Der Ehevertrag - ein muss?
Auch wenn in Hochzeitsreden viele verheißungsvolle Worte fallen und sich insbesondere am Tag der Eheschließung keiner der Beteiligten ein Ende der Beziehung vorstellen mag – Realität ist, dass die Scheidungsraten in Deutschland die 50 Prozent-Marke seit einigen Jahren überschritten haben. So wurden etwa laut Bundesamt für Statistik im Jahre 2009 auf deutschen Standesämtern 378 439 Lebensbündnisse geschlossen und 185 817 Ehen aufgelöst. In Europa werden nur in Österreich und Großbritannien prozentual mehr Ehen geschieden, weltweit gesehen ist die Quote in Belize am niedrigsten.
Eine Scheidung bringt eine Menge Klärungsbedarf mit sich, nicht nur in emotionaler Hinsicht. Wem gehört was? Und: Welche Ansprüche entstehen? Oft bestehen in Bezug auf materielle Aspekte unterschiedliche Ansichten, die die Fronten zwischen den Partnern zusätzlich verhärten. Können sich Seiten nicht einigen, hilft nur noch der Weg über kostspielige Anwälte. Das beste Mittel gegen einen verwickelten und langen Rosenkrieg ist ein Ehevertrag. Solche Verträge, hierzulande lange als Indiz kurzlebiger Prominentenehen abgetan, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Der Ehevertrag wird zumeist vor der Hochzeit geschlossen. Solange keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, sind für den Fall einer Trennung die Verteilung des Besitzes, Unterhalt und Rentenansprüche detailliert vom Gesetzgeber geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen gehen von einer klassischen Rollenverteilung in der Ehe aus und zielen auf die Gleichheit der Lebensverhältnisse nach der Scheidung ab. So wird etwa per Gesetz bestimmt, dass ein Partner an den wirtschaftlichen Zugewinnen des anderen beteiligt wird.
Der Ehevertrag erlaubt die Festlegung spezifischer Abmachungen. So können die Eheleute eine Gütertrennung definieren. Vereinfacht gesagt bedeutet Gütertrennung, dass jeder Partner die während der Ehe individuell erworbenen Vermögenswerte behält. Denkbar ist auch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen „reinen" Zugewinngemeinschaft, werden hier per Vertrag definierte Werte wie Immobilien von der Ausgleichsregelung ausgenommen.
Eingeschränkter sind die Möglichkeiten des Ehevertrages in Bezug auf Unterhaltsleistungen. Extreme Benachteiligungen des wirtschaftlich schwächeren Partners sind zum Beispiel unwirksam. Zudem muss gewährleistet sein, dass gemeinsame Kinder finanziell nicht unterversorgt sind. Möglich ist im Rahmen eines Ehevertrages jedoch die Beschränkung von Unterhaltszahlungen auf einen bestimmten Zeitraum.
Eheverträge müssen in jedem Fall notariell beglaubigt werden und lassen sich auch wieder beenden. Dabei kann auch nur ein Notar die Auflösung eines Ehevertrages vornehmen. Wem angesichts von Brautsträußen und Hochzeitsglocken die Auseinandersetzung mit einem Notar als zu unromantisch erscheint, der sei darauf verwiesen, dass ein
Ehevertrag auch noch nach der Hochzeit abgeschlossen werden kann.
Mark Schmidtke