Die Berechnung der Wohnfläche kann, gerade wenn man die
Nebenkosten der Mieter heutzutage betrachtet, ein wichtiger Punkt sein, um diese Kosten auch korrekt abzurechnen. Daher sollte man als Mieter wissen, ob die im Mietvertrag angegebene
Wohnfläche auch der Wirklichkeit entspricht. Das lässt sich teilweise sehr schnell selbst ermitteln. Aber gerade bei Dachgeschosswohnungen kann da ein Mieter nicht mehr selbst nachmessen. Da müsste dann ein Fachmann ran.
Die aktuelle
Wohnflächenverordnung (
WoFlV) in der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2004 und ersetzt die §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung. Für Gebäude, an denen seit dem 1. Januar 2004 keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden, gelten weiterhin die alten Berechnungsverordnungen. Sofern eine bauliche Maßnahme vorgenommen wurde, ist eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich.
Im Wesentlichen gibt es zwischen der Berechnungsverordnung und der Wohnflächenverordnung 6 Unterschiede, die zu beachten sind. So werden in der Wohnflächenverordnung nun die Grundflächen vom Balkon, den Loggien und den Terrassen zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet. Auch wird bei Terrassen zukünftig kein Sichtschutz („gedeckter Freisitz") vorausgesetzt.
Des Weiteren darf in Zukunft ein pauschaler Abzug in Höhe von 3 % für Putz abgezogen werden. Als Gegenleistung dürfen stattdessen auch zum Beispiel Wandschränke mit in die Berechnung einbezogen werden. Dies gilt auch für Räume mit weniger als 0,5 m² Fläche. Ab sofort werden auch Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler sowie Säulen berücksichtigt, die maximal 1,5 Meter hoch sind und deshalb als Ablagemöglichkeit dienen könnten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Grundfläche 0,1 m² nicht überschreitet.
Die Fläche unter Treppen kann absofort auch zur Wohnfläche gerechnet werden, sofern die Höhe 1 Meter überschreitet und 2 Meter unterschreitet. Die Fläche wird allerdings nur mit 50 % anerkannt. Ist die Höhe mehr als 2 Meter, wird die Grundfläche ganz angerechnet. Wer bisher den Wintergarten mitberechnen wollte, musste eventuell ein gerichtliches Verfahren riskieren. Ab sofort dürfen Wintergärten dann voll angerechnet werden, wenn der Raum beheizbar ist. Sofern der Teil vom Gebäude unbeheizt ist, darf die Fläche nur zu 50 % angerechnet werden. Auch ist es nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr möglich, bei der Wohnung einen pauschalen Abzug von 10 % der
Wohnfläche geltend zu machen.
Ingo Beck