Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer - Steuerbelastungen auf die nächste Generation
Wer ein Vermögen aufgebaut hat, möchte dieses Vermögen möglichst ungeschmälert durch Steuerbelastungen auf die nächste Generation bzw. auf von ihm ausgewählte Personen übertragen. Insbesondere bei der
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer können die Beteiligten versuchen, die Höhe der Steuerbelastung durch die Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen zu verringern.
In der täglichen Beratungspraxis spielen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle, um die Steuerlast zu reduzieren. Hierbei besteht eine Variante in der Gründung einer sog. "Bargeld-Gesellschaft". Über das für diese Gesellschaften geltende Gesellschaftsrecht können sich die Beteiligten von den starren Regeln des Erbrechts lösen, ihre eigenen Regeln im Gesellschaftsvertrag aufstellen und so die Vermögensnachfolge steueroptimal ausrichten. Die verständliche Sorge des Vermögensinhabers
- über das Vermögen nicht mehr verfügen zu können,
- finanziell von den Beschenkten abhängig zu sein oder
- das Vermögen sei schutzlos etwaigen (künftigen) Gläubigern der Beschenkten ausgesetzt
ist - wie nachstehend aufgezeigt wird - bei entsprechender Vertragsgestaltung unbegründet.
- Was ist ein "Bargeld-Gesellschaft"?
- Vorteile der "Bargeld-Gesellschaft"
- Nachteile der "Bargeld-Gesellschaft"
- Erbfall
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Einkommensteuer
- Grunderwerbsteuer
- Zusammenhalt des Vermögens
- Absicherung des Schenkers
- Was ist bei Minderjährigen zu beachten?
- Fazit
1. Was ist eine "Bargeld-Gesellschaft"?
Eine sog. "Bargeld-Gesellschaft" ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft mit mehr als 25%-iger Beteiligung mit liquiden Mitteln. Der zentrale Aspekt der "Bargeld-Gesellschaft" ist, dass die Beteiligung an dem Vermögen über die Beteiligung an der Gesellschaft geregelt wird. Die Vermögensgegenstände werden auf die Gesellschaft übertragen, so dass die Gesellschaft Eigentümerin des Vermögens wird. An der Gesellschaft werden neben dem bisherigen Vermögensinhaber die Familienmitglieder beteiligt, auf die das Vermögen übergehen soll. Die Übertragung des Vermögens wird mithin nur noch durch den Ein- und Austritt von Gesellschaftern und durch die Veränderung von Beteiligungsquoten gesteuert. Bei dem Vermögen, das in die Gesellschaft eingebracht wird, muss es sich um Vermögen handeln, das kein Verwaltungsvermögen ist, also z.B. um liquides Vermögen. Dazu zählen z.B. Sparanlagen und Festgeldkonten, nicht jedoch Geldmarktfonds und Festgeldfonds.
Als Rechtsform kommen insbesondere die GmbH und die GmbH & Co. KG in Betracht.
2. Vorteile der "Bargeld-Gesellschaft"
Eine "Bargeld-Gesellschaft" bietet Vorteile
- im Erbfall,
- bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie
- bei dem Zusammenhalt des Vermögens
die nachstehend einzeln erläutert werden sollen. Die deutlichen Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich aus der Begünstigung als Betriebsvermögen. Hierbei handelt es sich bislang allerdings nur um eine Chance, da diese Gestaltung durch die Aktualität des neuen Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts richterlich noch nicht abgesichert ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, die enorme Begünstigung zu verhindern.
Durch den Gesellschaftsvertrag sind sehr flexible Regelungen möglich. So ist es möglich, Gesellschaftsanteile und damit Teile des Vermögens zu übertragen, ohne den Einfluss auf das Vermögen zu verlieren. Der bisherige Vermögensinhaber kann sich die Geschäftsführung und den Gewinn vorbehalten und damit weiterhin die "Fäden in der Hand halten".
3. Nachteile der "Bargeld-Gesellschaft"
Die Nachteile der "Bargeld-Gesellschaft" bestehen im Wesentlichen darin, dass für Veränderungen der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages entsprechende Stimmenmehrheiten notwendig sind, und dass der Vollzug der Gesellschaft eines laufenden Verwaltungsaufwandes bedarf.
Zusätzlich ergibt sich die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft mit Beitragspflicht, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit Beitragspflicht, Publizitätspflicht, Gewerbesteuerpflicht, Bilanzierungspflicht und ggf. die spätere Versteuerung der gewachsenen stillen Reserven. Zu beachten und ggf. gegenzurechnen sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen.
4. Erbfall
Die Übertragung der Anteile an einer GmbH & Co. KG erfolgt im Todesfall eines Gesellschafters ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in dem Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass und unterliegt damit grundsätzlich keinen Pflichtteilsansprüchen. Durch die Verwendung einer GmbH & Co. KG kann somit verhindert werden, dass Teile des Vermögens auf unliebsame Pflichtteilsberechtigte übergehen. In der Beteiligung der Beschenkten bei Gründung der Gesellschaft liegt zudem keine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne, so dass auch selbst dann keine sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Übertragung verstirbt. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft kann keiner der Gesellschafter beim Tod des Vermögensübergebers die Teilungsversteigerung des Vermögens erzwingen. Diesen steht lediglich ein Kündigungsrecht zu und sie werden dann nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgefunden. Eine Zersplitterung des Familienvermögens wird vermieden.
Anteile an einer GmbH gehen dagegen im Wege der Erbfolge über. Möglich sind hier Regelungen über Abtretung und Einziehung von Gesellschaftsanteilen in der Satzung.
5. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich Vorteile durch die Behandlung als Betriebsvermögen, wobei diese Vorteile wohl von der Finanzverwaltung bestritten werden und noch nicht durch die Rechtsprechung abgesichert sind.
a) Steuerpflicht und Freibeträge
Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einer "Bargeld-Gesellschaft" ist grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Die Anteile an der "Bargeld-Gesellschaft" können jedoch zur Herstellung der gewünschten Beteiligungsverhältnisse unter Ausnutzung der Freibeträge im 10-Jahres-Rhythmus verschenkt werden ohne dass Schenkungsteuer entsteht. Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden und betragen zur Zeit für
- Ehegatten EUR 500.000,00
- Geschiedene Ehegatten EUR 20.000,00
- Kinder und Stiefkinder EUR 400.000,00
- Schwiegerkinder EUR 20.000,00
- Enkel, wenn die Kinder verstorben sind EUR 400.000,00
- Enkel, wenn die Kinder noch leben EUR 200.000,00
- Geschwister EUR 20.000,00
- Nichten und Neffen EUR 20.000,00
- Eltern und Großeltern im Erbfall EUR 100.000,00
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen EUR 20.000,00
- Stiefeltern EUR 20.000,00
- Schwiegereltern EUR 20.000,00
- eingetragene Lebenspartner EUR 500.000,00
Alle übrigen Personen (z.B. bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft) EUR 20.000,00
Durch die Konstruktion der "Bargeld-Gesellschaft" können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Gesellschaftsanteile lassen sich prozentual und damit besser aufteilen als eine einzelne - festangelegte - Sparanlage.
b) Vergünstigungen bei Betriebsvermögen
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es zusätzlich die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Nach § 13a, b ErbStG kann das Vermögen der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben. Nach § 19a ErbStG ergibt sich zusätzlich ein Vorteil beim Tarif, wenn die Anteile an andere Personen als Kinder, Enkel oder Ehegatten übertragen werden. Verbindlichkeiten mindern - anders als im Privatvermögen - den Steuerwert in voller Höhe und nicht nur anteilig.
Dreh- und Angelpunkt ist das Verwaltungsvermögen. Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG und Beteiligungen über 25% an einer GmbH können auf Antrag (teilweise) von der Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit werden, wenn das Betriebsvermögen zu nicht mehr als 50% bzw. 10% aus Verwaltungsvermögen besteht und insbesondere die Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren eingehalten wird. Nicht zum Verwaltungsvermögen zählen z.B. Bargeld, Sichteinlagen, Spareinlagen und Festgeldkonten, zum Verwaltungsvermögen zählen dagegen z.B. Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen, Geldmarktfonds und Festgeldfonds. Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien etc.) mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% zählen ebenfalls zum Verwaltungsvermögen. Durch die Einschaltung einer oder mehrerer Untergesellschaften lässt sich der Anteil des zulässigen Verwaltungsvermögens erhöhen.
Während der Behaltensfrist dürfen die Anteile insbesondere nicht veräußert werden und das Vermögen im Wesentlichen nicht entnommen werden.
Ob diese Vergünstigungen zum Betriebsvermögen tatsächlich Anwendung finden, ist auf Grund der Aktualität des neuen Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts richterlich noch nicht geklärt. Grundstücke gehören grundsätzlich zum schädlichen Verwaltungsvermögen, mit Ausnahme von z.B. Grundstücke in Wohnungsunternehmen.
6. Einkommensteuer
Die Vorteile bei der Einkommensteuer liegen darin, dass die Einkünfte bei einer GmbH & Co. KG steueroptimal auf die Gesellschafter verteilt werden können.
a) Verteilung der Einkünfte
Durch die Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter können sich erhebliche Vorteile in der Einkommensteuerprogression und durch die Nutzung zusätzlicher Freibeträge ergeben. Bei Kindern, denen entsprechende Einkünfte zugerechnet werden sollen, ist allerdings zu beachten, dass ab einem bestimmten Einkommen das Kindergeld und die Versicherung in der Familienkrankenversicherung wegfallen.
Über eine entsprechende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag können durch den Gewinnverteilungsschlüssel die Einnahmen den Personen zugerechnet werden, die über einen geringeren Steuersatz verfügen oder die Freibeträge noch nicht voll ausgenutzt haben. Voraussetzung für die einkommensteuerliche Anerkennung einer Familienpersonengesellschaft ist, dass der Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam ist, die vereinbarten Regelungen einem Fremdvergleich standhalten, diese Regelungen tatsächlich durchgeführt werden und die Gewinnverteilung der Höhe nach angemessen ist.
Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen so getroffen werden, dass alle Beteiligten Mitunternehmer sind. Hierfür sind Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative erforderlich. Dazu darf es z.B. nicht möglich sein, die Gesellschafter unter Ausschluss anteiliger stiller Reserven zu kündigen.
b) Vermögenszuwächse
Bei einer GmbH & Co. KG liegt Betriebsvermögen vor, so dass bei Auflösung der Gesellschaft und bei entgeltlicher Übertragung auf Dritte die künftigen Wertzuwächse der Vermögenssubstanz versteuert werden müssen. Bei entsprechender Gestaltung des Vertrages bei Einbringung des Vermögens in die Gesellschaft kann allerdings auch neues Abschreibungsvolumen geschaffen werden.
c) Keine Abgeltungsteuer
Bei der GmbH & Co. KG liegt Betriebsvermögen vor, so dass die - oftmals günstigere - Abgeltungsteuer keine Anwendung findet. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer ist zu prüfen, welche ertragsteuerlichen Auswirkungen (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) bestehen.
Bei der GmbH sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu beachten.
7. Zusammenhalt des Vermögens
In vielen Fällen führen Schenkungen und Erbschaften zu einer Zersplitterung des Vermögens. Bei der "Bargeld-Gesellschaft" kann – anders als bei einer Erbengemeinschaft – keiner der Gesellschafter die Teilungsversteigerung erzwingen. Die Vermögensgegenstände bleiben Vermögen der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafter können allenfalls die Gesellschaft kündigen und erhalten eine Abfindung.
8. Absicherung des Schenkers
Wie bei jeder Vermögensübertragung unter Lebenden muss vor allem den Sicherungsbedürfnissen des Schenkers Rechnung getragen werden. Schließlich ist es sein Vermögen, das übertragen werden soll.
a) Altersversorgung
Der Schenker kann sich – falls gewünscht - die gesamten oder Teile der Einkünfte der Gesellschaft durch Gewinnbezugs-. oder Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dann stehen ihm die Einkünfte weiterhin zu und werden ihm auch weiterhin steuerlich zugerechnet. Steuerlicher Vorteil des Nießbrauchs ist, dass dieser die Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer mindert.
b) Widerrufsrechte
Neben den gesetzlichen Widerrufsrechten für den Fall der Not (§ 528 BGB), des groben Undanks (§ 530 BGB) und der Nichterfüllung von Auflagen (§ 527 BGB) werden vertraglich regelmäßig weitere auflösende Bedingungen, Widerrufs- oder Rücktrittsrechte vereinbart, um für unerwartete und unerwünschte Ereignisse Vorsorge zu treffen. Falls die Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Schenkers nicht ausreichen, kann sich dieser den Widerruf der Schenkung für diesen Fall vorbehalten. Daneben können auch andere Widerrufsrechte, die im Belieben des Schenkers stehen, vereinbart werden. Ein uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt führt bei der GmbH & Co. KG zwar zum Wegfall der steuerlichen Begünstigungen, aber es sind weit reichende Widerrufsvorbehalte möglich.
Beispiele:
- Das Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker
- Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschenkten oder dessen Ablehnung mangels Masse
- Die Einzelzwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand
- Die Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens durch den Beschenkten ohne Zustimmung des Schenkers
- Die Nichtvollendung einer zur Unternehmensnachfolge qualifizierenden Ausbildung innerhalb bestimmter Frist
- Die Heirat des Beschenkten ohne ehevertraglichen Ausschluss der Wertsteigerungen des Schenkungsgegenstandes vom Zugewinnausgleich
- Die Eingehung des Güterstandes der Gütergemeinschaft, ohne dass der Schenkungsgegenstand zuvor zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist
- Die Scheidung des Beschenkten vom Schenker
- Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder auch nur der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschenkten
- Die nachhaltige Einstellung der aktiven Mitarbeit des Beschenkten im Unternehmen
- Die Verlegung des Wohnsitzes des Beschenkten ins Ausland.
c) Schutz vor Gläubigern
Für den Fall, dass Gläubiger des Beschenkten in den Gesellschaftsanteil vollstrecken, werden regelmäßig Widerrufsrechte zugunsten des Schenkers vereinbart. Keinesfalls aber können die Gläubiger in das Vermögen der Gesellschaft selbst, sondern nur in den Gesellschaftsanteil bzw. in den Abfindungsanspruch bei Auseinandersetzung der Gesellschaft vollstrecken.
d) Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schenkers
Durch Einräumung der (alleinigen) Geschäftsführungsbefugnis und durch entsprechende Gestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag kann der Schenker unter Beachtung der Voraussetzungen der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos die Geschäfte – unabhängig von seinem Kapitalanteil an der Gesellschaft - weiterhin regeln und auch Vermögensumschichtungen, Veräußerungen bzw. weitere Anschaffungen vornehmen. Diese Flexibilität, also die Übertragung des Vermögens, ohne die Verfügungsmacht zu verlieren, bietet nur der "Bargeld-Gesellschaft".
9. Was ist bei Minderjährigen zu beachten?
Werden Kinder an der "Bargeld-Gesellschaft" beteiligt, so sind einige „Formalien" zu beachten. So ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich und es muss für jedes Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
10. Fazit
Beschenken/Bedenken Sie die Angehörigen, die Ihnen nahe stehen und nicht das Finanzamt! Eine "Bargeld-Gesellschaft" lohnt sich insbesondere bei größerem Vermögen, oder wenn Wert darauf gelegt wird, dass das Vermögen zusammenbleibt.
Die Gestaltung der Verträge (Gesellschaftsvertrag, Einbringungsvertrag) erfordert eine sehr individuelle Beratung durch erfahrene Experten im Gesellschafts- und Steuerrecht.
Petra Weichert Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Diplom-Finanzwirtin (FH)
www.konlus.de/weichert