Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere
Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Hier wurden aus
rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen
Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 1.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.
Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Verbotsgruppe 1: Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden
Insgesamt wurden im Jahre 1932 für das Bundesland Niederösterreich insgesamt 70 einschlägige Verordnungen auf der Grundlage des Hausierpatents und des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.02.1932 wurden in drei Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit. .
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.09.1932 wurden in vier Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit. .Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit.
Darüber hinaus gab es 69 weitere Verordnungen auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung gegen den Vertrieb von Erzeugnissen aus der Land- und Forstwirtschaft für einzelne Gemeinden.
Verbotsgruppe 2:Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.02.1932 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Gänserndorf(Marchegg), Gmünd(Eichberg), Mödling(Sittendorf), Neunkirchen(Penk), Scheibbs(St. Anton an der Jeßnitz) und Zwettl(Bruderndorf, Jagenbach und Nieder-Nondorf) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.09.1932 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Kematen, Wallsee), Bruck an der Leitha(Hundsheim, Leopoldsdorf, Scharndorf), Floridsdorf-Umgebung(Seyring), Horn(Stoitzendorf), Krems an der Donau(Droß, Eisenbergeramt, Höbenbach, Ostra, Paudorf und Wösendorf), Mödling(Mitterndorf), Neunkirchen(Ternitz, Trattenbach), Tulln(Zeiselmauer) und Waidhofen an der Thaya(Speisendorf) erlassen.
Verbotsgruppe 3: Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.02.1932 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Korneuburg(Maisbirbaum, für Waren aller Art mit Ausnahme von Bürstenwaren) und Zwettl(Alt-Pölla für Schnitt-, Wirkwaren, Kleider, Wäsche und Schuhe) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.09.1932 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Baden(Teesdorf, für alle Waren mit Ausnahme von Kalk und Lebensmitteln), Hollabrunn(Stranzendorf, für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Korneuburg(Füllersdorf, für alle Waren mit Ausnahme von Sieb- und Bürstenwaren; Hausleiten, für alle Waren mit Ausnahme von Sieb- und Bürstenwaren; Höbersdorf, Klein-Retz, Lachsfeld, Senning, Streitdorf, Unter-Mallebarn und Zistersdorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren) und Mistelbach(Schrick, für Schnitt- und Kurzwaren) erlassen.
Verbotsgruppe 4: Für alle Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.02.1932 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für den Bezirk Korneuburg(Hatzenbach, alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren auf 3 Jahre) erlassen. Darüber hinaus wurden im Bezirk Korneuburg(Hagenbrunn, Leitzersdorf, Nieder-Rußbach und Sierndorf) die Bürstenwaren vom Hausierverbot ausgenommen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.09.1932 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Hietzing-Umgebung(Erlaa auf 5 Jahre), Neunkirchen(Wartmannsstetten auf 5 Jahre), Tulln(Zwentendorf auf 1 Jahr) und Zwettl(Nieder-Plöttbach auf 5 Jahre) erlassen.
Verbotsgruppe 5: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.09.1932 wurde ein Verbot für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Floridsdorf-Umgebung(Deutsch-Wagram, für alle Waren mit Ausnahme von Bürsten- und Leitermacherware auf 3 Jahre) und Zwettl(Tiefenbach, für Geschirr-, Ton-, Weiß-, Galanterie-, Schnitt-, Kurz- und Textilwaren auf 5 Jahre) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.03.1932 wurde für das Gebiet der Gemeinde Hinterbrühl auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Lebensmitteln durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 1. Oktober 1936 untersagt. Darüber hinaus für die Gemeinde Mistelbach für Ost und Gemüse bis 1.Jänner 1935. Darüber hinaus für die Gemeinde Straßhof für Lebensmittel bis 1.Jänner 1935. Davon waren einzelne Straßenzüge an Dienstagen, Donnerstagen und Sonntagen ausgenommen. Darüber hinaus für die Gemeinde Wolkersdorf für Obst und Gemüse bis 1.Jänner 1935. Diese Verbote fanden auf Produzenten keine Anwendung.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 13.05.1932 wurde für das Gebiet der Gemeinde Nußdorf an der Traisen auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Obst und Gemüse durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 1. Juni 1937 untersagt. Darüber hinaus für die Gemeinde Poysdorf für Milch, Eier, Obst, Gemüse, Naturblumen, Butter und Geflügel bis 1.Juni 1937. Darüber hinaus für die Stadtgemeinde Wiener Neustadt für Lebens- und Futtermittel bis 1.Juni 1934. Darüber hinaus für die Gemeinde Wimpassing für Obst und Gemüse bis 1.Juni 1937. Diese Verbote fanden auf Produzenten keine Anwendung.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 10.12.1932 wurde für das Gebiet der Gemeinde Bad Deutschaltenburg auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Obst und Gemüse durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 31. Dezember 1932 untersagt. Darüber hinaus für die Gemeinde Christofen für Obst und Gemüse bis 1. November 1937. Darüber hinaus für die Gemeinde Hainburg für Lebensmittel bis 1. November 1937. Darüber hinaus für die Gemeinde Kierling für Lebensmittel bis 1. November 1937. Darüber hinaus für die Gemeinde Semmering für Erzeugnisse der Landwirtschaft bis 31.Dezember 1932. Darüber hinaus für die Gemeinde Stockerau bis30. Juni 1932. Darüber hinaus für die Gemeinde St.Valentin für Legensmittel bis 1. November 1937. Darüber hinaus für die Gemeinde Zwettl für Lebensmittel und Naturblumen bis 1. November 1937. Diese Verbote fanden auf Produzenten keine Anwendung.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet