Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat bemerkt, dass Leistungen der Krankenkassen in den letzten Jahren gekürzt wurden. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gab es wesentlich deutlichere Einschnitte – Abschaffung der Berufsunfähigkeitsrente für Jüngere, Kürzungen bei Witwenrenten etc. -, die aber weitgehend unbemerkt blieben.
Irrtum Nummer 1: Gesetzlich Versicherte sind bei Berufsunfähigkeit geschützt.
Nein – die
gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente können nur Personen erhalten, die vor dem Stichtag 1. Januar 1961 geboren wurden. Alle jüngeren Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich einen anderen Job zu suchen, wenn sie in ihrem ursprünglichen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten können, aber noch in anderen Berufen arbeiten könnten, und zwar unabhängig von der beruflichen Qualifikation. Bei der heutigen Situation führt diese Vorgabe häufig in den Billiglohnsektor oder sogar direkt in die Arbeitslosigkeit.
Die volle
gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält nur, wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Versicherungsrechtliche Voraussetzung hierfür ist übrigens unter anderem die sogenannte Wartezeit (= versicherte Zeit) von fünf Jahren. Das bedeutet: Berufsanfänger haben in der Regel keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beispiele:Thomas S., 28 Jahre, verheiratet, hat nach seinem Medizinstudium zehn Monate im Krankenhaus gearbeitet und zuletzt 2.800 Euro brutto verdient. Nach einem Sportunfall kann er seinen Beruf nicht mehr ausüben. Auch andere Tätigkeiten kommen nicht in Frage.
Seine Situation: Obwohl er voll erwerbsgemindert ist, erhält er keine Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, da er die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat. Die Familie muss mit dem Einkommen der Frau auskommen.
Britta W., 40 Jahre, seit 19 Jahren als Tanzlehrerin tätig, leidet unter chronischen Schmerzen im Kniegelenk und muss ihren Beruf aufgeben. Da ihr aber halbtags eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden kann, erhält sie nur die halbe Erwerbsminderungsrente. Wegen fehlender Qualifikation findet sie nur einen Job an der Kinokasse. Ihr Verdienst plus die Zahlungen aus der Erwerbsminderungsrente liegen deutlich unter ihrem früheren Einkommen.
Irrtum Nummer 2: Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt gut die Hälfte des Einkommens des verstorbenen Ehegatten.
Nein – die große Witwenrente beträgt derzeit 55 Prozent des Rentenanspruchs (!) des Verstorbenen, nicht des letzten Einkommens. Wer Kinder erzieht, erhält eine Kinderkomponente dazu.
Wer unter 45 Jahre alt ist und keine Kinder erzieht, hat nur Anspruch auf eine kleine Witwen bzw. Witwerrente. Die kleine Witwenrente beträgt gerade 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird meist auf zwei Jahre befristet gezahlt.
Irrtum Nummer 3: Kinder sind durch eine Waisenrente finanziell abgesichert, bis sie auf eigenen Beinen stehen.
Nein – die finanziellen Leistungen sind nicht hoch. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen – zuzüglich eines Zuschlags, der sich an seinen rentenrechtlichen Zeiten orientiert. Die Vollwaisenrente beträgt zwanzig Prozent der Summe der Renten der beiden Verstorbenen – zuzüglich eines Zuschlags, der rentenrechtliche Zeiten beider Elternteile in die Berechnung einfließen lässt.
Auch hier spielt die sogenannte Wartezeit eine Rolle: Waren die Eltern Berufsanfänger, erhalten die Waisen keinerlei Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
www.tuerk-versicherungen.deFazit: Je jünger der Versorger ist, desto schlechter steht es um die staatliche Absicherung für ihn und seine Familie