Im Oracle-Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Termin für die mündliche Verhandlung festgesetzt. Das oberste deutsche Gericht wird am 30. September 2010 in letzter Instanz über die Frage verhandeln, ob usedSoft Oracle-Software auch dann weiterverkaufen darf, wenn diese online in Verkehr gebracht wurde. Die Entscheidung wird erfahrungsgemäß wenige Tage später in der ersten Oktober-Hälfte ergehen.
„Wir blicken der BGH-Entscheidung mit Zuversicht entgegen", sagte usedSoft-Geschäftsführer Thomas Huth. „Der ‚Gebrauchtsoftware'-Handel braucht verlässliche Rahmenbedingungen, und ich habe keinen Zweifel, dass der Bundesgerichtshof auch diesmal dem freien Wettbewerb den Vorrang geben wird."
Führende Urheberrechtsexperten erwarten vom BGH eine eindeutige Grundsatz-Entscheidung zugunsten des freien Handels mit „gebrauchter" Software, die wahrscheinlich sogar über den Oracle-Fall hinaus gehen wird. Der BGH hat in den letzten Jahren immer wieder Entscheidungen gefällt, die diese Überzeugung unterstützen. Nicht zuletzt hatte das oberste Gericht bereits im Jahr 2000 grundsätzlich entschieden, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz – die rechtliche Grundlage des Software-„Gebrauchthandels" – nicht durch Lizenzbedingungen der Software-Hersteller eingeschränkt werden kann („OEM-Urteil").
In Erwartung einer Niederlage vor dem BGH versuchen die US-amerikanischen Software-Hersteller in der Zwischenzeit weiter, Unsicherheit zu schüren. Dazu wurden in den wenigen verbliebenen rechtlichen Grauzonen eine Handvoll Einstweilige Verfügungen erwirkt. In diesen Nischen spielt sich das „Gebrauchtsoftware"-Geschäft zwar gar nicht ab. Durch die erzielten Entscheidungen wird aber versucht, den „Gebrauchtsoftware"-Handel insgesamt zu diskreditieren und den Marktvorreiter usedSoft vorher vom Markt zu drängen. So hat das OLG Frankfurt dieser Tage erwartungsgemäß die Einstweilige Verfügung im Adobe-Verfahren bestätigt. Hier geht es jedoch ausschließlich um sogenannte „Edu"-Lizenzen von Adobe, und das auch nur in einem ganz speziellen Fall. Die Entscheidung ist zudem noch nicht rechtskräftig und geht nun ins Hauptsacheverfahren, das wiederum bis zu einem Jahr dauern wird.
Grundsätzlich ist nämlich die Rechtslage für den Handel mit „Gebraucht"-Software weitgehend geklärt. So hat im Frühjahr 2009 die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Handel mit „gebrauchter" Software grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Nur wenn Software online in Verkehr gebracht werde, gebe es rechtliche Unklarheiten. Gleichlautend entschieden in den letzten Jahren Münchner und Hamburger Gerichte. So urteilte etwa das LG München im April 2008, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist."
Über usedSoft
usedSoft wurde 2003 gegründet und ist ein führender europäischer Anbieter von bereits in Verkehr gebrachter Standard-Software. Die Käufer von usedSoft-Lizenzen sind sowohl Unternehmen wie Software-Händler. Zu den Kunden der usedSoft-Gruppe zählen u.a. Edeka, KarstadtQuelle, Kaufland, Neckermann, Rewe, die Rechtsanwaltskanzlei Holme Roberts & Owen sowie ein führender Verein der Fußball-Bundesliga und diverse Sparkassen. Auch in deutschen Behörden kommt verstärkt bereits in Verkehr gebrachte Software zum Einsatz: Neben der Stadt München, dem Bundessozialgericht in Kassel, der Stadtverwaltung Bad Salzuflen und der Datenzentrale Baden-Württemberg setzten über 100 weitere Kommunen auf usedSoft-Lizenzen. Die Einsparungen beim Kauf „gebrauchter" Software liegen zwischen 20 und 50 Prozent des Verkaufspreises. www.usedsoft.com
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