Das Bundesverfassungsgericht hat die ungleiche Behandlung von Geld- und lmmobilien-Vermögen für verfassungswidrig erklärt. Jetzt steht eine Erbschaftssteuer-Reform bevor
Der Countdown läuft. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 eine Frist gesetzt, um ein neues Erbschafts- und Schenkungsrecht zu schaffen. Der Fiskus plant, Immobilien künftig nach dem Verkehrswert einzustufen und damit etwa doppelt so hoch wie bisher. Zur Debatte steht, ob im Zuge der Reform Freibeträge für nahe Verwandte erhöht oder Steuersätze angepasst werden, damit zum Beispiel ein geerbtes Einfamilienhaus steuerfrei bleibt. Die politische Diskussion ist in vollem Gange, der Steuerzahler verunsichert:
Wie soll man jetzt handeln? Wer ist durch die Neuregelung gefährdet?
Steuern abschätzen: Mit wie viel Schenkungs- und Erbschaftsteuer Ihre Familie rechnen muss, können Sie leicht abschätzen. Zuerst bestimmen Sie den Verkehrswert Ihrer Immobilie. In Zeitungsanzeigen oder im Internet finden Sie Verkaufsangebote, die einen Anhaltspunkt geben. Anschließend notieren Sie den Freibetrag (siehe Tabelle). Soll die Immobilie auf eine Erbengemeinschaft übergehen, teilen Sie in einem Zwischenschritt zunächst den Verkehrswert auf die beteiligten Personen auf. Liegt der Verkehrswert Ihrer Immobilie unterhalb des Freibetrags, besteht kein akuter Handlungsbedarf. ln einem dritten Schritt ziehen Sie den Freibetrag ab und ermitteln den entsprechenden Steuersatz. Eine Steuertabelle finden Sie online im Internet unter www. deutsches-forum-fuer-erbrecht.de.
Nießbrauch sichern: Schenkungen oder Erbschaften in der Frist, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt, werden nach bisherigem Recht besteuert. Das heißt: Der Fiskus setzt für Ihr Haus den günstigeren Ertrags- oder Mindestwert an. Das sind durchschnittlich 50 bis 60 Prozent des Verkehrswertes. Wer Immobilien übertragen möchte, sollte nicht vorschnell handeln, sondern unbedingt an die eigene Absicherung denken. Sie können sich beispielsweise den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten. Damit haben Sie das Recht, die Immobilie selbst zu nutzen oder auf eigene Rechnung zu vermieten.
Freibeträge nutzen: Wer Freibeträge von Söhnen und Töchtern bereits ausgeschöpft hat, nutzt eventuell auch die der Schwiegerkinder. Ihnen stehen 10300 € steuerfrei zu. Ein Vermächtnis im Testament kann Erbschaftsteuer sparen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, vereinbart den Vorbehalt, dass das Geschenk im Scheidungsfall zurückzugeben ist. Ebenso können Sie im Testament festhalten, dass das Vermächtnis zugunsten des Schwiegerkindes entfällt, wenn die Ehepartner im Erbfall getrennt leben oder der Scheidungsantrag gestellt ist.
Große Vermögen: Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Im Falle großer Vermögen kann es sich lohnen, zeitig zu übertragen, um sie mehrfach zu nutzen.
Einkommensteuer: Wer seine Immobilie über die vorweggenommene Erbfolge übertragen will, lässt vorher prüfen, ob Einkommensteuer anfällt. Besitzen Sie die Immobilie noch nicht länger als zehn Jahre, müssen Sie unter Umständen mit Einkommensteuer rechnen, wenn der Beschenkte Gegenleistungen erbringt, beispielsweise Schulden übernimmt.
Rat vom Profi: Hilfe im Steuer-Dschungel bietet die Neuauflage des Ratgebers „Steuergünstig schenken und vererben" des Deutschen Forums für Erbrecht (10 € mit Porto & Verpackung). Die Broschüre zeigt anhand von 35 Praxisbeispielen, wie
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www.deutsches-forumfuer-erbrecht.de