In den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurden für das Land Niederösterreich, damals Erzherzogthum unter der Enns wesentliche Grundlagen in der angewandten Wirtschaftspolitik gelegt. Im Gewerbe-, Handels- und Industriewesen, im Land- und Forstwirtschaftswesen und im Steuer- und Abgabewesen wurden fortlaufend neue Eckpunkte für die zukünftige rechtliche und damit politische Entwicklung formuliert und beschlossen. Vor allem im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben sowie Gebühren im Rahmen des Steuer- und Abgabewesens gab es entscheidende Weichenstellungen. Hier wurden aus rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.
Die Fleischbeschau
Bei der sogenannten Fleischbeschau handelt es sich um eine amtliche Untersuchung von Schlachttieren wie Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Genuss geeignet ist. Hierzu zählen einerseits die Schlachttierbeschau, d.h. die Untersuchung des lebenden Tieres, um etwa Krankheiten und Seuchen festzustellen und die Fleischbeschau im engeren Sinne, bei der der Tierkörper und die Eingeweide nach der Schlachtung untersucht werden. Diese Untersuchung nimmt der Regelung der Amtstierarzt vor.
Die Ziele der Fleischbeschauordnung 1886
Die Vieh- und Fleischbeschau bezweckt die verlässliche Untersuchung des Gesundheitszustandes der diesbezüglichen Tiere, sowie die Eignung des Fleisches dieser Tiere zum menschlichen Genuss. Verwaltungsrechtlich unterstand die Fleischbeschau den jeweiligen Gemeinden. Die Gemeinden hatten einen und nach Bedarf, mehrere Fleischbeschauer zu bestellen. Es konnten auch mehrere Gemeinden gemeinsam einen Fleischbeschauer bestellen, wenn der Bedarf bzw. das Vorhandensein von geeigneten Personen für diese Funktion dies geboten erschienen ließ.
Tierärzte und andere Vieh- und Fleischbeschauer
Bevorzugt war ein Tierarzt zum Vieh- und Fleischbeschauer zu bestellen. War ein solcher in diesem Ort nicht ansässig, dann konnte auch der von der Gemeinde für die kommunalen Sanitätsangelegenheiten bestellte Arzt oder ein „Curschmied" und im Notfall eine andere geeignete Person, d.h. ein Fleischer, Selcher, Wirt oder Greißler mit dieser Funktion betraut werden. Die Entlohnung des Fleischbeschauers oblag der Gemeinde.
Dr. Fritz Simhandl Autor Fleedstreet