Was Inkasso-Unternehmen beachten müssen, die für einheimische Lieferanten säumige Zahlungen aus Europa beitreiben sollen Hält man sich nicht dran, kassieren die Eintreiber drakonische Strafen, in Belgien zum Beispiel bis zu 50.000 Euro oder ein Jahr Berufsverbot. Seit dem 12. Dezember 2008 trat in allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) die Europäische Mahnverordnung (EuMahnVO) in Kraft. Sie beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 31. Dezember 2006, mit der ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt wurde. Der Vorteil im Vergleich zum deutschen Mahnverfahren: Es wird nicht mehr erst ein Mahnbescheid beim Gericht beantragt und zum Schuldner geschickt, bevor der Vollstreckungsbescheid folgt.
Das Europäische Mahnverfahren ist nur einstufig, es wird sofort bei dem zuständigen Richter in dem jeweiligen Land auf dem dafür entwickelten Formblatt A (in allen europäischen Amtssprachen erhältlich) ein Europäischer Zahlungsbefehl beantragt. Im Gegensatz zum deutschen Mahnverfahren entscheidet nicht ein Rechtspfleger, sondern beim Europäischen Mahnverfahren stets ein Richter, und zwar innerhalb von 30 Tagen. Widerspricht der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen, ist der Titel vollstreckbar. Der Nachteil im Vergleich zum deutschen Mahnbescheid besteht darin, dass man beim Antrag auf Europäischen Zahlungsbefehl gleich den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Beweismittel vorlegen muss. Beim deutschen Mahnbescheid ist das nicht nötig. Hilfestellung beim Ausfüllen des Antrages auf Erlass eines Europäischen Zahlbefehls gibt zum Beispiel die Internetseite des Berliner Senats, bei dem das Europäische Mahngericht Deutschland angesiedelt ist. Welches Gericht zuständig ist, lässt sich auf der europäischen Internetseite herausfinden.
Im Folgenden gibt Ihnen der Finanznachrichtendienst GoMoPa.net einen Kurzüberblick über ausgewählte Besonderheiten einzelner EU-Länder, die in dem Europa-Handbuch Inkasso ausführlich und mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen untermauert nachzulesen sind.
Belgien: Beitreibung nur diskret In Belgien gibt es keine Meldungen an Auskunfteien. Die in Belgien tätigen Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse jährlich bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen. Sie werden interessierten Personen zur Verfügung gestellt. Auskünfte über Kreditwürdigkeit von Unternehmen können bei Gesellschaften wie Grauton oder Coface angefordert werden. Bevor ein Inkasso-Unternehmen eine gütliche Einigung versucht, muss es sich unbedingt beim Ministerium für Wirtschaftsangelegenheiten angemeldet haben. Sonst drohen Sanktionen.
Ein Inkassounternehmen darf auch nicht im Auftrag des Gläubigers vor Gericht ziehen, das darf in Belgien nur ein Anwalt. Das belgische Gericht akzeptiert keine Faxe oder E-Mails. Die Inkassokosten können säumigen Verbrauchern nicht in Rechnung gestellt werden. Schuldnerische Geschäftsleute und Unternehmen dagegen müssen Inkassokosten bezahlen. Verboten beim Eintreiben sind Telefonanrufe, Hausbesuche zwischen 22 und 8 Uhr, Inkasso-Schritte bei Nachbarn, Familie oder Arbeitgeber. Selbst der Briefumschlag muss absolut neutral gehalten werden. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Dänemark: Arrest möglich Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche beträgt fünf Jahre ab Fälligkeit (in Deutschland 3 Jahre). Der Schuldner trägt die Inkassokosten. Inkassounternehmen dürfen bei Forderungen bis 50.000 Kronen (rund 6.700 Euro) vor Gericht auftreten. Wer nicht gleich vor Gericht ziehen will, kann mit dem Schuldner einen Zahlungsvergleich (frivilligt forlig) vereinbaren, in dem der Schuldner mit ausdrücklicher Vollstreckungsklausel die Schuld nebst Zinsen und Kosten zu festgelegten Zahlungsterminen anerkennt. Eine notarielle Beglaubigung ist im Gensatz zu Deutschland in Dänemark nicht erforderlich. Es darf kein unnötiger Druck auf den Schuldner ausgeübt werden. Ein Zwangsvollstreckungstitel ist 20 Jahre gültig. Bei drohender Insolvenz kann Konkursantrag (konkursbegaering) beim Konkursgericht (skifteretten) gestellt werden, bei Zahlunsunwilligkeit kann bei Gericht ein Arrest beantragt werden. Die Zulassung für Inkassounternehmen wird von der obersten Polizeibehörde erteilt.
Deutschland: Gerichtsmahnverfahren ohne Richter, Anwalt oder Begründung in 2 Stufen (Mahnbescheid & Vollstreckungsbescheid) Wenn nichts anderes in der Rechnung steht, gilt in Deutschland ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eingebürgert haben sich bei Nichtzahlung zwei Mahnungen mit zehn bis 14 Tagen Zeit. Zum Inkasso stehen mehr als 700 Inkassounternehmen oder jeder Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Inkassounternehmen müssen beim Amtsgericht registriert sein und rechnen nach Gebührenordnung der Rechtsanwälte oder nach Erfolgsprämie ab oder kaufen die Forderung einfach auf. Bei Beauftragung ohne Kauf zahlt der Auftraggeber. Es wird aber immer versucht, die Gebühr dem Schuldner in Rechnung zu stellen. Einklagbar sind die Inkassokosten aber beim Schuldner nicht. Dieser zahlt die Kosten also freiwillig oder gar nicht.
Bei jedem zentralen Mahngericht eines Bundeslandes (für die Länder Berlin und Brandenburg ist das Zentrale Mahngericht das Amtsgericht Wedding) kann für rund 25 Euro beim Rechtspfleger auch ohne Anwalt und ohne Richter ein gerichtlicher Mahnbescheid bestellt werden. Er bedarf keiner Begründung. Der Rechtspfleger prüft nicht die Rechtmäßigkeit. Wichtig ist, dass man die zustellfähige Anschrift des Schuldners kennt. Der Gerichtsvollzieher bemüht sich bei der Zustellung nicht, diese herauszufinden. Der Schuldner hat 2 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Widerspricht er nicht, kann der Gläubiger nun vom Rechtspfleger einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbescheids ausstellen und an den Schuldner verschicken lassen. Widerspricht der Schuldner diesem nicht innerhalb von 2 Wochen, gilt der Titel 30 Jahre lang.
Der Schuldner darf Auskunfteien wie der Schufa, Infoscore oder Creditreform nur gemeldet werden, wenn er die Forderung nicht bestreitet und die Eintragung ihm auch angekündigt worden ist. Widerspricht der Schuldner, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Durch alle Instanzen kann der Prozess 2 bis 4 Jahre dauern. Über die Form einer außergerichtlichen Mahnung gibt es keine Formvorschrift. Alles ist erlaubt. Mahngerichte nehmen keine Papierformulare mehr an. Die deutschen Mahngerichte bieten vier Eingangsarten an: Barcode-Antrag, Online-Mahnantrag, elektronischer Datenaustausch per EGVP (Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach) und elektronischer Datenaustausch per Diskette. Inkassobüros dürfen vor Gericht ziehen, machen das aber ungern, weil das Honorar auf 25 Euro plus Aufwandspauschale begrenzt ist.
Estland: Jeder kann eintreiben Bei größeren Summen oder erstmaligen Geschäften ist Vorkasse üblich. Die allgemeine Verjährung beträgt drei Jahre, bei vorsätzlichen Handlungen zehn Jahre. Inkasso-Aktivitäten bedürfen keiner gesonderten Lizenz oder Konzession. Meldungen an Auskunfteien erfolgen freiwillig. Außergerichtliche Inkassokosten sind in der Höhe nicht geregelt, aber sie müssen vom beauftragenden Gläubiger selbst bezahlt werden. Vor Gericht ziehen Rechtsanwälte, die auch die Forderungen beitreiben. Die Klageschriften können per Post oder E-Mail (mit Digitalunterschrift) eingereicht werden. Estland erkennt auch Schiedssprüche aus anderen Ländern an.
Finnland: Unternehmen darf mit Veröffentlichung gedroht werden Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, aus rechtskräftigen Urteilen fünf Jahre. Inkasso-Unternehmen müssen sich bei der Bezirksverwaltung Südfinnland anmelden. Unternehmen darf die Bekanntmachung der Forderung durch eine private Auskunftei angedroht werden, bei Privatpersonen darf die Privatsphäre nicht verletzt werden. Allerdings ist telefonischer Kontakt erlaubt. Inkassounternehmen dürfen auch gerichtliche Verfahren durchführen.
Frankreich: Keine Pflicht zum Offenbarungseid Die allgemeine Verjährungsfrist ab Kenntnis wurde im Jahre 2008 von 30 auf fünf Jahre herabgesetzt. Bei Unkenntnis tritt nach 20 Jahren Verjährung ein. Die Aufnahme einer Inkassotätigkeit muss der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Außergerichtliche Inkassokosten können dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden. Nur schriftliche Mahnungen sind erlaubt, Telefonkontakt ist die Ausnahme. Einblick in Datenbanken von Kreditinstituten ist nicht möglich. Nur im Zuge der Vollstreckung über die Staatsanwaltschaft darf ein Gerichtsvollzieher Auskunft über in Frankreich befindliche Konten des Schuldners Auskunft bekommen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung besteht nicht. Inkassounternehmen dürfen nur vor den Amtsgerichten vertreten, ansonsten ist ein Rechtsanwalt zu beauftragen. Außergerichtlich geht auch, einen Gerichtsvollzieher zu mandatieren.
Griechenland: Inkassounternehmen haben in ihren Methoden freie Hand Ansprüche dürfen nur aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen erfolgen und verjähren nach fünf Jahren. Für einige Branchen gilt in Griechenland das Barzahlungsprinzip. Hierzu zählen kleinere Handwerkerleistungen im Haushalt, Lebensmittelbranche, Einzelhandel. Kleinere und mittlere Unternehmen händigen häufig Wertpapiere als Zahlungs- und Kreditsicherungsmittel aus, meist nachdatierte Schecks, die in der Regel von Banken auch eingelöst werden. Falls nicht, besteht die Möglichkeit, per schnellem Urkundsprozeß einen Zahlungstitel gegen den Scheckaussteller zu erwirken. In der Regel sichern Gläubiger ihre Zahlungsansprüche möglichst weitgehend im Vorfeld über Bankgarantien oder durch dingliche Grundstücksbelastung ab.
In allen Fällen wird eine außergerichtliche Forderungsbeitreibung durchgeführt. Inkassounternehmen müssen keine Betriebserlaubnis oder Zulassungsgenehmigung einholen. Der Schuldner zahlt die Inkassokosten, die keiner Regelung unterliegen. Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners dürfen eingeholt werden, kosten je nach Rechercheaufwand der Auskunftei zwischen 50 und mehreren Hundert Euro. Die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Inkassounternehmen ist strengstens untersagt, auch wenn dabei ein bei einem Inkassounternehmen angestellter Anwalt auftreten sollte. Inkassounternehmen haben in Griechenland wegen ungeregelter Methoden einen schlechten Ruf, werden aber von Banken gern gebucht.
Großbritannien: Die Androhung einer Zwangsinsolvenz ist am wirksamsten In England, Wales und Nordirland verjähren Ansprüche nach sechs Jahren, in Schottland schon nach fünf Jahren. Eine staatliche Zulassung ist nur nötig, wenn Forderungen von natürlichen Personen eingetrieben werden müssen. Die Inkassokosten betragen pauschal bis zu 100 Britischen Pfund (rund 121 Euro) und dürfen dem Schuldner nur aufgedrückt werden, wenn er auf Mahnungen nicht reagiert hat. Hausbesuchstermine beim Schuldner sind möglich, aber nur zu vorher vereinbarten Zeiten, ansonsten gilt die schriftliche Mahnung. Das Mahnverfahren kann auch online in die Wege geleitet werden. Nur Anwälte dürfen vor Gericht ziehen. Nach dem Urteil ist bei säumigen Firmen eine Zwangsvollstreckung in das Betriebsvermögen der Firma, die bei Gericht per Vollstreckungsbefehl beantragt und von einem Gerichtsvollzieher sehr schnell umgesetzt wird. Als letztes Mittel bleibt dem Kläger, mit dem Urteil Antrag auf ein Zwangsinsolvenzverfahren gegen den Schuldner zu stellen. Oft genügt schon, damit zu drohen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Irische Republik: Inkassounternehmen unterliegen keiner Aufsicht Ansprüche aus einfachen Verträgen verjähren nach sechs Jahren, aus notariell beurkundeten nach zwölf Jahren. Das Inkassowesen ist weitestgehend unreguliert. Schuldner dürfen angerufen und auch persönlich besucht werden. Es gibt keine Aufsicht. Bonitätsauskünfte gibt es bei privaten Auskunfteien oder der Deutsch-Irischen Industrie- und Handelskammer (AHK Dublin). Die AHK biete auch Schulungen für ein effizientes Forderungsmanagement an. Bei außergerichtlichen Verfahren muss der Gläubiger das Inkassounternehmen bezahlen. Zur gerichtlichen Geltendmachung wendet man sich an einen Solicitor. Dieser ist im Vorfeld der Gerichtsverhandlung tätig. Die Gerichtsverhandlung selbst kann aber nur von einem Barrister geführt werden. Dieser wird vom Solicitor beauftragt.
Nach erfolglosem Inkassoverfahren wird grundsätzlich an einen Solicitor/Barrister verwiesen. Vollstreckt wird vom Sheriff über Pfändung des beweglichen Vermögens oder, wenn nicht möglich, durch Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundstück. Der Schuldner kann auch zum gerichtlichen Verhör bestellt werden, bei dem der Richter eine wöchentliche Zahlung von 10 Euro festlegt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er bis zu drei Monaten in Verzugs-Haft genommen werden.
Italien: Anwaltsgebühren müssen vorgestreckt werden Für freiberufliche Tätigkeiten beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, für Gewerbetreibende zehn Jahre. Zinsen verjähren nach einem Jahr. Das Polizeipräsidium (Quesrura) stellt die individuelle Zulassung für jedes Inkassounternehmen aus und überwacht dessen ehrenhaftes und berufsethisches Verhalten. Jedes Inkassounternehmen kann seine eigenen Tarife festlegen. Telefon und unangemeldete Hausbesuche sind erlaubt. Wegen der hohen Anwalts- und Gerichtskosten lohnen gerichtliche Verfahren nur ab einer Schuldsumme von 1.000 Euro. Der Verlierer muss zwar alle Kosten zahlen, aber die Anwaltskosten sind stets selbst vorzustrecken. Inkassounternehmen sind vor Gericht nicht zugelassen.
Lettland: Nach Telefoninkasso sofort vor Gericht Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab Beginn der endgültigen Nichterfüllung und Klagebefugnis. Es gibt keine Zulassungsvorschriften und keine Kontrollinstanz für Inkassounternehmen. Der Schuldner muss die außergerichtlichen Inkassokosten bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist nicht reguliert. Vor Gericht kann der Richter die Inkassokosten zwischen Gläubiger und Schuldner aufteilen. Telefonisches Inkasso ist erlaubt. Eine zentrale Auskunftei gibt es nicht. Angestellte Inkassoanwälte oder Vertragsanwälte der 30 Inkassounternehmen Lettlands ziehen ohne Umwege vor Gericht. Mehr zu den Besonderheiten der weiteren europäischen Ländern unter