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Justizskandal in Deutschland

Autor: Boesselmann | Erstellt am: 18.12.2008 | Gelesen: 2012
Kategorie: Politik - Gesellschaft & Soziales | Bewertung: rateArateArateArateArateA
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(Online-Artikel.de) - Bundesministerin Zypries und Landesjustizminister Döhring schweigen zur Zuständigkeit in der Nachlass Mafia Affaire

Justizia mit Waage
Justizia mit Waage
Preetz, 18.12.2008 - Zuständigkeitsgerangel der Justizbehörden im Justizskandal "Nachlass Mafia Affaire"

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) teilte dem Beschwerdeführer B.in einer Stellungnahme schon am 01.10.2008 mit: "...dass für die angeschuldigten Richter des Amtsgerichts Neumünster und des Landgerichts Kiel die Landesjustizverwaltung des Landes Schleswig-Holstein und in oberster Instanz das Justizministerium Justizminister Uwe Döhring(SPD)zuständig ist.Dem Bundesministerium stehen insoweit keine Weisungs- oder Überprüfungsrechte zu, weshalb keine Handlungsmöglichkeit besteht."

Da aber laut Grundgesetz Bundesrecht das Landesrecht bricht, Artikel 31 GG, und für die Durchsetzung des Grundgesetzes,der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuchs offensichtlich nicht die Landesjustizverwaltung oder das Landesjustizministerium zuständig ist oder sein möchte,besteht offenkundig dringender Handlungsbedarf des Bundes,da Justizminister Uwe Döhring auch keine Anzeichen erkennen lässt,dass er handeln möchte.

Schon im Februar 2008 wurde Döhring per Fax direkt an sein Büro von dem Beschwerdeführer auf die Mißstände hingewiesen und um dringende Abhilfe gebeten. Er antwortete tatsächlich, dass es die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 I GG ihm nicht erlaube einzugreifen. Offensichtlich hatte Döhring wohl das Grundgesetz, besonders den Artikel 97 I GG, nicht im vollem Umfang gelesen. So heißt darin ausdrücklich: Die Richter sind unabhängig und dem Gesetz unterworfen.Dies ist in Verbindung mit Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG auszulegen,der besagt,dass keiner seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Auf die Zitierung der entsprechenden Dienstvorschriften bezüglich der Unterlassung von Diensthandlungen i.V.m. § 339 StGB und der Mißachtung des Artikel 1 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 13 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird hier verzichtet.

Weisungsbefunis für Herrn Döhring ist aber zweifellos Frau Bundesministerin Zypries zu Durchsetzung der Einhaltung der bestehenden Gesetze, wenn Döhring die ihm obliegenden Dienstvorschriften und bestehende Gesetze nicht beachtet,da der Beschwerdeführer ansonsten gehalten sein könnte sofort den EGMR in Straßburg unter Umgehung der nationalen Instanzen anzurufen, denn die Zumutbarkeitsregelungen vor dem Europäischen Gerichtshof sind hier eindeutig auszulegen.

Ob sich also die Bundesrepublik Deutschland gleich ein zweites Mal in Straßburg von Herrn B.verklagen lassen möchte,nachdem das Bundesverfassungsgericht ihm seine Verfassungsbeschwerde mit einem nicht den Normen geltenden rechtsungültigen Beschluss durch grob rechtsfehlerhafte Zitierung eines nicht mehr gültigen Bundesverfassunsggerichtsgesetzes in der Fassung vom 11.08.1993-BGBl I S.1473 am 02.Dezember 2008 verweigert hatte (BVerfGG gültige Fassung vom 19.06.2001 -BGBl I S.1046), wird vom Beschwerdeführer nur noch kurze Zeit abzuwarten sein. Hier wäre dann eine Musterklage vor dem EGMR zu führen,da augenscheinlich seit dem 19.06.2001 fast alle beschwerten Beschlüsse des BVerG in der Fassung der des nicht mehr rechtsgültigen BVerfGG von 1993 i.V.m. §§ 93a i.V.m.93b BVerfGG grob rechtsfehlerhaft wären.

Das Zuständigkeitgerangel und die Rechtsauffassung der beteiligten Minister und Amts- und Landgerichtspräsidenten scheint hier ein Ausmaß anzunehmen, was in keinem Fall mehr zu vertreten ist und dem Grundgesetz, den Strafgesetzen und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfeiheiten deutlich entgegen steht.

Der Beschwerdeführer hatte mit seinen Dienstaufsichtsbeschwerden vom 01.09.2008, 10.09.2008, 22.10.2008 und 13.11.2008 ausreichend Beweis für seine Beschwerden angetreten.Er hatte deutlich gemacht,dass die Fehlurteile der angeschuldigten Richter mit einem sogenannten "Richterprivileg" der richterlichen Unabhängigkeit nach Artikel 97 Abs.1 Grundgesetz nicht vereinbar sind und er die Einleitung von Disziplinarverfahren und Strafermittlungsverfahren für dringend geboten hält.

Vor diesem Hintergrund wird auf die Verurteilung eines Betreuungs- und Nachlassrichters durch die 16.große Strafkammer des Landgerichts Stuttgat am 14.November 2008 hingewiesen -Aktenzeichen:16 KLs 180 Js 10961/06-.Der Angeklagte wurde von der Vorsitzenden Helga Müllerwegen Rechtsbeugung in 54 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Unter anderem hatte der Angeklagte Gerichtsakten gefälscht, eine Person ohne ärztliche Begutachtung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, Feselungen von alten Menschen in Pflegeeinrichtungen ohne Kontrolle der Sachlage angeordnet und sich Vermögensvorteile verschafft. Durch sein Wirken starben zwischenzeitlich 7 Menschen bis zur Verhandlung.

Der Angeklagte vertrat bis zu letzt die Meinung, sich -korrekt- verhalten zu haben.Die Richterin Müller hielt dem Angeklagten berechtigt vor, dass er sich in bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hatte.

Auch ist auf den Berliner Justizskandal um die drei verurteilten Drogendealer nachdrücklich hinzuweisen, die durch ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft wieder frei gekommen sind.

Desweiteren ist auf den Beschluss des Bundsverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001,-1 BvR 321/96- erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Frau F.hinzuweisen. In dem Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Lübeck sollte ebenfalls der Frau F. das Erbrecht genommen werden, wogegen selbst das Oberlandsgericht Schleswig, wieder einmal 3.Zivilsenat, nichts unternommen hatte.

Offenkundig soll im Fall des Herrn B.wieder einmal das Recht eines Bürgers erneut verhindert werden,in dem Minister Döhring,Landgerichtspräsident Schmalfuß,Amtsgerichtsdirektor Hoops u.a.ihre schützenden Hände über Richter halten,die nach dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung angeklagt werden müssen,wobei sich die berechtigte Frage stellt,wieviele Jahre die Nachlass Mafia schon abkassiert.

Die Masche ist immer die Gleiche:
Der Erbe stellt einen Erbscheinsantrag bei Amtsrichterin Helga Dohrn und Rechtspflegerin Kahlke,Amtsgericht Neumünster.Ist die Aussicht bei dem Erbscheinsantragsteller nicht abkassieren zu können nicht da,weil die Rechtslage eigentlich eindeutig ist,tritt Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.aus Neumünster,Fachanwalt für Erbrecht und Abkassieren in Erscheinung,nachdem er ohne Vollmacht die Gerichtsakten vorher einsehen konnte.Den Tip bekommt Rechtsanwalt St.von der Nachlassrichterin oder der Rechtspflegerin,dass es sich um ein lohnendes Mandat handelt.

Peter Ottomar St.tritt dann wie in diesem Fall an den Antragsgegner heran, um sich das Mandat zu sichern,denn ohne Mandant kein Cash für die Abzocker Gruppe.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein nicht geringes Vermögen mit Testament vom 17.06.2006 dem Erbscheinsantragsteller i.H. von ca.180.000 € hinterlassen.Hier gegen geht die Nachlass Mafia nun vor,weil keine Aussicht bestand dem Antragsteller nur einen Cent abzunehmen,denn der hätte bei einem Versuch des Quartetts mit ihm einen Deal abschließen zu wollen sofort den Staatsanwalt aufgesucht.

Zu dem Quartett beim Amtsgericht -Nachlassabteilung- gehört ebenfalls der hauptberufliche Nachlasspfleger Dieter K.,Bahnhofstraße 35,25421 Pinneberg.Dieser wird für die Nachlasspflegschaft bei -unklaren Fällen- bestellt und -verwaltet- dann das gesamte Vermögen(dazu Palandt/Edenhofer § 1960 ff.),sodass der Erbe keinen Zugriff mehr darauf hat.Rechenschaft ist der Pfleger nur dem Gericht während seiner Pflegschaft schuldig.So ist es möglich mit dem Vermögen des Erblassers uneingeschränkt umzugehen und es zu verbrauchen(vgl.dazu BVerfG 1 BvR 321/96 in der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Frau F., Vorinstanzen Oberlandesgericht Schleswig, 3.Zivilsenat-3W 78/95, Landgericht Lübeck -3T 333/95, Amtsgericht Lübeck -5 VI 1247/93).

Beschwerden im Verfahren des Herrn B.dagegen wurden von der Nachlassrichterin Dohrn und der Rechtspflegerin Kahlke nicht gehört und schriftliche Anträge zurückgewiesen,da dies augenscheinlich störend und geschäftsschädigend war.Erschwerend im Fall des Herrn B.kommt hinzu,dass der Nachlasspfleger dringend beötigte Schreibleistungen der Erblasserin im Nachlassobjekt versteckt hatte. Dies kam heraus,nachdem im Gebäude am 09.12.2007 eingebrochen wurde und von der Polizei noch zwei zum Abtransport bereitstehende Umzugskarton mit Schreibleistungen der Erblasserin, des Stefan R. und und seiner Ehefrau Miroslava R. gefunden wurden, wobei die Schreibleistungen der Miroslava R.nach Ansicht des Schriftsachverständigen Prof.Dr.H.,den der Erbscheinsantragsteller nach Aushändigung der Kartons zu einem Vergleich gebeten hatte, denen der Erblasserin sehr nahe kommen.Pflichgemäß hatte der Antragsteller B.dann die aufgefundenen Schreibleistungen dem Nachlassgericht übergeben und um erneute Überprüfung gebeten,was die Nachlassrichterin nicht veranlasste.Aufgrund der Beweismittelunterdrückung hatte B. ebenfalls beantragt den Nachlasspfleger Dieter K. zu entlassen.Dieser Antrag wurde von der Nachlassrichterin Dohrn nicht zur Kenntnis genommen.Am 19.Dezember 2007 wollte der Antragsteller B. beim Amtsgericht Neumünster einen Strafantrag -StPO § 158- und einen Antrag auf einstweilige Verfügung -ZPO § 940- gegen den Dieter K. bei der Rechtspflegerin G.stellen. Nach kurzer Zeit bekam die Rechtspflegerin G. einen Telefonanruf von Amtsrichterin Dohrn.Dem Antragsteller B. wurde darafhin von der Rechtspflegerin mitgeteilt,dass er beide Anträge nicht stellen kann,denn Amtsrichterin Dohr hätte dies so angeordnet und im Übrigen gelten die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung für das Amtsgericht nicht.Als sich B.jedoch nicht abweisen ließ und eine Bescheinigung dafür einforderte,dass er keine Anträge stellen dürfe,wurde ihm angedroht ihn des Amtsgerichts zu verweisen,woraufhin er von seinem Vorhaben ablassen musste.

Beschwert sich jemand beim Dienstvorgesetzten Amtsgerichtsdirektor Hoops,wie Herr B.,so schiebt dieser ständig das so genannte -Richterprivileg- vor, also die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 Abs.1 GG,genau wie dies Landgerichtspräsident Schmalfuß regelmäig vorbringt.

Beschwert sich der Erbe dann beim Landgericht Kiel,so wie Herr B.,weil die Nachlassrichterin eine Möglichkeit gefunden hat ihm das Erbe zu verweigern,wie in diesem Fall durch ein gefälschtes Schriftsachverständigengutachten,so geht die Beschwerde regelmäßig an die 23.Zivilkammer zur sogenannten -Brommann Gruppe-.Dort wird dann weiter die Hand über die Nachlass Mafia gehalten.

Anzumerken ist,dass je länger die Nachlasspflegschaft andauert,desto größer der Nutzen,den die Beteiligten daraus ziehen können.Es ist bei anderen Fällen vorgekommen,dass Haus und Hof für die -Verwaltungskosten- herangezogen wurden und der wirkliche Erbe nach dem unendlichen Klageweg vor dem Nichts stand.Hinzuzufügen ist,dass Oberlandesgerichte und Bundesgerichte in der Regel nur eine bedingte Nachprüfung durchführen dürfen.D.h.diese Gerichte vernehmen in FGG-Verfahren auch keine Zeugen mehr und stützen sich in der Regel auf die vorgelegten Akten der Vorinstanzen,was natürlich zur Folge haben kann,dass dies den Vorinstanzen wie z.B.Amts- und Landgericht zum Vorteil gereichen könnte,auch wenn sie Fehlurteile ausgefertigt hätten.Verweigern Amts- und Landgericht wie im Fall des Herrn B.auch noch beglaubigte Abschriften und gehen zudem noch Aktenbestandteile -verloren-, Bestätigungsschreiben Oberlandesgericht Schleswig vom 12.06.2008,so gerät er als Beweisführer alleine schon deshalb in Beweisnot.Wird ihm beim Landgericht zudem noch die Feststellungsklage auf sein Erbrecht durch Versagen der Prozesskostenhilfe mit dem Hinweis verweigert, er könne sich nicht als Beweisstütze auf die über 900 seitige Gerichtsakte beziehen und hätte sonst keinen ausreichenden Beweis angetreten,obwohl es einen grundrechtlichen Anspruch auf Gehörsgewährung,effektiven Rechtsschutz und Rechtsschutzgleichheit gibt,dann glaubt die Nachlass Mafia augenscheinlich an ihrem Ziel angelangt zu sein,aber eben nur augenscheinlich, denn Glauben heißt bekanntlich nicht wissen.

Am nachfolgenden Fallbeispiel kann man also genau die Strukturen erkennen.Offensichtlich darf nicht sein,was nicht sein kann,jedenfalls nach Rechtsauffassung der Gerichte und der Dienstvorgesetzten wie z.B. Landgerichtspräsident Emil Schmalfuß.Dem Autor dieses Artikels sind allerdings ähnliche Fälle am Amtsgericht Neumünster -Nachlassgericht- bekannt geworden.In einem Fall kam es sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Rechtspflegerin Kahlke und der Erbin Erika St.nach zwei Jahren und sechs Monaten Antragstellung und mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden.Nach dem Schlagaustausch bekam allerding die Erbin ihr Recht.Eine Strafanzeige stellte die Rechtspflegerin aber ungewöhnlicherweise nicht,was daran liegen könnte,dass die Erbin im Gegenzug ihre Dienstaufsichtsbeschwerden zurückgenommen hat. Amtsgerichtsdirektor Hoops hält es in solchen Fällen offensichtlich nach dem Motto:Nichts hören,nichts sehen,nichts sprechen.
In einem anderen Fall beim Amtsgericht geht es sogar schon um die Rückübertragung des einkassierten Eigentum.Der Fall umfasst mittlerweile ca.10 Aktenbände,was aber wohl niemanden so aufgefallen zu sein scheint.Praktischerweise befindet sich auch das Grundbuchamt im Hause des Amtsgerichts und Rechtspfleger M,ein guter Freund von Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.,ist sehr dienlich.Beschwerden wegen falscher Grundbucheintragungen werden von Rechtspfleger M.unverzüglich an die -Brommann Gruppe- weitergeleitet.
 
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