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Hartz IV Sanktionen verfassungswidrig

Autor: SaschaST | Erstellt am: 06.12.2009 | Gelesen: 3692
Kategorie: Politik - Gesellschaft & Soziales | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.

Am Freitag habe ich erfahren das die Sanktionen für Hartz IV Empfänger verfassungswidrig sind. Das kommt mir sehr gelegen den zum 2. mal inerhalb des jahres bekomme ich eine Sanktion und ich bin mir keiner Schuld bewust.

Die Gründe liegen dadrin, das ich angeblich keine Eigennachweise abgeliefert habe das ich mich um Arbeit bemühe. In Beiden fällen habe ich diese Eigennachweise beim Amt abgegeben. (Zur weiterleitung meiner Sachbearbeiterin) an der Infomation ist Üblich jedenfalls in Neuss. Ich kann leider nichts dafür das eine Inkompetente Außhilfs Info Tante da am Schalter sitzt und dieses Verschlampt. Aber da ist man Leider Machtlos.

Morgen werde ich zu meiner Sacharbeiterin ins Büro einfahren und Ihr sagen das diese Sanktionen verfassungswidrig ist. Ich bekomme für den Dez. ganze 16€. (60% weniger). Dazu muß ich noch sagen das ich wegen der ersten Sanktion (100%) noch rest Mietschulden zahlen muß + Strom. Dadurch bleiben mir genau 16€. Und davon Muß ich  noch Bewerbungen schreiben. (Da ich ja sonst 100% bekomme) Und davon Leben.

Und ich werde Morgen mich auf dieses Berufen. Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".

Werde ich damit Morgen keinen Erfolg haben werd eich mir einen Anwalt nehmen und vors Oberste Gericht ziehen. Das ist schon mal so sicher wie das Amen in der Kirche.

Sascha Steins
 
 
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comment Kommentare von Besucher !

Gepostet von marco t am 09.12.2009
Das Existenzminimum muss für Hartz-IV-Empfänger auch dann gewährleistet bleiben, wenn die Arge oder die Kommune Sanktionen verhängt – zumindest, wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab damit am Montag dieser Woche einem Mann Recht, dem die Leistungen komplett gestrichen worden waren. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktzenzeichen L 7 B 211/09 AS).
ja ja nur wenn man kinder hat dann ist es verfassungswidrig

Gepostet von marco t am 09.12.2009
ja ich glaube auch das das nicht stimmt wo ist den das aktenzeichen

Gepostet von Horst am 08.12.2009
Dann hätte also das BVerfG geurteilt. Wäre für alle Betroffenen jetzt natürlich sehr wichtig zu wissen, auf welches Aktenzeichen sie sich berufen können. ICH persönlich nehme an, dass sich Herr Steins irrt, lasse mich aber gern eines Besseren belehren.







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