In den Krisenjahren 1919 und 1920 wurden für das Land Niederösterreich wesentliche Grundlagen in der Wirtschaftspolitik gelegt. In diesem Zeitraum war die Hauptstadt Wien noch kein eigenes Bundesland, sondern als Gebietskörperschaft lediglich eine Stadt. Im Gewerbe-, Handels- und Industriewesen, im Land- und Forstwirtschaftswesen und im Steuer- und Abgabewesen wurden erste zentrale Eckpunkt für die zukünftige rechtliche und damit politische Entwicklung formuliert und beschlossen.
Die Wirtschaftspolitik differenzierte sich in die Steuer- und Abgabenpolitik aus. Im Krisenjahr 1919 wurden im Rahmen der Wirtschaftspolitik im Steuer- und Abgabewesen unter anderem die Steuerumlagen der Gemeinden, Bierabgabe in Wien, Mietzinsauflage, Brandweinabgabe in Wien, Direkte Steuern –Zuschläge für Wien, Verschönerungstaxe, Erwerbssteuerzuschläge für Handels- und Gewerbekammern, Kanal- und Senkgrubenräumungsgebühr Wien, Lustbarkeitsabgabe in Wien, Schaumweinabgabe, Totalisateurabgabe, Weinauflage, Weinabgabe und eben die Fremdenzimmerabgabe geregelt Hier wurden aus
rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Abgabenermächtigung für die Stadt Wien
Das Land Niederösterreich ermächtigte die Gemeinde Wien, die gewerbsmäßige Vermietung von Wohnräumen innerhalb des Wiener Gemeindegebietes eine entsprechende Fremdenzimmerabgabe einzuheben. Damit wurde ein wesentlicher neuer Wirtschaftszweig in die Besteuerung durch den Staat, in diesem Falle die Gebietskörperschaft Wien miteinbezogen.
Abgabengegenstand und Abgabenpflichtige
Abgabengegenstand nach diesem niederösterreichischen Landesgesetz war die gewerbsmäßige Vermietung von Wohnräumen, d.h. durch Hotels, durch Gasthöfe und Gasthäuser, durch Wirtschaften, Herbergen und Pensionen. Die Abgabe war vom Vermieter zu entrichten. Er war aber berechtigt, diese dem Gast weiterzuverrechnen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wurde das Entgelt für die Benutzung des Wohnraumes herangezogen. Dieses wurde vermehrt um das Entgelt für Nebenleistungen, wie das Entgelt für Licht, Beheizung, Bedienung, Wäschebeistellung, Kleider- und Wäschereinigung, Lift und anderes. Die Verabreichung von Speisen und Getränken zählte nicht zu den Nebenleistungen. Insgesamt waren 5 % von dieser Bemessungsgrundlage abzuziehen. Die Fremdenzimmerabgabe betrug 20% von dieser verminderten Bemessungsgrundlage. Bei einem Pensionspreis, d.h. inklusive Speisen und Getränken wurde als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Gesamtpreises, vermindert um 5% herangezogen.
Rechnungslegung an die Stadt Wien
Die Abgabenverpflichteten hatten alle vier Wochen gegenüber dem Magistrat Wien über die vorgenommenen Vermietungen und die zu entrichtende Fremdenzimmerabgabe Rechnung zu legen. Gleichzeitig hatte der Abgabenpflichtige bei der Hauptkassa der Stadt Wien die entsprechende Abgabe zu entrichten. Wenn der Abgabenpflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte das Magistrat die Abgabe auch entsprechend vorschreiben. Alternativ konnte auch im Abfindungsweg eine Festsetzung und Entrichtung der Fremdenzimmerabgabe erfolgen. Rückständige Abgaben waren mit 5% zu verzinsen.
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstrafen
Alle näheren Bestimmungen wurden in einer entsprechenden Vollzugsanweisung, über Antrag des Magistrats der Stadt Wien durch die Niederösterreichische Landesregierung im Einvernehmen mit der niederösterreichischen Finanzlandesdirektion erlassen. Verstöße gegen dieses Fremdenzimmerabgabegesetz wurden mit einer Verwaltungsstrafe von 5 bis zu 400 Kronen geahndet.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet