Verbot der Benachteiligung von Behinderten und Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 3 GG;Artikel 14 Abs.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte, das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte,die Entschädigung bei Fehlurteilen nach Artikel 14 Protokoll Nr.7 Art.3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die Richterablehnung des 3.Zivlsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Richterin Schürger,Richter Brand und Richter Hildebrand nach Artike 34 GG i.V.m.Artikel 101 Abs.1 S.2 GG, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsschutzgleichheit nach Artikel 2 Abs.1 GG i.V.m.Artikel 20 Abs.2 GG,der Gehörsgewährung nach Artikel 103 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Recht und dem Schutz des Eigentums nach Artikel 14 Abs.1 GG i.V.m. 14 Protokoll Nr.1 Art.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und die Rechtssatzbeschwerde zu §§ 29 Abs.2,29a Freiwillige Gerichtsbarkeit(FGG).

Der Beschwerdeführer hatte im Ausgangsverfahren beim Amtsgericht Neumünster,Richterin Helga Dohrn,Weißdornweg 3 A,24582 Bordesholm,Telefon:04322-752443 am 29.03.2007 einen Erbschein nach gesetzlichem und testamentrischem Recht beantragt.Zu prüfen hatte die Nachlassrichterin auch das gesetzliche Erbrecht nach dem schon vorhandenen Erbschein Amtsgericht Neumünster 6 VI 199/67(vgl.dazu Palandt/Edenhofer BGB § 2358 ff.),also nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin,was trotz mehrmaliger Rüge nicht erfolgte.GGf.hat die Nachlassrichterin auch Ermittlungen von Amts wegen über Erbverzichte oder Verträge anzustellen(vgl.dazu Palandt/Edenhofer BGB § 2348 Rz.2).
Als der Beteiligte Stefan R.,Kieler Tor 35, 24619 Bornhöved (Kreis Segeberg), der ein nicht ehelicher Abkömmling der Erblasserin ist und Stiefbruder des Antragstellers,durch Zustellung des Amtsgerichts am 04.04.2007 von dem Antrag erfahren hat und den Erbscheinsantrag mit der darin enthaltenen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Volker Schü.einsehen konnte,die aussagte,dass Stefan R. enterbt sei,-besuchte- Stefan R. den Zeugen am 15.04.2007 zusammen mit seinem Kumpan Kay B.,Schlesienstraße 13,24598 Boostedt,Telefon:04393-971119 und verlangte mit Nachdruck,dass der Zeuge seine Aussage widerruft.Als Stefan R. und Kay B.mit ihren massiven Forderungen keinen Erfolg hatten,legten sie dem Zeugen einen Zettel mit ihren Telefonnummern dienstlich und privat mit der Warnung hin,der Zeuge möge sich sein Verhalten sehr gut überlegen und sofort wieder anrufen,damit die Aussage geändert werden kann.
Merkwürdig ist allerdings,das die Nachlassrichterin Helga Dohrn dann am 18.04.2007 beim Rechtsanwalt des Stefan R.angerufen hat und ihn aufforderte etwas zu unternehmen.Dies geht aus der Gerichtsakte hervor.Auch ist sicher,dass Stefan R.dann am 23.04.2007 seinen ersten Termin bei Rechtsnawalt und Notar Peter Ottomar St.hatte.

Am Freitag,den 27.04.2007 legte Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.für Stefan R. Schreibleistungen angeblich von der Erblasserin stammend zusammen mit einem Antrag auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags vor,die ausweisen und beweisen sollten, dass der Erbscheinsantragsteller nicht Erbe ist,sondern er,der Antragsgegner Stefan R.Zudem berief sich Stefan R.auf ein Testament vom 01.11.1984, dessen Ungültigkeit durch das neue Testament der Erblasserin vom 17.06.2006 aber bewirkt wurde.Er stellte nun auch die Rechtsbehauptung auf,dass er der sicheren Überzeugung ist,der schwerbehinderte Antragsteller Herr B. sei ein Testamentsfälscher. Stefan R.führte zum Beweis der Auffindung der eingereichten Schriftstücke zwei Zeugen an,nämlich Manfred und Ursula B.,die sich trotz Bemühungen des Beschwerdeführers weigern ein Zeugnis darüber abzugeben oder sich irgendwie zur Akte zu melden.

Ohne dem schwerbehinderten Beschwerdeführer B. rechtliches Gehör zu gewähren beauftragte Richterin Helga Dohrn in einer Zwischenverfügung am Montag,den 30.04.2007 ein Schriftsachverständigengutachten nur mit den angeblich von der Erblasserin stammen sollenden Schriftstücken und nur mit dem von Rechtsanwalt Peter Ottomar St.eingereichten Schreiben vom 27.04.2008,in dem er mit haltlosen Diskreditierungen gegen den Beschwerdeführer nicht gerade sparsam war,bei der Schriftsachverständigen Mechthild Niehoff in Hamburg.Alle Beweisschreiben des Antragstellers,Beweisanträge bezüglich des Beibringens von weiteren echten Schriftstücken der Erblasserin,sowie der Umschlag, in dem sich das neue Testament vom 17.06.2006 befanden, wurden tunlichst nicht der Sachverständgen übergeben bzw.ein Beschluss zur Einholung nicht ausgefertigt.Es wurde auch von der üblichen Praxis abgewichen und keine Verfahrensakten und Krankenunterlagen der Gutachterin Mechthild Niehoff,Hohe Bleichen 10,20354 Hamburg,Telefon:040-35711215 übersandt.Diese behauptet jedoch nach langem Schweigen, sie hätte alle Verfahrensakten und Berichte vorgelegt bekommen und könne entgegen der üblichen Praxis zudem eine Schriftvergleichung auch anhand von Fotokopien(Nicht-Orginalen)erstellen(dazu BGB § 839a; dejure.org/gesetze/BGB/839a.html ),die gleichfalls von Stefan R.mit eingereicht wurden und eine sogenannte Testamentsentstehungshypothese auch ohne Gerichtsakte und ohne Krankenunterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wirksam beeiden.

Die Beschwerde des Herrn B. zum Landgericht Kiel auf die Zurückweisung des Erbscheinsantrags von Richterin Helga Dohrn nur auf Grund eines Negativgutachtens der -Schriftsachverständigen- war also unumgänglich.In dem Beschluss hatte Richterin Dohr einfach die Ausführungen der Sachverständigen wörtlich übernommen und dem Antragsteller ausgeführt,dass sie alte Erbscheine nicht zu prüfen hat.In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag übertrug Richterin Dohrn dem Stefan R.das gesammte Vermögen einschließlich Bargeld,Hausgrundstück,Personenkraftwagen pp.

Die 23.Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Vorsitz von Richter Brommann wies die Beschwerde als unbegründet zurück.Die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen,u.a.Volker Schü.,wurden nicht gehört noch deren eidesstattliche Versicherungen zur Kenntnis genommen.Die 23.Zivilkammer des Landgerichts Kiel urteilte nach dem sogenannten "Freibeweis".Der § 15 FGG wurde nicht angewandt,obwohl hierzu eine Verpflichtung der -Brommann Gruppe- bestand.

In einem Schreiben des Richter Brommann LG-Kiel vom 03.04.2008 teilte dieser dreißt dem Beschwerdeführer mit,dass es Zitat:..-von Anfang an nicht auf die Zeugenaussagen angekommen ist.

Der Beschwerdeführer beantragte darauf hin beim Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein,3.Zivilsenat, Richterin Schürger,Richter Brand und Richter Hildebrand für die beabsichtigte nicht fristgebundene weitere Beschwerde(§ 27 ff.FGG)Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts,da er nach § 29 ff.FGG die weitere Beschwerde nicht selber einlegen konnte und unbemittelt war.Außerdem besteht eine Schwerbehinderung und der Antragsgegner Stefan R.,mittlerweile schon mit dem ganzen Vermögen der Erblasserin durch Beschluss von Richterin Helga Dohrn vom 08.02.2008 ausgestattet,hatte im Verfahren sich zwischenzeitlich einen neuen Rechtsanwalt gesucht,da Peter Ottomar St.bereits kalte Füsse bekommen hatte,nämlich Klaus-Wolfram K. aus Neumünster,Kaiserstraße 2-6,denn Peter Ottomar St.hatte offenkundig auch Bedenken,ob das OLG-Schleswig den Braten nicht riechen würde.Merkwürdigerweise sind dann aber aus der Verfahrensakte,die vom Oberlandesgericht angefordert wurde,bei Übersendung an das Schriftstücke,die von Stefan R.eingereicht wurden, verloren gegangen.Ungewöhnlich ist auch,dass die Verfahrensakte einen Umweg zum Landgericht machte.Dieser nachweisliche Umstand dürfte darauf zurückzuführen sein,dass Amtsrichterin Dohrn dies angeordnet hatte,obwohl eigentlich bei Aktenanforderungen der direkte Weg üblich ist.

Der 3.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein verweigerte daraufhin dem schwerbehinderten Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe und einen Rechtsanwalt.Der Beschwerdeführer lehnte den 3.Zivilsenat nach §§ 42 ff.Zivilprozessordnung ab,stellte die sofortige Beschwerde auf den versagenden Prozesskostenhilfebeschluss und sofortige Beschwerde gegen den versagenden Beschluss bezüglich der Abehnung des 3.Zivilsenats des OLG.Es erfolgte noch die Gegenvorstellung.Dann wandte sich der Beschwerdeführer an den Bundesgerichtshof mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines dort zugelassenen Rechtsanwalts,da er nach § 29 Abs.2 FGG nicht die weitere Beschwerde dort einlegen konnte und nach § 29a FGG keine Gehörsrüge beim Oerlandesgericht ohne Rechtsanwalt einreichen durfte.

Die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden dem Beschwerdeführer erneut unstatthaft vom BGH verweigert.Parallel zu den Anträgen stellte der Beschwerdeführer richtigerweise beim Bundesverfassungsgericht mit einer 15seitigen Begründung die Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis,dass erst die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abzuwarten wären.Diese Vorgehensweise akzeptierte das Bundesverfassungsgericht in einem Schreiben vom 17.10.2008.

Nach dem letzten versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.November 2008 (Monatsfrist hatte das Bundesverfassungsgericht zu beachten)wurde vom Bundesverfassungsgericht am 02.Dezember 2008 der ungewöhnliche Beschluss gefasst,dass jedenfalls die Begründung für die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben war.Dem Beschwerdeführer wurden somit auch vom Bundesverfassungsgericht ein wesentlicher schwerwiegender Nachteil zugefügt,denn die Beschwerde war von grundrechtlicher Bedeutung.Zudem besteht der Umstand,dass die Zitierung von nicht mehr gültigen Gesetzesfassungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aus dem Jahr 1993 im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig dazu führt,dass eine Aufhebung erfolgen und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden muss.

Das Recht auf wirksame Beschwerde bei einem nationalen Gericht für Jedermann ergibt sich aus dem Artikel 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.Wird dieses Recht verletzt,so ist die Klage vor dem EGMR eröffnet.Falsche Gesetzeszitierungen verwirken jedoch das Recht des Bürgers und für das BVerfG gilt wie für alle Gerichte die Gehörsgewährungspflicht nach Artikel 103 Abs. 1 GG.

Weitere Einzelheiten und Rechtsinfos website www.Erben-Recht.de

Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorherige Zustimmung des Autors.Alle Rechte vorbehalten.
Lothar Bösselmann
 
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