
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind per Definition alle versicherungspflichtigen Bundesbürger krankenversichert. Die gesetzliche Versicherungspflicht besteht für gewisse Versicherte nicht mehr, da ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet oder sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind. Hierdurch ergibt sich für die Versicherten die Möglichkeit, in eine
Private Krankenversicherung zu wechseln. Dort stehen den Versicherten mehr Möglichkeiten offen, die eigenen Versicherungsprämien zu beeinflussen, ebenso ist die Auswahl von Zusatzleistungen, wie Leistungen ohne Beschränkung auf die Höchstsätze der GOÄ oder nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Versicherungen aufgeführte Behandlungsmethoden.
Dabei zeigen sich sehr unterschiedliche Ausprägungen der Tarife auf die detaillierten Ambulanten, Zahnärztlichen und Stationären Leistungen. In der
PKV bestehen vielfältige Wahlmöglichkeiten, die dem Mensa-Prinzip entsprechend gebucht und dann auch kostenwirksam für die Versicherten werden. Zudem bietet die Private Krankenversicherung auch Beitragsrückzahlungen an, so dass sich wirtschaftliches Handeln des Versicherten in geringeren Beiträgen am Jahresende durch Beitragsrückerstattung auszahlt. Dennoch sollte bei den Optionen berücksichtigt werden, dass die kostenfreie Mitversicherung von Familienangehörigen nicht in der PKV gilt, hier ist jedes Familienmitglied einzeln zu versichern. Ein für einen Single vorhandener Kostenvorteil in der PKV, gegenüber der günstigsten gesetzlichen Krankenkasse, kann im Falle der Familienplanung schnell auf ein ähnliches hohes Beitragsniveau steigen, wie in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Zusatzversicherungen.
Auch sollte ein Vergleich der einzelnen Anbieter und ihrer Offerten in jedem Fall vor einem übereilten Wechsel vollzogen werden, schließlich ist der Wechsel der Krankenversicherungsart nicht gleichbedeutend mit dem mittlerweile fast alltäglich gewordenen Wechsel der gesetzlichen Krankenkassen, wenn auch mit Bindefrist. Eine Rückkehr von der PKV in die GKV, ist zudem nur vor dem 55. Lebensjahr möglich, wenn die gesetzliche Versicherungspflicht eintritt. Eine Ausnahme besteht allerdings für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und Arbeitslosengeld II beziehen. Für diesen Personenkreis steht die Rückkehr in die GKV offen.
Andreas Mettlerpresse@mettlerweb.de