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Grenzen für Mieterhöhung heraufgesetzt

Autor: unisterpr | Erstellt am: 01.12.2009 | Gelesen: 1332
Kategorie: Immobilien & Makler | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Ortsübliche Vergleichsmiete gilt nicht mehr

Mit seinem Urteil hat der Karlsruher Bundesgerichtshof die Grenzen für Mietsteigerungen höher gesetzt. Vermieter müssen sich demzufolge bei Mieterhöhungen nicht mehr am Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmieten orientieren. Dieser Mittelwert errechnete sich aus den günstigsten und den höchsten Mieten eines Ortes. Wie das Immobilienportal myimmo.de berichtet, kann die Erhöhung der Miete nach diesem Urteil bis an die obere Grenze gehen. Dies ist auch dann rechtens, wenn ein Sachverständigen-Gutachten die Vergleichsmiete ermittelt hat.

Im zu verhandelnden Fall wollte ein sächsischer Vermieter eine Erhöhung der Miete von 234 Euro auf 270 Euro durchsetzen. Zunächst gab das Landgericht Görlitz dem Vermieter nur beschränkt recht und beharrte auf der Auffassung, dass sich Mieterhöhungen an einem Mittelwert von vergleichbaren Wohnungen zu orientieren haben. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Eine Miete kann auch bis zur oberen Grenze der ortsüblichen Vergleichsmieten erhöht werden. Selbst dann, wenn es für die entsprechende Region keinen Mietspiegel geben sollte und die Vergleichsmiete auf Basis eines Gutachtens ermittelt wurde.

In vielen Städten gilt: Wer eine Wohnung mieten (www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/wohnung-mieten) möchte, kann sich am Mietspiegel orientieren. Das Gleiche galt bisher für Mieterhöhungen. Diese durften die Vergleichsmiete nicht überschreiten, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren die Miete bereits um maximal 20 Prozent angehoben wurde. Weitere Informationen: news.myimmo.de/hohe-grenzen-bei-mieterhoehung/2130.html

Kontakt:
Lisa Neumann
Unister GmbH
Barfußgässchen 12
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-240
Fax: +49/341/49288-59
lisa.neumann@unister-gmbh.de
 
 
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