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EUGH: Bestandteile ordnungsgemäßer Rechnungsdokumente

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 14.04.2011 | Gelesen: 735
Kategorie: Handel - Business & Wirtschaft | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg informiert

Die Augsburger Besteuerungsexperten der Steuerkanzlei Heim berichten vor dem Hintergrund eines kürzlich veröffentlichen Urteils des EuGH über die Bestandteile ordnungsgemäß ausgestellter Rechnungsdokumente, die zum unternehmerischen Vorsteuerabzug berechtigen.

Die deutschen Finanzbehörden lassen nur solche Abrechnungen zum unternehmerischen Vorsteuerabzug zu, die den Mindestansprüchen des Steuerrechtes genügen. Insbesondere sind folgende formale Kriterien zu erfüllen:
  • Die Rechnung muss die Namen und Anschriften von Leistungserbringer und -empfänger vollständig wiedergeben.
  • Es ist in jedem Fall entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern eine solche erteilt wurde, anzugeben.
  • Das Rechnungsdatum ist eindeutig auszuweisen, ebenso eine fortlaufende Rechnungsnummer.
  • Die handelsübliche Bezeichnung und Menge gelieferter Gegenstände oder Art und Umfang der fraglichen Leistung sind anzugeben.
  • Die Rechnung hat den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung wiederzugeben.
  • Das vereinbarte Entgelt muss nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsselt werden. Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen sind ebenfalls aufzuführen.
  • In der Rechnung werden die, auf das Entgelt angewandten, Steuersätze und der konkret entrichtete Steuerbetrag aufgeführt. Auf Steuerbefreiungen wird hingewiesen.

Wird eine dieser formalen Inhaltsanforderungen nicht beachtet, verweigern die deutschen Finanzbehörden die Anerkennung der Rechnung zum Vorsteuerabzug.

Der EuGH befand in seinem Urteil über umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen Polens und entschied, dass eine ordnungsgemäße Rechnung nicht zwangsweise des Ausweises der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten bedarf, sofern dieser sich aus den übrigen Rechnungsangaben eindeutig ermitteln ließe.

Ob und welchen Einfluss dieses Urteil im deutschen Steuerrecht erlangen wird, muss sich erst noch herausstellen. Derzeit steht es deutschen Unternehmern jedoch frei, sich auf einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung zwischen der Angabe einer Steuernummer oder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu entscheiden. Um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden, sollten unternehmerische Steuerpflichtige aber in jedem Fall mindestens ihre Steuernummer auf Rechnungen ausweisen, solange die deutsche Finanzrechtsprechung keine anderslautende Entscheidung trifft.

Für die Beantwortung weiterführender Fragen zu den steuerrechtlichen Aspekten der Rechnungsausstellung und des Vorsteuerabzuges steht die Augsburger Steuerkanzlei Heim jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
Klinkerberg 9
86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0
Telefax: 0821/344 88-50
E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de
Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

 
 
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