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Für nach dem 1.1.1986 erteilte Pensionszusagen muss in jedem Fall steuerrechtlich eine Rückstellung gebildet werden. Mit Urteil vom 13.2.2008 hat der BFH insoweit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und außerdem entschieden, dass bei Pensionsrückstellungen das gesetzliche Nachholverbot auch bei fehlerhafter bzw. unterbliebener Rückstellung aufgrund eines Irrtums ausnahmslos gilt (Urteil vom 13.2.2008, Az. I R 44/07). Dieser Sachverhalt war in den letzten Jahren kontrovers beurteilt worden.
Im Streitfall war die Pensionsrückstellung versehentlich vier Jahre lang unterblieben. Als das in einer Betriebsprüfung auffiel, hatte es folgende Konsequenzen: Erstens, die GmbH musste den vollen Anspruch aus der ebenfalls nicht ausgewiesenen Rückdeckungsversicherung aktivieren und zweitens durfte sie nur die Differenz zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung am Bilanzstichtag und dem Teilwert des Vorjahres passivieren.
Besonders aufpassen müssen Sie als pensionsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn dann erwarten die Gerichte von Ihnen eine erhöhte Kontrolle des Jahresabschlusses daraufhin, ob bei der Rückstellung rund um Ihre eigene Altersversorgung alles in Ordnung ist.