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Die Vertilgung der Feldmäuse

Autor: emgo1 | Erstellt am: 17.12.2010 | Gelesen: 365
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Das Land Niederösterreich erließ 1898 dazu ein eigenes Gesetz

Die Feldmaus, Microtus arvalis ist ein Säugetier und stammt aus der Unterfamilie der Wühlmäuse, Arvicolinae. Es ist eines der am häufigsten in Mitteleuropa anzutreffenden Säugetiere und zeigt zyklische Massenvermehrungen. Die Feldmaus frisst Gras, Kräuter, Sämereien und Getreide. Die Feldmäuse leben in mäßig dichten bis sehr dichten Kolonien in komplexen Erdbauen. Die Eingänge dieser Erdbaue sind über ein verzweigtes System oberirdischer und zum Teil viele Meter langer Laufgänge miteinander verbunden. Durch ihr massenhaftes Auftreten wurde sie in früheren Zeiten als extreme Bedrohung für die Feld- und Ackerbauwirtschaft gesehen und deshalb auch mit eigenen gesetzlichen Maßnahmen bekämpft.

Das Landesgesetz zur Vertilgung der Feldmäuse

Am 30.Juni 1898 wurde ein eigenes Landesgesetz zur Vertilgung der Feldmäuse mit insgesamt 10§§ durch den Niederösterreichischen Landtag verabschiedet. Traten die Feldmäuse in einer den Feldfrüchten Gefahr drohenden Weise auf, so kam dieses Landesgesetz zur Anwendung. Dazu waren die Gemeinden beauftragt die entsprechenden Maßnahmen zur Vertilgung der Feldmäuse vorzunehmen. Die Gemeindevorsteher hatten nach Kenntniserlangung des stärkeren Auftretens der Feldmäuse darüber die Bezirksbehörden und den Landesausschuss zu informieren. Auf der Grundlage dieser Anzeige hatten die Bezirksbehörden in jenen Gemeinden des Bezirks, wo keine Meldung eingelangt war, Erhebungen zu pflegen und gegebenenfalls die säumigen Gemeindevorsteher aufzufordern, entsprechende Meldungen zu machen.

Landesausschuss gab Vertilgungsmittel frei

Auf der Grundlage dieser Meldungen hatte der Landesausschuss die Beistellung der Vertilgungsmittel zu veranlassen, darüber hinaus allfällige andere Behelfsmittel beizustellen, den Aktionsleiter zu bestimmen und den Tag der Vertilgungsaktion festzulegen. Die Grundeigentümer, Nutznießer und Pächter der landwirtschaftlichen Grundstücke hatten das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Feldmausvertilgung zu gewähren. Sie hatten den Anordnungen der von der Gemeindevorstehung bestimmten Organen Folge zu leisten und diese zu unterstützen. Bei der Feldmäusevertilgung auf Eisenbahngrundstücken hatten sich diese Organe mit der Eisenbahnverwaltung ins Einvernehmen zu setzen.

Finanzierung der Vertilgungsaktion durch Grundstückseigentümer

Die Grundeigentümer, Nutznießer und Pächter der landwirtschaftlichen Grundstücke hatten für die Vertilgungsaktion je nach Größe der betroffenen Grundstücke die notwendigen Arbeitskräfte beizustellen. Verweigert eine Gemeinde die Vertilgungsaktion der Feldmäuse, so kann die Bezirksbehörde auf Kosten der Gemeinde in Ersatzvornahme gehen. Die mit der Feldmäusevertilgung zusammenhängenden Kosten sind auf die Grundeigentümer, Nutznießer und Pächter der landwirtschaftlichen Grundstücke aufzuteilen. Sie werden durch den Landesfond bevorschusst, wobei der Gemeindevorsteher diese Kosten dann aufzuteilen hat. Die Vertilgungsaktionen hatten bevorzugt im Frühjahr und Herbst zu geschehen, ausnahmsweise auch im Sommer und Winter. Bezüglich der Wahl des Zeitpunktes war aber auf den Wirtschaftsbetrieb und die Betriebsperiode Rücksicht zu nehmen.

Verwaltungsstrafen gegen Gemeindevorsteher und Grundstückseigentümer

Gemeindevorsteher, die die Feldmausplage nicht rechtzeitig meldeten, konnten mit Verwaltungsstrafen bis zu 10 Gulden bestraft werden, Grundstückseigentümer, die nicht die notwendige Anzahl an Arbeitskräften beistellten, mit Verwaltungsstrafen von 1 bis 10 Gulden oder 6 bis 48 Stunden Ersatzarrest. Mit dem Vollzug dieses Landesgesetzes waren der Ackerbauminister und der Innenminister beauftragt.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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