Testament und Erbvertrag
Im Erbrecht spielt die Bindungswirkung von letztwilligen Verfügungen eine große Rolle. Am einfachsten ist es noch, die Regelungen in einem einseitigen Testament wieder außer Kraft zu setzen. Wenn man nach Abfassung des Testaments zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Regelungen im Testament nicht mehr dem aktuellen Stand der Dinge entsprechen, dann kann man problemlos ein so genanntes Widerrufstestament errichten und auf diesem Weg die Rechtswirkungen der ersten letztwilligen Verfügung beseitigen. Die gleiche Wirkung kann man erzielen, wenn man das erste Testament schlicht vernichtet.
Man sollte sich allerdings davor hüten, ein zweites Testament zu verfassen, ohne verbindlich in diesem Schriftstück zu klären, inwieweit das erste Testament weiter aufrecht erhalten bleibt. Insbesondere wenn sich nicht ermitteln lässt, welches der beiden Testamente das zeitlich jüngere ist, sind Streitigkeiten bei der Auslegung und der Ermittlung der Erben vorprogrammiert.
Noch schwieriger ist es, die Wirkungen eines Erbvertrages wieder außer Kraft zu setzen. Die Parteien, die einen zweiseitigen Erbvertrag unterzeichnet haben, sind natürlich immer in der Lage, den Erbvertrag gemeinsam und einvernehmlich wieder aufzuheben. Dabei können die Parteien des Erbvertrages die Aufhebung auch nur auf bestimmte Verfügungen beschränken und müssen nicht zwangsläufig den kompletten Erbvertrag aufheben. Naturgemäß ist dieser einfachste Weg der Aufhebung eines Erbvertrages nicht mehr möglich, wenn einer der Vertragspartner verstorben ist. Ist durch den Erbvertrag ein Dritter, auch als Erbe, durch eine Verfügung bedacht worden, so ist dessen Zustimmung bei der einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages nicht erforderlich. Einig sein müssen sich immer nur die vertragsschließenden Parteien.
Die Parteien, die einen Erbvertrag einvernehmlich aufheben wollen, müssen für die Aufhebung grundsätzlich dieselbe Form wahren, wie sie für den Abschluss des Erbvertrages erforderlich war. Lediglich Eheleute und eingetragene Lebenspartner sind in der Lage, die Wirkungen des Erbvertrages durch ein gemeinschaftliches Testament zu beseitigen.
Neben dem einvernehmlichen Rücktritt sieht das Gesetz für spezielle Fälle auch die Möglichkeit des einseitigen Rückritts vom Erbvertrag vor. Man kann in im Gesetz definierten Fällen also die Einsetzung eines Erben auch durch eine einseitige Erklärung beseitigen. Das kann immer dann geschehen, wenn man sich in dem ursprünglichen Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hat. Dieser Vorbehalt kann sich auf den gesamten Erbvertrag oder auch nur auf einzelne Verfügungen beziehen.
Weiter räumt § 2294 BGB dem Erblasser ein Rücktrittsrecht für den Fall ein, wenn ihm eine Bindung an den Erbvertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Insbesondere wenn der oder die als Erben bedachten Personen sich eine gravierenden Verfehlung haben zu Schulde kommen lassen, ist der Erblasser zum Rücktritt berechtigt.
Schließlich besteht die Möglichkeit einer Beseitigung vertragsmäßiger Verfügungen eines Erbvertrages, wenn die im Vertrag für die Erbeinsetzung vorgesehene Gegenverpflichtung aufgehoben wird.
Fritz Kuhn