erstes Konto für Kinder
Immer mehr Eltern beantragen ein Jugendkonto für minderjährige Kinder oder ein
Girokonto für Schüler. Jungen Menschen, Schülern und Auszubildenden einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld vorzuleben gehört wohl zu den schwierigsten Aufgaben bei der Erziehung und fordert Eltern, Schule und Umfeld gleichermaßen.
Was gibt es für Gründe für ein eigenes Girokonto?
Zum einen ist es praktisch. Das von den Eltern gezahlte Taschengeld kann direkt überwiesen werden und steht den Kids per EC Karte zur Verfügung. Die Verlockung, dass Geld gleich auszugeben ist bei Bargeld ungleich höher. Das langsame Heranführen an bankenübliche Vorgänge macht es zudem einfacher, sich auf die in wenigen Jahren notwendigen routinemäßigen Bankgeschäfte vorzubereiten.
Praxis und Gefahren
Für Minderjährige Schüler erfolgt die Beantragung eines Giros immer über die Eltern. Diese haben auch bis zum 18. Lebensjahr eine Vollmacht. Die Inhaberschaft läuft jedoch auf den Namen des Kindes. Bevor Eltern sich zu diesem Schritt und einem Jugendkonto fürs Kind entscheiden, sollten den Schülern die grundlegenden Begriffe wie Überweisung, Lastschrift und Dispozinsen eingehend erläutert werden.
Kinder unter 7 Jahre sind nicht geschäftsfähig
Bis 7 Jahren sind Kindern generell nicht geschäftsfähig. Sie dürfen keine Verträge abschließen, auch keine Kaufverträge. Geregelt ist das im BGB § 104. Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, fällt unter diese Regelung. Eine Konto kann für die Kinder eröffnet werden, der Zugriff bleibt den Kids jedoch verwehrt. Es handelt sich in diesem Fall um ein reines Kindersparkonto.
Kinder von 7-18 sind eingeschränkt geschäftsfähig
Bis zur Volljährigkeit sind für Verträge immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Meist sind das die Eltern oder ein Vormund. Diese Regelungen sind im BGB § 106 nachzulesen.
In Verbindung mit diesem Gesetz steht der Taschengeldparagraf § 106, der eine Ausnahme beinhaltet. Kaufverträge der Kinder erlangen Gültigkeit, sollte das dafür eingesetzte Geld den Kids zur freien Verfügung überlassen worden sein. Das ist bei Taschengeldzahlungen oder dem Ausbildungsentgelt der Fall. Die Verwendung muß jedoch altersangemessen im vernünftigen Rahmen sein. Ist das wiederum nicht der Fall, sind auch diese Geschäfte „schwebend unwirksam", solange bis die Eltern dem nicht ausdrücklich zustimmen.
Was bedeutet das in Bezug auf ein erstes Girokonto?
Das Beantragen eines Girokontos für Schüler ab 7 Jahren ist möglich. Die Eltern müssen dazu eine Vollmacht unterzeichnen. Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit erlaubt den Kindern den Zugriff auf das Konto über eine Geldkarte sowie das Nutzen von Bankdienstleistungen wie Lastschriften oder Überweisungsaufträgen. Einen Dispokredit, eine EC Karte mit Bezahlfunktion oder einen Kreditkarte gibt es jedoch immer nur bei Volljährigkeit ab 18 Jahren. Eine Ausnahme bilden Prepaid Kreditkarten, auf die vorher ein Guthaben aufgeladen wird.
Kapitalertragssteuer
Fallen bei einem
Girokonto für Schüler Zinsen an, so sind diese auch steuerpflichtig. Für die Kapitalertragssteuer gilt allerdings ein Freibetrag von 801 Euro / Jahr. Für das Girokonto oder Sparkonto der Kinder ist ein eigener Freistellungsauftrag einzureichen.
Autor: Uwe Winkler