In den Landesordnungen 1861 wurde den einzelnen Ländern unter anderem auch der Regelungsbereich der Landeskultur übertragen. Dieser Kompetenzbereich der Landeskultur umfasste um wesentlichen landwirtschaftliche Belange als Regelungsmaterie. Auf dieser Grundlage wurde etwa auch ein entsprechendes Landesgesetz verabschiedet und eine darauf aufbauende Verordnung im Jahre 1883 erlassen.
Das Brockhaussche Konversationslexikon 1902-1910 definiert die Kleeseide, Cuscuta als als Pflanzengattung aus der Familie der Convolvulaceen mit etwa 80 Sorten in den Tropen und den gemäßigten Gegenden. Die Kleeseide ist ein blattloses Schmarotzergewächs, mit fadenförmigen, schlingenden Stengeln, die sich mittels reihenweise gestellter Saugwarzen an andere lebende Pflanzen anheften, sich von deren Saft, den sie aufsaugen ernähren und dadurch denselben verderblich werden können. Dies gilt besonders von der Flachsseide, die auf dem Flachs und von der Kleeseide, die auf dem Klee schmarotzt. In mehreren Ländern in Deutschland und Österreich war seinerzeit ein eigenes, für manche kurios erscheindendes
Gesetz verabschiedet worden, das die Landwirte, auf deren Äckern und Feldern sich Hanf- oder Kleeseide findet, auffordert, die davon befallenen Pflanzen durch Ausroden oder Verbrennen zu vernichten. Das Saatgut hatte durch eigens dazu hergerichtete Siebe von den Schmarotzersamen gereinigt zu werden.
Landesgesetz behufs Hintanhaltung und Vertilgung der Schmarotzerpflanze Kleeseide(Cuscuta)
Das Landesgesetz behufs Hintanhaltung und Vertilgung der Schmarotzerpflanze Kleeseide(Cuscuta) wurde am 02.Jänner 1883 verabschiedet und umfasste insgesamt 9 Paragraphen. Zentraler Regelungsinhalt war die Anordnung, dass die Besitzer, Nutznießer oder Pächter eines Grundstücks, auf dem sich die Kleeseide zeigt, diese zu vernichten hatten. Dem Staathalter von Niederösterreich wurde ausgetragen, nach der Einvernehmensherstellung mit dem Landesausschuss die erforderliche Belehrung zur Durchführung der angeordneten Vernichtung zu erlassen. Die Gemeindevorsteher wurden dazu beauftragt, die Besitzer, Nutznießer und Pächter diesbezüglich zu überwachen. Die politischen Bezirksbehörden wurden dazu veranlasst, dass dieses Gesetz zweimal im Jahr, Anfang Mai und Anfang August durch die Gemeindevorsteher verlautbart wurde.
Sanktionen gegen Besitzer, Nutznießer und Pächter
Gegen Besitzer, Nutznießer und Pächter, auf deren Grundstücken die Kleeseide in blühendem oder abgeblühtem Zustand gefunden wurde, hatte die Gemeinde eine Strafe zu verhängen. Diese bestand entweder in einer Geldstrafe von 11 Gulden an den Armenfonds oder in einer Arreststrafe von 48 Stunden. Gleichzeitig hatte der Gemeindevorsteher die Beseitigung der Kleeseide auf Kosten des säumigen Landwirts zu veranlassen: Ausschneiden, verbrennen und Umgraben der befallenen Bodenbereiche.
Ersatzvornahme durch die Bezirksbehörden
Kam es zu einer Vernachlässigung der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Gemeinden bzw, die Gemeindevorsteher, dann kann es zu einer Ersatzvornahme durch die Bezirksbehörden kommen. Es wird auf Kosten der Gemeinde die entsprechende Abhilfe geschaffen und der zuständige Gemeindevorsteher hatte eine Geldstrafe von 10 Gulden an den Armenfonds zu leisten. Das Straferkenntnis konnte schriftlich oder mündlich bei Anwesenheit von zwei Zeugen gegenüber den straffälligen Landwirten ausgesprochen werden. Gegen das Straferkenntnis konnte binnen drei Tagen beim Gemeindevorsteher Einspruch erhoben werden, über den die Bezirksbehörde zu entscheiden hatte. Nach Entscheidung der Bezirksbehörde gab es keine weitere Berufungsmöglichkeit mehr. Mit dem Vollzug dieses Landesgesetzes war der Ackerbauminister und der Innenminister beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet