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Im Jahre 1937 Verbot des Hausierens erweitert

Autor: emgo1 | Erstellt am: 12.03.2011 | Gelesen: 442
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Land- und forstwirtschaftliche Produkte durften nicht mehr von Haus zu Haus feilgeboten werden

Im Jahre 1922 wurde der seit 1852 durch das Hausierpatent geregelte Hausierhandel mittels Bundesgesetz eingeschränkt. In einzelnen Gebieten und Gemeinden wurde der Hausierhandel sogar gänzlich verboten. Die ersten Beschränkungen wurden im Bundesland Niederösterreich bereits 1924 erlassen. Weitere folgten 1925, 1926, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932, 1933, 1934, 1935, 1936 und 1937. Auch der § 60 Abs 4 Gewerbeordnung diente als Grundlage für Beschränkungen dabei.

Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen

Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 01.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.

Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.

Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden

In den Verordnungen des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 08.03., 15.06. und 18.10.1937 wurden in folgenden Kategorien Verbote für das Feilbieten von Haus zu Haus erlassen: Für Lebensmittel, Futtermittel, Obst und Gemüse, Eier, Naturblumen, Butter, Milch, Geflügel, Gemüse, Säuerlinge und Holz. Diese Verbote hatten ihre Grundlage ausschließlich im § 60 Abs 4 Gewerbeordnung.

Verbotsverordnung vom 08.03.1937

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 08.03.1937 wurde ein Verbot für die Gemeinden Hadersdorf-Weidlingau, Hainburg an der Donau, Heidenreichstein, Langenlois, Payerbach, Reichenau, Schrems und Stein an der Donau erlassen. In der Gemeinde Hadersdorf-Weidlingau wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Hainburg an der Donau wurden Lebensmittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Heidenreichstein wurden Obst und Gemüse verboten. In der Gemeinde Langenlois wurden Lebensmittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Payerbach wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Reichenau wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Schrems wurden Obst und Gemüse verboten. In der Gemeinde Stein an der Donau wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten.

Verbotsverordnung vom 15.06.1937

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.06.1937 wurde ein Verbot für die Gemeinden Hinterbrühl, Krems an der Donau, Mauerbach und Obersdorf bei Raabs erlassen. In der Gemeinde Hinterbrühl wurden Lebensmittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Krems an der Donau wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft sowie Säuerlinge verboten. In der Gemeinde Mauerbach wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Obersdorf bei Raabs wurden Obst und Gemüse verboten.

Verbotsverordnung vom 18.10.1937

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 18.10.1937 wurde ein Verbot für die Gemeinden Inzersdorf bei Wien, Kalksburg, Liesing, Perchtoldsdorf und Purkersdorf erlassen. In der Gemeinde Inzersdorf wurden Lebens- und Futtermittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Kalksburg wurden Milch, Eier, Obst, Gemüse, Naturblumen, Butter, Geflügel und Holz verboten. In der Gemeinde Liesing wurde Milch, Eier, Obst, Gemüse und Butter verboten. In der Gemeinde Perchtoldsdorf wurden Lebensmittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten. In der Gemeinde Purkersdorf wurden Lebensmittel als Erzeugnisse der heimischen Land- und Forstwirtschaft verboten.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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