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Haftpflichtversicherung bei volljährigen Kindern

Autor: unisterpr | Erstellt am: 03.06.2009 | Gelesen: 1678
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Geld.de informiert über besondere Bedingungen beim Versicherungsschutz

Leipzig, 03.06.2009 - Autounfälle und ähnliche Alltagskatastrophen enden häufig mit einer Frage: Wer kommt für das Ganze auf? Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Derjenige, der den Schaden verursacht hat. Diese Regelung kennt keine Grenzen, denn praktisch dürfen alle finanziellen Quellen angezapft werden. Wie das Internetportal geld.de informiert, betrifft dies das eigene Einkommen, genauso wie ein Erbe oder sogar ein Lottogewinn.

Sind die eigenen Kinder volljährig stellt sich für viele Eltern die Frage, ob auch in diesem Fall die Familienhaftpflichtversicherung greift - die wichtigste freiwillige Versicherung.

Dass bei einer Familienhaftpflicht minderjährige Kinder und Ehe- oder auch Lebenspartner mitversichert sind, ist den meisten Verbrauchern noch geläufig. Doch sind die Kinder erst einmal volljährig, kann die Frage nach der Versicherung nicht mehr zufrieden stellend beantwortet werden.

Sind jedoch einige Bedingungen erfüllt, gibt es keinen Grund zur Beunruhigung: Minderjährige und auch volljährige unverheiratete Kinder sind bei einer Familienhaftpflicht vollständig mitversichert, solange sie sich in einer ununterbrochenen Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wobei Grundwehr- und Zivildienst, eine Erstausbildung und eine maximal einjährige Wartezeit auf einen Studiumsplatz oder eine Lehre ebenfalls dazu zählen.

Weiter Informationen: www.geld.de/presse.html
 
 
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