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Gesetzlich oder Private Krankenversicherung für Studenten

Autor: HealthSure | Erstellt am: 01.03.2011 | Gelesen: 761
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Studenten haben die Krankenkassenwahl vor der Einschreibung ins Studium

Immer wieder stellen sich die Eltern oder die angehenden Studenten folgende Frage: Was ist mit dem Krankenversicherungsschutz während des Studiums.

Jeder angehende Student hat die Möglichkeit sich vor dem Studium selber zu entscheiden, ob er in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt. Grundsätzlich ist immer die Ausgangssituation der Dreh- und Angelpunkt.

Ist der angehende Student derzeit noch bei den Eltern über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Familienversicherung) versichert, kann dieser in der Regel bis zum 25 Lebensjahr dort weiterhin unter den aufgeführten Voraussetzungen versichert bleiben.

Sofern der angehende Student sich in der privaten Krankenversicherung befindet, hat er die Möglichkeit vor Einschreibung seines geplanten Studiums (Statuswechsel: Schüler => Student) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Es ist auch immer wichtig, in welchem Land das Studium vollzogen wird. Sollte das Studium außerhalb Deutschland vollzogen werden, bieten in der Regel die entsprechenden Universitäten eine eigene Deckung an. Hier kann es allerdings zu einer Versicherungslücke kommen, bei einem Semesterurlaub zu Hause.

Wir empfehlen in der Regel in diesen Fällen die private Krankenversicherung (PKV) beizubehalten, sofern eine Deckung besteht. Sollte diese nicht bestehen, sollte eine Studentenauslandsversicherung abgeschlossen werden die auch vorübergehende Aufenthalte zu Hause deckt. Hier erhält er dann den Studententarif (Krankenversicherung und Pflegeversicherung), der einen sehr geringen Monatsbeitrag aufweist.

Die Entscheidung der Kassenwahl ist während des Studiums bindend, dieses wurde nun vom sozialgericht Trier abermals bestätigt (Az.: S 5 KR 119/10).
 
 
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