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Gesetzliche Pflegeversicherungen im Vergleich

Autor: nico123 | Erstellt am: 21.02.2010 | Gelesen: 619
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Pflegestufe I bedeutet eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, die Pflegestufe II bedeutet eine schwere Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe III eine Schwerstpflegebedürftigkeit Versicherung im Vergleich

Die 5. Säule der Sozialversicherung in Deutschland, die Gesetzliche Pflegeversicherung, wurde im Jahr 1995 initiiert, als Folge der ins Wanken geratenen Demografie in Deutschland. Versicherungspflichtig in dieser Gesetzlichen Versicherungen ist jeder, der auch Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherungen können nur auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Wer das Recht auf welche Leistungshöhe hat, das entscheidet ein Gutachter.

Grundsätzlich hat jeder gesetzliche Versicherte auf Pflegeleistungen aus dieser Versicherung einen Anspruch, der aufgrund von einer seelischen, einer geistigen oder einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist die Aufgaben seines täglichen Lebens selbstständig zu erledigen. Voraussetzung für Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung ist allerdings, dass ein Vorversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Gezahlt werden aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen für eine Unterbringung in einem Pflegeheim, aber auch für die Pflege zu Hause. Im Rahmen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es drei Pflegestufen. Die Pflegestufe I bedeutet eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, die Pflegestufe II bedeutet eine schwere Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe III eine Schwerstpflegebedürftigkeit.

Die Pflegeleistungen, die im Rahmen der Gesetzlichen Pflegeversicherung geboten werden, sind nicht zu vergleichen mit den Pflegeleistungen, die im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung geboten werden. Die Pflegeleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung sind aber nur dafür gedacht, dass diese Pflegeleistungen eintreten wenn es sich nur um einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft handelt, so dass auch nicht die hoffentlich abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung eintreten muss. Die Pflegeleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherungen treten auch nur dann ein, wenn sich die Pflegebedürftigkeit aus einem Unfall ergibt, der sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause oder umgekehrt bzw. auf der Arbeit geschieht.
 
 
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