Hausansicht Jaksche Franz
Das österreichische Finanzministerium hält nach wie vor eine private Hausverlosung als Sonderform der Veräußerung glücksspielrechtlich für zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind und damit ein Ausnahmetatbestand nach dem österreichischen Glücksspielrecht vorliegt.Entgegen der ersten Anfangsphase mit konkreten Aussagen des Pressesprechers des Finanzministeriums ist nun auf dessen Seite in den letzten 2-3 Wochen doch eine Zurückhaltung in der Auskunfts- und Entscheidungsbereitschaft feststellbar.
Diese Entwicklung gemeinsam mit den Bestrebungen der Notariatskammer und sonstiger Immobilien-Lobbies flankiert vom Konsumentschutz sollten die
Hausverloser in gemeinsamer Form energisch entgegentreten, da diese einerseits voll zur Steuerablieferung gebeten werden, und andererseits auch noch strafrechtlich belangt werden. Wünschenswert wäre es auch, wenn die Rechtsanwaltskammer zu diesem Thema eine klare Haltung einnehmen würde, nachdem doch viele ihrer Mitglieder mit
Hausverlosungen betraut sind.
Im nachfolgenden soll eine Übersicht über die aktuellen Entwicklungen zum Thema Hausverlosung gegeben werden.1. Anfragebeantwortungen durch das BMF
Aufgrund der Vielzahl der schriftlichen Anfragen beim BMF (mittlerweile an die 800 Anfragen), verweist das BMF in seinen schriftlichen Stellungnahmen nur noch auf die FAQ der BMF-Homepage. Dies ist vor allem bei allgemeinen Fragestellungen rund um das Thema „Hausverlosung" der Fall. Sollte es sich um eine „besondere" Hausverlosungsform handeln, dann besteht derzeit das Problem, dass sich das Finanzministerium auf die Position zurückzieht, es sei nicht Vollzugsbehörde, sondern die Entscheidungsbefugnis sei den zuständigen Magistraten und Bezirkhauptmannschaften vorbehalten. Würde man daher diesen „Sonderfall" dem zuständigen Magistrat/BH vorlegen, würde in der jetzigen Situation die jeweils zuständige Vollzugsbehörde die Beantwortung wiederum an das BMF als oberste Glücksspielbehörde zur Beantwortung abtreten würde. Das dies für den verlosungswilligen Eigentümer und involvierten Berater weder inhaltlich noch zeitlich sinngebend ist, bedarf keiner zusätzlichen Erklärung.
Weiters wurde angedeutet, dass eine Novellierung des Glücksspielrechtes (die Begutachtungsfrist der Novelle 2008 zum GSpG endete bereits mit 6. Dezember 2008) durch das „Hineinreklamieren" einer gesetzlichen Sonderbestimmung für Verlosungen auf Betreiben des Konsumentenschutz- Ministeriums mit Unterstützung der Notariatskammer wahrscheinlich sei. Die zuständige glücksspielrechtliche Abteilung im BMF wurde zu einer neueren, gesetzlichen Sonderregelung noch nicht involviert.
2. Verlosungsportale
Hilfstätigkeiten für private Hausverloser durch gewerbliche Berufgruppen (Notare, Rechtsanwälte, Webdesigner etc) werden seitens des Finanzministeriums als zulässig eingestuft, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG).
Eine kritische Haltung ist hier seitens des Finanzministeriums insoferne zu spüren, als ein Verlosungsportal oder auch andere gewerbliche Unternehmer (zB Rechtsanwälte,. Berater etc) keine „Generalunternehmerschaft" für die gesamte Organisation und Durchführung einer privaten Hausverlosung übernehmen dürfen, andernfalls eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die eine Konzessionspflicht nach dem GSpG auslösen würde. Wesentlich erscheint mir, dass der Hausverloser als maßgeblicher Auftraggeber nach außen hin auftritt und alles Wesentliche selbst veranlasst, womit die Zuordnung zum privaten Bereich gesichert ist. Die Erteilung einer Generalvollmacht durch den Hausverloser an einen Unternehmer wäre in jedem Falle schädlich. Andererseits erfordert geradezu die Komplexität des Themas „Hausverlosung" eine umfassende Aufklärung und Beratung. Die Grenzziehung wird hier schwierig sein.
Nach meiner Ansicht werden Verlosungsportale bei einer bloßen Hilfs- und Vermittlungstätigkeit nicht mit dem Glücksspielgesetz in Konflikt geraten. Diese Hilfstätigkeit kann sich auf die Zurverfügungstellung der Portale für PR beziehen, oder/und unter Umständen auch auf eine untergeordnete Beratungstätigkeit. Hier müssten dieselben Kriterien wie für den einzelnen Notar, Anwalt oder sonstigen Berater und deren Hilfstätigkeiten gelten.
3. Strafrechtliche Diskussion ohne Ende?
Auch wenn nun nach den zuvor angeführten Bedingungen eine private Lotterie unter den Ausnahmetatbestand des österreichischen Glücksspielgesetzes fällt, so zweifeln doch einige Rechtsexperten an der Legalität derart gestalteter Hausverlosungen, da diese – obwohl glücksspielrechtlich zulässig – nach den Bestimmungen des § 168 StG als verbotenes Glücksspiel gelten würden.
Abgesehen davon, dass bei Hausverlosungen mE de facto keine verpönte Vermögensverschiebung stattfinden kann, weil dies angesichts der Markverhältnisse und die mittlerweile mehr als 110 Objekte am österreichischen Markt angebotenen Hausverlosungen wohl kaum finanziell erzielbar wäre, richtet sich die Strafbestimmung des § 168 StG an den Veranstalter bzw jenen, der eine Zusammenkunft zur Abhaltung eines verbotenen Glücksspiels fördert. Normadressat ist somit nicht der Teilnehmer. Dies ändert jedoch nichts an der zunehmenden Verunsicherung der Teilnehmer selbst.
4. Werbemaßnahmen
Auch das BMF führt auf der Homepage zu den FAQ (Poker) aus, dass im Sinne des § 168 StGB illegales Glücksspiel durch die Überlassung von Lokalitäten oder Spieleinrichtungen, durch Beistellung von Spielleitern oder durch Bewerbung u.a. auf Plakaten, in Medien oder auf Internetseiten, gefördert wird.
Nachdem mit der privaten Lotterie ein Ausnahmetatbestand des österreichischen Glücksspielrechtes vorliegt, ist mE die Förderung mittels Marketing und PR auch nicht hinderlich, bzw angesichts der zunehmenden Zahl der Hausverlosungen unumgänglich. Eine strafrechtlich verpönte Glücksspielförderung lässt sich daraus mE nicht ableiten.
Anders verhält es sich in Deutschland. Zum Thema Werbung und Marketing durch österreichische Hausverloser in Deutschland sei hier der § 284 Abs 4 dStG angeführt, wonach das „Werben" für ein verbotenes Glücksspiel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr bedroht ist. Die Gerichte verstehen unter „Werben" das planmäßige Vorgehen mit dem Ziel, andere für sich zu gewinnen, indem sich die Werbung an die Öffentlichkeit oder an bestimmte private Personen richtet. Die Gerichte vertreten dazu die Ansicht, dass durch das Schalten eines Werbebanners oder sonstiger Online-Werbemittel die Webseite den Bereich des Privaten verlässt und damit den kommerziellen Bereich betritt. Dafür reichen bloße Online-Werbebanner oder Pop-Ups im Internet aus. Hingegen wird das Setzen eines Links von der Homepage des Hausverlosers auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründen. Dies wird auch für Suchmaschinen und deren kostenpflichtige Anzeigen gelten, die nachfolgend auf österreichische (ausländische) Glücksspiel-Seite linken.
Die Strafrechtsnorm ist nach Ansicht des BGH eher eng auszulegen, sodass zB die redaktionelle Berichterstattung in Deutschland über eine österreichische Hausverlosung/en nicht zu beanstanden sein wird, da der journalistischen Berichterstattung ein besonderes Privileg eingeräumt wird (vgl dazu den Bericht der süddeutschen Zeitung vom 11.Februar 2009).
5. Rechtsverschärfung in Deutschland
Nach deutschem Recht ist jeder Mitspieler, der an einem verbotenen Glücksspiel teilnimmt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bedroht (§ 285 dStG (4)). Auch zivilrechtlich hat ein verbotenes Glücksspiel die praktischen Folgen, dass der gesamte Spielvertrag unwirksam ist und Veranstalter und Spieler gegeneinander keine Ansprüche stellen können. Es existieren in diesem Bereich leider noch keine internationalen Abkommen, sodass jedes Land seine eigenen, speziellen Regelungen hat.
Nachdem es auch deutsche Teilnehmerinteressierte mit einer deutschen Anschrift an den österreichischen Hausverlosungen gibt, stellt sich die Frage, ob sich ein deutscher Surfer strafbar macht, wenn er von Deutschland aus über Internet an einer österreichischen (ausländischen) Verlosung mitspielt? Ist eine Werbemaßnahme durch einen österreichischen Hausverloser in Deutschland zulässig?
In der deutschen zivilrechtlichen Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass deutsches Recht nur dann anwendbar sein soll, wenn die Webseite (auch) in Deutschland bestimmungsgemäß abgerufen wird. Dies wird anhand bestimmter Merkmale, wie Provider, Leistungsort, Top-Level-Domain, Sprache, Währung etc, ermittelt. In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurde kürzlich einem Domainbesitzer einer thailändischen Hausverlosung eine
Unterlassungsklage der Bezirksregierung Düsseldorf zugestellt. Das, obwohl es sich um eine Immobilienverlosung in Thailand handelt und sich der Lebensmittelpunkt des Betreibers dort befindet. Die Unterlassungsklage stützt sich auf die Verwendung eines deutschen Providers für die Domain und damit der Möglichkeit eines Abrufs der Internetseite im Raum Nordrhein-Westfalen. In dieser Unterlassungsklage wird sogar angeführt, dass nicht einmal das vollkommene Einstellen der Internetseite als nicht unverhältnismäßig angesehen wird (und nicht nur das Entfernen der Abrufbarkeit aus dem Raum NRW!).
In der deutschen strafgerichtlichen Rechtsprechung herrscht dagegen Uneinigkeit. Der BGH vertritt dazu die restriktive Meinung, dass die bloße Abrufbarkeit ausreicht, um das dStG anzuwenden. Dies hätte zur Folge, dass sogar derjenige strafbar gemacht werden kann, der bei einem österreichischen (ausländischen) Internet-Glücksspiel teilnimmt, auch wenn dieses Glücksspiel im Heimatland des Veranstalters staatlich zugelassen und rechtmäßig wäre! Reist dagegen der deutsche Interessent nach Österreich und ruft er dort über seinen deutschen Provider die österreichischen Hausverlosungssseiten ab und/oder spielt dieser dann vor Ort, dann ginge er straffrei aus. Ein nicht nachvollziehbares Ergebnis in Verkennung des globalen Charakters des Internets. Wünschenswert wäre, wenn die aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bekannten Kriterien entsprechend auf den strafrechtlichen Bereich angewendet werden würden.
Es bleibt abzuwarten, ob die bisher in der deutschen Praxis kaum vorgekommenen Verurteilungen aus der bloßen Teilnahme an einem ausländischen Internet-Glücksspiel auch in Zukunft gegeben sein werden. Jedenfalls ist aus meiner Sicht der Rechtverschärfung in Deutschland mit einem wachsamen Auge zu beobachten.
Insgesamt ist daher rechtlich in jedem Fall eine Absicherung erforderlich. Es kommt eben auf die maßgebliche Ausgestaltung im Einzelfall an. Siehe dazu die Website zur Hausverlosung
www.hausjackpot.at.
Pressekontakt: Mag Heidrun Andre
Steuerberaterin, Fuchs Tax Consulting StB GmbH
iA Jaksche Franz