Atlas Inkasso
Inkassovollmacht
Im Gegensatz zur fiduziarischen Abtretung bleibt der Gläubiger bei der Inkassovollmacht im vollen Umfang Eigentümer der Forderung. Das Inkassounternehmen wird lediglich beauftragt, im Rahmen des geschlossenen Inkassovertrages gegen die Schuldner alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, einzuleiten.
Das Inkassounternehmen wird weiterhin bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw., ggf. auch mit dritten Personen, im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.
Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die aus Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen. Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von Untervollmachten und zum Geldempfang für den Gläubiger befugt.
Inkassoerlaubnis
Inkassounternehmen benötigen für ihre Tätigkeit gemäß Artikel 1 § 1 RBerG eine staatliche (behördliche) Erlaubnis. Inkassounternehmen unterliegen staatlicher Überwachung.
Inkassogebühren
Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen.
Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB).
Verzug
Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können.
Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 286 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich! Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat.
Die Folgen der Neuregelung:- Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war.
- Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz.
- Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr acht Prozent-punkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Der aktuelle Basiszinssatz Höhe kann hier abgefragt werden.
Inkassokosten
Inkassokosten sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen. Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassokosten als Verzugsschaden gegen ihn geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB).
Fiduziarische Abtretung
Von einer fiduziarischen beziehungsweise treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, zum Beispiel zum Zwecke der Einziehung der Forderung.
Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.
Inkassozession
Von einer Inkassozession bzw. treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, z.B. zum Zwecke der Einziehung der Forderung.
Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.
Innenverhältnis
So wird, in Unterscheidung zum Außenverhältnis, die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen genannt. Rechtlich gesehen liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB mit Dienstleistungscharakter vor.
Außenverhältnis
So bezeichnet man das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Die Bezeichnung wird deshalb so gewählt, weil das Inkassorecht in erster Linie von dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen, dem Innenverhältnis, ausgeht.
Schuldner
Ein Schuldner (Anspruchsgegner) ist, der aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber zu einer Leistung Verpflichtete. Er ist der Ausgangspunkt für Inkassofragen, da er im Außenverhältnis zum Gläubiger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat. In Inkassovorgängen ergibt sich diese Verpflichtung in der Regel aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Gläubiger.
In der Zwangsvollstreckung wird derjenige, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird, ebenfalls Schuldner genannt.
Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen.
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner.
Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuß. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.
Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren.
Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozessgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben.
Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Gläubigerbegünstigung
Strafbar macht sich, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihm dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern eine Begünstigung gewährt.
Auch der Versuch ist strafbar (vgl. § 283c StGB).