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Haus- oder Wohnungskauf: Haben Sie an die Wohngebäudeversicherung gedacht?

Autor: Cami | Erstellt am: 05.08.2008 | Gelesen: 2403
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Eine Frage, die man nicht unterschätzen sollte

James: Ihr Versicherungsportal
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Sind Sie dabei eine Eigentumswohnung oder ein Haus zu erwerben? Dann haben Sie garantiert einiges um die Ohren. Vergessen Sie jedoch nicht, an das Thema „Versicherung" zu denken (was bei dem ganzen Stress eines solchen wichtigen Kaufs zwischen Besichtigungen, Notarterminen und einer eventuellebn Renovierung, muss man zugeben, durchaus geschehen kann). Vor allem, wenn Sie vorher Mieter waren, kennen Sie sich mit der Thematik der „Wohngebäudeversicherung" verständlicherweise nicht aus. Dabei kann diese Versicherung Sie im Schadenfall vor dem sicheren Ruin schützen.

Bitte beachten Sie beim Haus- bzw. Wohnungskauf auf Folgendes: Der Versicherer muss unverzüglich über den Kauf informiert werden, und dies spätestens nach Abschluss des Kaufvertrages beim Notar. Dies kann sowohl vom bisherigen Eigentümer oder vom Erwerber erledigt werden. Achtung: Falls Sie diesen Punkt vergessen, ist die Immobilie einen Monat später nicht mehr versichert.

Nachdem Sie dem Versicherer den Kauf (bzw. Verkauf) mitgeteilt haben, wird der vorhandene Versicherungsvertrag automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen, egal, ob dieser dies möchte oder nicht.

Wenn Sie als neuer Eigentümer jedoch gerne über den Versicherer und den Versicherungsumfang bestimmen möchten, haben Sie ein Recht auf eine Sonderkündigung von einem Monat ab Grundbucheintrag. Im Klartext heißt das: Entweder zum Datum der Eintragung ins Grundbuch oder zur nächsten vertraglich festgelegten Fälligkeit besteht die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Gesetzt den Fall, der neue Eigentümer verfügt über keine Informationen über die Wohngebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung, beginnt die Frist mit dem Datum der Kenntnisnahme über den vorhandenen Vertrag. Wird der Vertrag innerhalb dieser Frist nicht gekündigt, bliebt dieser gültig.

Verkäufer und Erwerber sollten sich jedoch im Klaren sein, dass der Versicherer ein Recht auf die Prämie bis zur nächsten Hauptfälligkeit hat, egal ob man die oben genannte Regelung der Sonderkündigung genutzt hat oder nicht. Der Versicherer wird daher keine Prämie zurückerstatten. Deshalb empfiehlt es sich, diesen Fall im Kaufvertrag zu berücksichtigen und eine faire Regelung für beiden Parteien vertraglich festzuhalten. Dieser könnte beispielsweise die anteilige Aufteilung der Prämie vom Datum der Grundbuchumtragung bis zur nächsten Hauptfälligkeit vorsehen. Lassen Sie sich auf jeden Fall entsprechend beraten.

C. Mikosch
James Versicherungsportal GmbH

 
 
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