Bislang hat die Finanzverwaltung allerdings gewinnabhängige Vergütungen in den Verteilungsschlüssel mit einbezogen. Der BFH hat nunmehr in einem Aussetzungsverfahren allerdings keine ernstlichen Zweifel daran geäußert, dass entgegen der Verwaltungsauffassung jeder Vorabgewinnanteil - also auch gewinnabhängige Teile - außer Betracht zu bleiben haben (
Beschluss v. 07.04.2009, IV B 109/08).
Bei Mitunternehmerschaften schreibt
§ 35 EStG (Einkommensteuergesetz) vor, dass der Gewerbesteuermessbetrag den Mitunternehmern für die
Gewerbesteueranrechnung nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen ist. Hierbei haben nach
§ 35 Abs. 2 Satz 2, 3 EStG Sonderbetriebseinnahmen und Vorabvergütungen außer Betracht zu bleiben.
Bislang hat die Finanzverwaltung allerdings gewinnabhängige Vergütungen in den Verteilungsschlüssel mit einbezogen. Der BFH hat nunmehr in einem Aussetzungsverfahren allerdings keine ernstlichen Zweifel daran geäußert, dass entgegen der Verwaltungsauffassung jeder Vorabgewinnanteil - also auch gewinnabhängige Teile - außer Betracht zu bleiben haben (
Beschluss v. 07.04.2009, IV B 109/08).
Hierauf hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 22.12.2009 reagiert und schließt sich der Auffassung des BFH an, dass nunmehr Vorabgewinnanteile auch bei einer Gewinnabhängigkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Allerdings räumt die Finanzverwaltung Übergangsregelungen ein, die sich folgt darstellen:
- Veranlagungszeiträume bis einschl. 2007: Es wird nicht beanstandet, weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 10.09.2007 (Rd. 21) verfahren wird und gewinnabhängige Vorabgewinnanteile in den Schlüssel einbezogen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn mindestens ein Mitunternehmer den Verzicht auf die Übergangsregelung beantragt.
- Veranlagungszeiträume ab 2008: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.07.2010 beginnen, ist weiterhin nach Rd. 23 des BMF-Schreibens vom 24.02.2009 zu verfahren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich ein Mitunternehmer gegen die Anwendung der Verwaltungsanweisung ausspricht.
- Für nach den 01.07.2010 beginnende Wirtschaftsjahr wird die im bisher im BMF-Schreiben vorgesehene Berücksichtigung von gewinnabhängigen Vorabgewinnen (Rd. 22, 23 und 24) aufgehoben.
Die Betroffenen und ihre Steuerberater (oder
Fachanwalt
für Steuerrecht) sind nunmehr gehalten zu prüfen, wie in solchen Fällen verfahren werden soll, also ob die Einbeziehung gewinnabhängiger Sondervergütungen im Rahmen der Übergangsregelung beibehalten werden soll oder nicht. Problematisch ist dies insbesondere, weil zwischen den einzelnen Mitunternehmern eine Interessendivergenz vorliegen kann. Sachgerecht erscheint, die Gewerbesteueranrechnung jeweils den Mitunternehmern zu gewähren, welche auch über die Ergebniszurechnung die entsprechende Gewerbesteuer tragen.
Ingo Heuel
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht (Bergisch Gladbach, Raum Köln)