Rechtsnormen des Gesamtstaates haben in einem Staatsgebilde mit verschiedenen Gebietskörperschaften sehr oft in unterschiedlicher Art und Weise Relevanz für die einzelnen Staatsteile. So hatte die durch die Nationalversammlung am 06.02.1919 verabschiedete Weinsteuer vor allem für das Land Niederösterreich als Steuer- und Abgabengesetz sehr große Bedeutung. Vor allem im Zusammenhang mit der sogenannten „Bodenständigkeitserklärung“ gab es auch einen unmittelbaren Konnex zu den Gebietskörperschaften Land und Gemeinden bei dieser Rechtsnorm.
Der
§ 1 Weinsteuergesetz 1919 erklärte die Produkte Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein, Beerenmost, Beerenwein, Malzwein und Met sowie alle anderen weinähnlichen Getränke sowie alle weinhältigen Getränke mit Ausnahme des Tresterweines für zu besteuernde Gegenstände des Weinsteuergesetzes. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass das Vorhandensein von Zutaten, wie zum Beispiel beim Schaumwein, die die Besteuerung nach den Grundlagen des Weinsteuergesetzes nicht ausschlossen. Diese Regelung war im Bereich der Land- und Forstwirtschaftspolitik bzw. Steuer- und Abgabenpolitik ein Teil des
Wirtschaftlichen Sektors. Auf der Grundlage dieser Regelung, erklärten sich eine ganze Reihe von Gemeinden für „bondeständig". Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Weinsteuersätze und Kontrollgebühren im Jahre 1919
Für Obstmost, Obstwein, Beerenmost, Beerenwein mit Ausnahme des genussfertigen Obst- und Beerenmostes, bei welchem die Gärung durch Pasteurisieren oder andere Weise gehemmt wurde, betrug die Weinsteuer 8 Kronen. Für alle anderen weinsteuerpflichtigen Gegenstände 40 Kronen. Darüber hinaus wurde eine sogenannte Kontrollgebühr eingehoben. 3 Kronen für jedes zur Besteuerung gelangten Hektoliter Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein, Beerenmost, Beerenwein, Malzwein und Met machte die Kontrollgebühr 1 aus. Darüber hinaus für jeden steuerfreie gestellten Hektoliter Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein, Beerenmost, Beerenwein, Malzwein und Met die Kontrollgebühr 2 von 2 Kronen je Hektoliter, für die unversteuerte Einlagerung von weinsteuerpflichtigen Gegenständen(Freilager) bzw. weinsteuerpflichtige Gegenstände welche aus dem Geltungsgebiete ausgeführt oder zur Brandweinerzeugung verwendet wurden.
Bodenständigkeit von Weinerzeugung
Gemeinden, wo die Herstellung von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein „bodenständig" ist, wurden von der Finanzbehörde I. Instanz über Antrag der Gemeinde festgestellt und kundgemacht. Über Antrag war der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der in ihrem Gebiet gelegenen Erzeugungsstätten von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein die Bemessung der Weinsteuer und die finanzamtliche Kontrolle gegen Entrichtung der Kontrollgebühr zu übertragen. Zum Zwecke der finanzverwaltungsmäßigen Kontrolle hatten die Gemeinden entsprechende Weinsteuerkommissionen zu bilden. Den Funktionären der Weinsteuerkommissionen kamen alle Befugnisse zu, die ansonsten den staatlichen Kontrollorganen zukamen. Die Kontrolle dieser Weinsteuerkommissionen lag bei der Finanzverwaltung.
Hausbedarf an Wein
Für den Hausbedarf an Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein, Beerenmost, Beerenwein gab es entsprechende Erleichterungen von der Weinsteuer.
Bodenständigkeitsklärungen ab 1919
Ab den Jahre 1919 gab es im Land Niederösterreich eine ganze Reihe von Bodenständigkeitserklärungen betreffend des Weinsteuergesetzes 1919, das neben dem Verbot des Hausierhandels eine weitere Mitbestimmung und Einflussnahme im Bereich der Land- und Forstwirtschaftspolitik bzw. Steuer- und Abgabenpolitik im Rahmen des Wirtschaftlichen Sektors darstellte.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet