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Erweiterten Einschränkungen des Hausierhandels 1936

Autor: emgo1 | Erstellt am: 10.03.2011 | Gelesen: 431
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Der Hausierhandel wird in Niederösterreich fast gänzlich unterbunden.

Im Jahre 1922 wurde der seit 1852 durch das Hausierpatent geregelte Hausierhandel mittels Bundesgesetz eingeschränkt. In einzelnen Gebieten und Gemeinden wurde der Hausierhandel sogar gänzlich verboten. Die ersten Beschränkungen wurden im Bundesland Niederösterreich bereits 1924 erlassen. Weitere folgten 1925, 1926, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932, 1933 und 1934. Auch der § 60 Abs 4 Gewerbeordnung diente als Grundlage für Beschränkungen dabei.

Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen

Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 01.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.

Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.

Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.01.1936 bzw. vom 23.10.1936 wurden in vier Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit und für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit.

Verbotsgruppe 1: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.01.1936 bzw. vom 23.10.1936 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Oed), Baden(Grillenberg)Bruck an der Leitha(Schwechat, Haslau); Floridsdorf-Umgebung(Aderklaa, Glinzendorf und Traunfeld. Parbasdorf), Hietzing-Umgebung(Purkeradorf), Hollabrunn(Enzersdorf im Thale, Ganindorf), Krems an der Donau(angern, Droß, Felling,Gschwendt, Gut am Steg, Imbach, Jaidhof, Landersdorf, St.Leonhard am Hornerswalde, Mitter-Arnsdorf, Nieder-Grünbach, Nöhagen, Ober-Arnsdorf, Ober-Bergern, Ober-Grünbach, Pallweis, Priel, Raichau, , Rührsdorf, Schillingeramt, Steinaweg, Stratzing, Tiefen-Fucha, Trandorf, Unter-Bergern, Willendorf in der Wachau ), Melk(Schöllach) Mödling(Siegersdorf), Pöggstall(, Guttenbrunn, Sallingberg), St.Pölten(Gemeinlebarn, Rohrbach an der Gölsen, Stattersdorf), Tulln(Höflein an der Donau), Waidhofen an der Thaya(Pommersdorf) und Wiener Neustadt(Dreistetten, Felixdorf, Ober-Piesting, Piesting und Rohr) erlassen.

Verbotsgruppe 2: Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.01.1936 bzw. vom 23.10.1936 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Floridsdorf-Umgebung(Deutsch-Wagram für alle Waren mit Ausnahme der Bürstenwaren und Leitermacherwaren), Hollabrunn(Hollenstein, Unterretzbach und Zellerndorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Horn(Siegmundsherberg für alle Waren mit Ausnahme von Bürsten, Besen, Korb- und Siebwaren), Korneuburg(Groß-Rußbach für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Mödling(Deutsch-Brodersdorf für alle Waren mit Ausnahme von Leitern, Siebwaren, Schwingen und Rutenbesen; Gumpoldskirchen für Textilswaren, fertige Kleidungsstücke, Wäsche aller Art, Stickerweiwaren und Bänder, Stickgarne und Nähfaden, Wirk- und Strickwaren, Gummiwaren, Wachstuch und Fußbodenbelag, Lederwaren, Schuhe und Hausschuhe, Reinigungs-, Putz- und Imprägnierungsmittel, Seife und Toilettartikel, Haus- und Küchengeräte, Gals- und Porzellanwaren und Papierwaren;) und Pöggstall(Martinsberg für Bekleidungsgegenstände, Textilwaren und Stoffe), Pöggstall(Ulrichsschlag für alle Waren mit Ausnahme von Siebwaren) und Tulln(Freundorf für alle Waren mit Ausnahme von Siebmacherwaren) erlassen.

Verbotsgruppe 3: Für alle Waren auf bestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.01.1936 bzw. vom 23.10.1936 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Bruck an der Leitha(Deutsch-Altenburg auf 5 Jahre; Mannswörth auf 2 Jahre), Floridsdorf-Umgebung(Groß-Ebersdorf auf 2 Jahre), Pöggstall(Leiben auf 4 Jahre, St.Oswald auf 10 Jahre) und St.Pölten( St.Georgen am Steinfeld auf 3 Jahre) erlassen.

Verbotsgruppe 4: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.01. 1936 bzw. vom 23.10.1936 wurde ein Verbot für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit für den Bezirk Bruck an der Leitha(Göttlesbrunn für alle Waren mit Ausnahme von Kleidern, Stoffen und Wäsche bis Ende 1939 ) Mistelbach(Wentzersdorf auf 5 Jahre) erlassen.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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