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Einkommensteuer: Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten bei der Steuer

Autor: meyerarndt | Erstellt am: 11.10.2011 | Gelesen: 253
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Grundsätzlich können jetzt alle Kosten für Zivilrechtsstreitigkeiten eine steuermindernde Wirkung auslösen.

Im Frühsommer hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine erfreuliche Änderung seiner bisher vertretenen Auffassung zur Absetzbarkeit von Prozesskosten vorgenommen:

Danach sind die Kosten eines Zivilrechtsstreits absetzbar, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Zivilprozess eingelassen hat, sondern sich ernsthaft und sachlich mit den Erfolgsaussichten auseinandergesetzt hat. Als Faustregel gilt: Was würde mir ein vernünftig denkender Freund raten?

Vor der jetzigen Entscheidung meinte der BFH, dass eine Zwangsläufigkeit nur dann vorliege, wenn existenziell wichtige Bereiche betroffen seien und der Steuerpflichtige zu einem Rechtsstreit gezwungen sei, um Kernbereiche seines Lebens zu schützen. Hierzu zählte der BFH die Existenzgrundlage selbst und lebensnotwendige Bedürfnisse. Für den Bereich des Familienrechts waren damit Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs gemeint, nicht aber Streitigkeiten über Unterhalt, Sorgerecht oder andere zu einer Eheauseinandersetzung gehörende Streitigkeiten.

Kosten entstehen dem Steuerpflichtigen nach neuer Rechtsprechung zwangsläufig, da er eine Möglichkeit haben muss, um sein Recht auf legalem Weg durchzusetzen oder in Zweifelsfällen von einem Gericht überprüfen zu lassen. Nicht umsonst heißt es: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand", nur zu oft sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits im Vorfeld nicht klar feststellbar.

Konkret bedeutet dies für den Steuerbürger, dass grundsätzlich alle Kosten für Zivilrechtsstreitigkeiten eine steuermindernde Wirkung auslösen können, wenn diese Kosten erforderlich waren, um ein Recht durchzusetzen oder bei Zweifelsfällen überprüfen zu lassen.

Je nach Sachlage kann die neue Rechtsprechung auch so verstanden werden, dass bereits die Kosten einer außergerichtlichen Einigung als Belastung anerkannt werden, wenn z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich wurde.

Wichtig ist insofern, dass das Maß der finanziellen Belastung die Belastungen übersteigt, die Steuerbürger mit gleichen Einkommensverhältnissen, gleichem Familienstand und gleichem Vermögensstand zu tragen haben. Nach § 33 EStG wird dem Bürger grundsätzlich zugemutet, außergewöhnliche Belastungen zwischen 1 und 7 Prozent seines Jahreseinkommens zu tragen.

Es bleibt also als Tipp festzuhalten, dass Sie alle Rechtskosten wie Kosten für anwaltlichen Beistand, Beratung, Beweisverfahren und Gerichtsverfahren einschließlich Mahnverfahren auf ihre Absetzbarkeit hin überprüfen sollten.

Dabei gilt, dass möglichst alle absetzbaren Kosten innerhalb eines Steuerjahres bezahlt werden sollten, wenn hierdurch die Schwelle der Unzumutbarkeit (Höhe der gesamten außergewöhnlichen Belastungen im Steuerjahr) überschritten werden kann. Dies gilt insbesondere bei teuren Verfahren wie Scheidung, Bausachen, Erbschaftsauseinandersetzungen.

Rechtsanwältin Wiebke Meyer-Arndt, Bonn
www.kanzlei-meyerarndt.de

 
 
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