Ursprünglich legte ein eigenes Landesgesetz aus dem Jahre 1921 fest, dass alle Schwarzföhrenwälder in Niederösterreich, bei entsprechender Eignung der Harzgewinnung zuzuführen seinen. Dieses Landesgesetz verpflichtete die Eigentümer und Besitzer, diese Schwarzföhrenwälder der Harzgewinnung zu unterziehen. Diese
Harzgesetzgebung betraf die Schwarzföhrenwaldungen in den Gerichtsbezirke Baden, Gloggnitz, Gutenstein, Hainfeld, Mödling, Pottenstein und Wiener Neustadt. Hier wurden aus
rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre von großem Interesse ist. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Erhaltung der Erzeugung von Rohharz
Um die Erzeugung von Rohharz in den Schwarzföhrenwäldern des Bundeslandes Niederösterreich zu fördern und im damaligen Ausmaß aufrechtzuerhalten, sowie einen Verlust aus der Ausfuhr von Harzerzeugnissen gleichermaßen auf alle Harzerzeuger aufzuteilen, wurde ein eigener Harzausgleichsfonds als wirtschaftspolitisches Instrumentarium geschaffen.
Harzausgleichsfonds
Der Harzausgleichsfonds war eine eigene juristische Person und hatte seinen Sitz in Wien, das damals ja noch die niederösterreichische Landeshauptstadt war. Die Verwaltung dieses Harzausgleichsfonds wurde der niederösterreichischen landwirtschaftlichen Genossenschaftszentralkasse übertragen. Die Mittel dieses eigenen Harzausgleichsfonds wurden durch Beiträge der Harzerzeuger aufgebracht. Im Jahre 1934 wurde dieser Beitrag mit 4 Groschen pro ausgeführten Rohharz festgesetzt. Die eingehobenen Beiträge waren monatlich jeweils bis zum 5. des folgenden Kalendermonats an die Verwaltungsstelle des Harzausgleichsfonds zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr an die Verwaltungsstelle wurden Verzugszinsen verrechnet, die ebenfalls dem Harzausgleichsfonds zufloss. Auch eine Mehrgebühr gegenüber der Harzraffinerie konnte bei Verzug der Beiträge verrechnet werden.
Die Verwaltungsstelle des Harzausgleichsfonds
Die Verwaltungsstelle hatte die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge an den Harzausgleichsfonds überwacht. Diese konnten jederzeit in die Bücher und Aufzeichnungen der Harzraffinerien Einsicht nehmen. Die Mittel des Harzausgleichsfonds waren an die Harzraffinieren für ihre Verluste aus der Ausfuhr aufzuteilen, darüber hinaus waren die Verwaltungskosten zu bedecken und allfällige Überschüsse waren an die Rohharzerzeuger aufzuteilen. Diese Aufteilung war durch eine eigene Kommission durchzuführen.
Verwaltungsstrafen
Übertretungen dieses Harzausgleichsfondgesetz waren mit bis zu 2.000 Schilling Verwaltungsstrafe oder Arrest bis zu 6 Monaten durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet