Für viele Gewerbetreibende ist die „Limited" eine interessante Unternehmensform, um das unternehmerische Risiko zu begrenzen. Seit 2008 bietet sich Gewerbetreibenden jedoch eine weitere Lösung: die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Die englische Unternehmensform der „Limited" (Ltd.) ist deutschen Unternehmern aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der EU zugänglich. Bei dieser Unternehmensform ist die Haftung des Gesellschafters wie bei der deutschen GmbH auf die Kapitaleinlage begrenzt, es besteht also kein Risiko für das Privatvermögen. Im Gegensatz zur GmbH sind jedoch die Gründungsvoraussetzungen niedriger: eine Limited kann theoretisch bereits ab einem Nominalkapital von einem englischen Pfund gegründet werden.
Auch der notwendige Verwaltungsaufwand fällt niedriger aus: Während die Gründung einer GmbH mit Notarterminen und der Eintragung ins Handelsregister mehrere Wochen dauern kann, ist die Gründung einer Limited mit entsprechender Unterstützung spezialisierten Dienstleistern sogar innerhalb von 24 Stunden möglich.
Doch eine Limited hat auch Nachteile, die die Attraktivität der Gesellschaftsform schmälern. So ist für die Gründung eine Eintragung in das englische Handelsregister notwendig, die nur über die entsprechenden ausländischen Behörden erfolgen kann. Darüber hinaus muss die Gesellschaft auch eine Postadresse in Großbritannien unterhalten (registered office), um amtliche Schreiben erhalten zu können. Auch die Jahresabschlüsse müssen in Großbritannien veröffentlich werden. Dies bedeutet einen erheblich höheren Aufwand in der Buchführung, da sowohl nach deutschem als auch nach englischem Recht bilanziert werden muss.
Ein weiterer Nachteil der Limited ist eine eventuelle Rechtsunsicherheit. Eine Gesellschaft nach englischem Recht, die in Deutschland ihre Geschäfte betreibt, bewegt sich zwischen zwei verschiedenen Rechtssystemen. Im Innenverhältnis der UG, also im Verhältnis der Gesellschaftsorgane untereinander, gilt englisches Recht, im Außenverhältnis jedoch deutsches. Dies kann zu Komplikationen bis hin zu Klagen in Großbritannien führen. Des weiteren ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob im Insolvenzfall englisches oder deutsches Recht gilt.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die niedrige Einstiegsbarriere einer Limited mit den Vorteilen einer deutschen Rechtsform zu kombinieren: die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Die UG ist eigentlich keine eigene Rechtsform sondern bildet seit der Reform des GmbH-Gesetzes 2008 eine Variante der GmbH. Die UG ist wie die GmbH eine juristische Person, bei der die Haftung der Gesellschafter auf das Stammkapital beschränkt ist. Sie unterliegt den deutschen Bilanzierungsvorschriften und auch der Gründungsakt verläuft wie bei der GmbH, bis hin zur Eintragung ins Handelsregister.
Ein wichtiger Unterschied zur GmbH und der zentrale Vorteil der UG: das Stammkapital der UG muss nur mindestens einen Euro betragen. Damit ist die Anforderung an den Kapitalbedarf genauso niedrig wie bei der englischen Limited. In der Praxis werden UGs mit einem Stammkapital ab 1.000 Euro gegründet, um sinnvoll am Wirtschaftsleben teilhaben zu können.
Eine Einschränkung hat die UG gegenüber der GmbH jedoch: die UG muss 25% ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis diese Rücklage zusammen mit dem Stammkapital die Höhe von 25.000 Euro erreicht. Dann kann die UG mit einem Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung diese Rücklage in Eigenkapital umwandeln und muss fortan nicht mehr einen festen Prozentsatz in die Rücklagen einstellen. Eine Umfirmierung in eine GmbH ist dann ebenfalls möglich, wird jedoch aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands nicht immer gemacht.
Mit der UG (haftungsbeschränkt) bietet sich Gewerbetreibenden eine Möglichkeit, mit begrenzten Risiko ihren Unternehmungen nachzugehen, ohne den erhöhten Aufwand und die Rechtsunsicherheit der englischen Limited in Kauf nehmen zu müssen.
Florian Bliefert