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Erst die Bankenrettung - nun vermutlich die Versicherungswirtschaft!

Autor: Achmed | Erstellt am: 29.09.2009 | Gelesen: 599
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Man könnte schon fast spöttisch behaupten' die Herren Politiker haben es nicht anders gewollt', wäre es nicht so ernst! Wo bitte bleibt die Aufsichtspflicht?

Achmed Großer
Achmed Großer
Vergangene Newsletter und Pressemitteilungen vom „LV Forschungsteam Berlin" zu diesem Thema, sorgten bei vielen Menschen für heiße Diskussionen und anstehende Fragen! Muß jetzt der Staat schon wieder einmal zur Rettung einspringen?

Ja der Staat wird einspringen müssen, wenn er nicht Verfassungswidrig handeln möchte, so die Meinung von Achmed Großer. Dabei geht es hier weniger um die Rettung von Versicherungsgesellschaften! Gemeint sind die Verluste die die Verbraucher aus Kapitallebens bzw. Rentenversicherungen erleiden oder erlitten haben und die daraus entstehenden steuerlichen Bewertungen.

Sicherlich hätte die Politik auch einen anderen Weg wählen können bspw. dem NICHT -Wegschauen der ständig diskutierten Verluste, die oftmals nur aus den Vertragsbedingungen heraus entstehen bzw. entstanden sind. Diese Verluste sind nicht mit der Finanzkrise in Verbindung zu bringen - diese Verluste sind oftmals künstlich erzeugt wurden, um hohe Gewinne Seitens der Gesellschaften generieren zu können!

Doch wie schon so oft hat man auch hier den Weg des geringsten Wiederstandes gewählt, der Schuldige ist schnell ausgemacht (der Vermittler) und die Zeche zahlt nun wieder einmal der Steuerzahler!

Wie auch immer - Verluste aus Kapitallebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen sind nach der verankerten „steuerlichen Lastengleichheit" zu 100% steuerlich absetzbar, auch wenn dieses eine weitere Steuerbelastung in Milliardenhöhe für den Staatshaushalt bedeuten wird!

Die Grundlage dafür stellt eine steuerliche Änderung die durch das BVerfG bei der Bewertung von KLV / RV Verträgen neu berücksichtigt werden musste. Motiv hierfür war, ein Beschwerdeführer hatte 1991 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (§20 Rdnr. a 20 a) eingereicht und trug vor, dass die für die Besteuerung seiner Kapitaleinkünfte maßgebende Vorschrift des §20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 nur vordergründig eine gleiche einkommenssteuerliche Belastung aller privaten Kapitaleinkünfte sicherstelle! In ihren praktischen Auswirkungen führe sie dagegen angesichts eines völlig unzugänglich geregelten Erhebungsverfahren zu offenbaren Ungleichheiten, je nachdem, ob der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß erklärt oder verschwiegen habe.

Kurz gesagt – eine Kapitallebensversicherung weist dieselben Merkmale einer langfristigen Geldanlage auf, bei denen eine Kapitalanhäufung im Vordergrund steht, wie z.B. ein steuerpflichtiger Bausparzins (dabei spielt das Risiko eine eher untergeordnete Rolle)!

Dennoch gab nicht jeder seine Einkünfte aus der Kapitallebensversicherung an, was zur Ungleichheit oder zu Steuerumgehung führte.

Zwecks der Regelung daher – die Gleichheit vor dem Gesetze!

Allerdings sagte das BVerfG „Die Gleichheit vor dem Gesetz lasse sich im konkreten Fall nicht dadurch herstellen, dass man die Belastung der Beschwerdeführer absenke. Das würde die gesetzliche Norm und den Grundsatz der Gleichbehandlung auf den Kopf stellen." Das BVerfG gab also dem Gesetzgeber auf, gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen!

Fazit: Eine Kapitallebensversicherung ist einer Kapitalanlage gleich gelagert und muss auch als solche steuerlich behandelt werden (Gewinn und Verlust)!

Sagt doch schon der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit vom Ende des 18.Jahrhundert „Die Gleichheit der Besteuerung sollte als Ausfluss der staatsbürgerlichen Gleichheit gewährleistet sein, dass die Steuerlast auf ALLE der staatlichen Gemeinschaft Zugehörigen ohne jede rechtliche oder tatsächliche Ausnahme gleich verteilt werden!"

Im Wiederspruch jetzt stehend:
Der §20 Abs.4 EStG ist eigentlich – was aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, eine Einkunftsermittlungsvorschrift, die in einem gewissen Widerspruch zu der Einkunftsdefinition des §2 Abs.2 Nr.2 steht. Der bei der Einkunftsermittlung abzuziehende Freibetrag berührt weder den Einnahmebegriff des §8 Abs. 1 noch den Werbekostenbegriff des §9 Abs.1 Satz1.

Vom systematischen Gesetzesaufbau her gesehen, wäre es richtiger gewesen, alle Einkunftsermittlungsvorschriften hinter den §8 und §9 zusammenzufassen. Der Gesetzgeber hat diesen Weg nicht gewählt. Er hat stattdessen die bei der Ermittlung einzelner Einkünfte zu berücksichtigenden Freibeträge unmittelbar den betroffenen Einkunftsarten zugeordnet(vgl. §19 Abs. 2 – 4).

Damit ist nach unserer Sicht eine verfassungswidrige steuerliche Bewertung der Altersvorsorge bei den Anlagen von privaten Kapital- bzw. Rentenversicherungen, noch oftmals der momentane Zustand! Allerdings nicht mehr lange – wir arbeiten erfolgreich daran!

Und es geht noch weiter…Kapitalertragsteuerbescheinigung was ist damit?
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