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Illegale Beleidigungs-Justiz, Beispiel Abtreibung

Autor: Pater_Lingen | Erstellt am: 06.04.2011 | Gelesen: 241
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Notorische Unrechtsprechung in der Justiz Heilbronn

Im November 2004 hat Amtsgericht Heilbronn dem Verf. einen Strafbefehl zugestellt. Der Verf. wurde "angeklagt, er habe in rechtlich einer Handlung in drei Fällen jeweils einen anderen beleidigt, weshalb Strafantrag gestellt ist, indem er in einem Schreiben vom 5. April 2004 (...) die Richter am Landgericht Aßmann, Hauff und Lustig damit beschimpfte, dass diese illegal gehandelt hätten, den Tatbestand des sehr schweren Betrugs erfüllt hätten und zudem als notorische Unrechtssprecher bezeichnete mit dem Zweck, die Richter zu verunglimpfen und herabzuwürdigen, zumal er wusste, dass diese nach Recht und Gesetz entschieden hatten, er jedoch sich als über dem Gesetz stehend ansieht. 3 Vergehen der Beleidigung gemäß §§ 185,194, 52 StGB."

Der Hintergrund
Die gen. Richter hatten einen Lebensschützer wegen seines Protests gegen Kindermord verurteilt. Für seine Kritik an diesem Urteil nun wurde also der Verf. verurteilt. Im Juni 2010 allerdings hat das Bundesverfassungsgericht "unanfechtbar" bzgl. des Protests des Lebensschützers gegen Kindermord erklärt: "Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer [i.e. dem Lebensschützer] die notwendigen Auslagen zu erstatten. [...] Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden." (BVerfG zu 1 BvR 1745/06). Das BVerfG erklärte dabei ausdrücklich unanfechtbar, dass die Verurteilung des Lebensschützers "verfassungsrechtlich nicht haltbar" war resp. auf "verfassungsrechtlichen Fehlern" basierte.
Umgehend forderte der Verf. von der Justiz die Entschädigung für seine eigene Verurteilung sowie eine Erklärung, inwiefern der Verf. sich "als über dem Gesetz stehend" ansehen kann, nachdem sein Urteil über die eklatante Unrechtsjustiz sogar endgültig höchstricherlich bestätigt worden ist. Bis heute, April 2011, kam jedoch keinerlei Reaktion.

Beleidigungs-Justiz, rechtlich gesehen
  1. Beleidigungs-Prozesse sind bereits an sich immer unheilbare "Verbrechen" (Bert Steffens), weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.
  2. Um trotzdem zu bestrafen, beruft sich die Justiz auf ein illegales Richterrecht, d.h. der Richter wird selbst zum Gesetzgeber, indem er den leeren Rechtsbegriff "Beleidigung" füllt.
  3. Diese Festlegung von Beleidigung geschieht - zumindest beim ersten Fall - immer im Nachhinein, während die Strafbarkeit einer Handlung zwingend im Vorhinein bestimmt sein muss.
  4. Das BVerfG erklärt (cf. Claus Plantiko), "der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wenn sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben." Allein im Jahr 2009 gab es über 200.000 Beleidigungsprozesse, d.h. der "Normadressat" muss zig Millionen Urteile studieren, um sich "einen hinreichend klaren" Begriff machen zu können, womit er andere beleidigt.
  5. Diese "Rechtsprechung" ist allerdings nur "im Wesentlichen einhellig", d.h. vollkommen widersprüchlich. Sogar ein- und dieselben Begriffe (z.B. "Idiot") werden mal bestraft, mal nicht.
  6. Diese Widersprüchlichkeit und damit rettungslose Unbestimmtheit wurde vom BVerfG sogar ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt: Z.B. Begriffe wie "Dummschwätzer" oder "durchgeknallt" können unanfechtbar mal strafbar sein, mal nicht.
  7. Und selbst wenn ein Urteil unanfechtbar als "verfassungsrechtlich nicht haltbar" resp. als mit  "verfassungsrechtlichen Fehlern" behaftet aufgehoben wird, können die damit unanfechtbar endgültig als unschuldig erklärten Opfer der Beleidigungs-Justiz weiterhin unentschädigt bleiben: Sie werden weiterhin als Straftäter verleumdet und erhalten erst recht keinerlei Wiedergutmachung.
  8. Die eigentlichen Rechtsbeuger, d.h. die notorischen Unrechtsprecher, werden nie bestraft; vielmehr werden sie animiert, weiterhin illegale Beleidigungs-Prozesse zu begehen und damit Unschuldige schwerstens zu schädigen. Speziell wer die notorischen Unrechtsprecher als notorische Unrechtsprecher bezeichnet, muss wiederum mit einer Verurteilung wegen Beleidigung rechnen.

Ein klarer Sieg

Also auch hier wieder ein klarer Sieg für das Prinzip: "Ehrenschutz" ist Täterschutz! Ein moralisch richtiges, ja notwendiges Verhalten, i.e. Protest gegen Abtreibung, wird radikal illegalerweise verurteilt. Berechtigte, ja notwendige Kritik an diesem offenkundig illegalen Urteil wird als "Beleidigung" verurteilt. Und selbst wenn die "verfassungsrechtlichen Fehler" auch von höchster Stelle in letzter Instanz festgestellt werden: Das darauf basierende Verbrechen, i.e. die "Verurteilung wegen Beleidigung", bleibt ungesühnt.

Nochmals Bert Steffens: »Der Bürger hat die Pflicht und das Recht, öffentliche Missstände auch öffentlich und in aller Deutlichkeit darzustellen und damit auch die dafür verantwortlichen Personen namentlich zu kritisieren. Dieses Recht und diese Pflicht ist der zwangsläufige Ausfluss aus dem HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE, dem Art. 20 Abs. 2 Satz 1 "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus."«

Pater Rolf Hermann Lingen
 
 
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