Die brisanteste Neuerung heißt: Statt der bisher erforderlichen Einstimmigkeit kann die Eigentümergemeinschaft viele Maßnahmen schon mit Mehrheitsbeschlüssen auf den Weg bringen.
Modernisierung: Während bisher für viele bauliche Änderungen die Zustimmung aller Eigentümer nötig war, genügt dafür jetzt eine qualifizierte Mehrheit. Im Klartext: Stimmen drei Viertel aller Wohnungseigentümer für eine Renovierung, die das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpasst, müssen alle Wohnungseigentümer die Maßnahme dulden und bezahlen. Vorausgesetzt die Mehrheit repräsentiert die Mehrheit der Miteigentumsanteile. Dies gilt für den neuen Lift ebenso wie für Energiesparmaßnahmen, etwa eine neue Dämmung.
Eigentümerversammlung: Schön, wenn sich alle einig sind -wenn nicht, reichen oft Mehrheiten.
Betriebs- & Verwaltungskosten: Nach neuem Recht darf die einfache Mehrheit der Eigentümer entscheiden, wie Betriebs- und Verwaltungskosten aufgeteilt werden sollen. Sie legen einen Maßstab fest, der sich am individuellen Verbrauch orientiert und zum Beispiel nach Zählerstand ermittelt wird. Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme können die Eigentümer neu verrechnen – abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Was zu gerechteren Ergebnissen führt, da der Nutzen des einzelnen Miteigentümers im Blick punkt steht,
Haftung: Künftig haftet der Wohnungseigentümer nur noch maximal bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils, nicht mehr mit seinem privaten Vermögen. Beispiel: Hält ein Eigentümer einen Miteigentumsanteil von 1/20, kann er für eine Handwerkerrechnung von 10 000 Euro höchstens mit 500 E beteiligt werden. Außer alle anderen Miteigentümer sind zahlungsunfähig – dann muss er eventuell die Gemeinschafts-Schulden begleichen. Wer für insolvente Hausgenossen Zahlungen geleistet hat, macht diese in der Zwangsversteigerung vor anderen Gläubigern geltend.
Prozesse: Verfahren werden nun nach der Zivilprozessordnung (ZPO) verhandelt und nicht mehr nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Folge: Das Gericht darf seiner Entscheidung nur noch Umstände zugrunde legen, die von den streitenden Eigentümern vorgetragen wurden. Wer den Prozess verliert, der zahlt alle Kosten. Unentschuldigtes Fehlen bei Gericht führt zum Prozessverlust.