Der persönliche Lebensstandart ist meist eng mit der Berufstätigkeit verknüpft. Dabei rechnen die meisten nicht mit einer Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Lebensarbeitszeit. Gerade Jahrgänge ab dem 01.01.1960 haben fast keine gesetzlichen Leistungen mehr zu erwarten.
Absicherung für Schüler
Wer bereits als Schüler berufs- oder erwerbsunfähig wird, steht vor einem handfesten Problem. Die meisten erfüllen die gesetzliche Wartezeit (60 Monate Pflichtbeiträge) in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht und haben deshalb nicht einmal Anspruch auf die knapp bemessene gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Ohne regelmäßiges Einkommen können weder gesetzliche noch private Altersvorsorge aufgebaut werden und ein Sozialfall ist fast unausweichlich.
Absicherung für Azubis
Berufsausbildungen schließen sich überwiegend direkt an die Schulzeit an. Die meisten Azubis haben deshalb noch keine Beiträge im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnisses geleistet. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat aber nur, wer in den zurückliegenden fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet hat. Wer als Azubi seine Arbeitskraft einbüßt, steht also ohne Rente da und hat keine Möglichkeit, den finanziellen Verlust auszugleichen. Vorbeugen durch private Absicherung ist daher sinnvoll
Absicherung für Studenten
Die Folgen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit treffen Studierende besonders hart, denn sie haben im Regelfall keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente aus der staatlichen Rentenkasse, da sie die gesetzliche Wartezeit (60 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) nicht erfüllen.
Da unter diesen Umständen keine gesetzliche oder private Altersvorsorge aufgebaut werden kann, stehen betroffene Studierende einem lebenslangen Problem von erheblicher Tragweite gegenüber. Besonders dann, wenn ein Studium längere Zeit umfasst, sollte über eine Absicherung des hohen Risikos nachgedacht werden.
Absicherung für Selbständige und Freibeberufler
Selbstständige und Freiberufler zahlen in der Regel keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Deshalb haben sie im Falle der Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vom Staat.
Wenn Selbstständige oder Freiberufler durch Krankheit unfähig werden, ihren Beruf auszuüben, werden sie also nicht einmal durch die gesetzliche Mindestabsicherung aufgefangen. Wenn es in dieser Notlage finanziell nicht möglich ist, die eigene Position zu besetzen, bedeutet das für kleine Unternehmen oft das Aus und damit den Verlust der Existenz.
Sinnvoll ist deshalb eine Absicherung beider Risiken: Einerseits müssen die Kosten der privaten Lebenshaltung und andererseits die Fixkosten für das Unternehmen aufgefangen werden. Wir zeigen Ihnen Angebote, die zu Branche und wirtschaftlicher Situation passen.
Beispiel Arzt:Infektionskrankheiten sind gerade für Ärzte für große Bedeutung. Ärzte benötigen einen besonderen BU Schutz mit Infektionsklausel, denn nach den normalen BU- Bedingungen wird erst dann die Rente gezahlt, wenn der Versicherte nur aus medizinischen Gründen – also wegen Krankheit oder Unfall – zu 50 % seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Nicht jede Infektion jedoch führt dazu, dass der Arzt nur noch "Halbtags" arbeiten kann.
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