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Die verpflichtenden Inhalte des Mietvertrages

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 21.09.2011 | Gelesen: 164
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen informiert

Der Abschluss eines Mietvertrages begründet ein Vertragsverhältnis von großer alltäglicher Bedeutung. Um ihr gerecht zu werden, schreibt der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Reihe verpflichtender Vertragsbestandteile vor. Die Gießener Hausverwaltung Gierschner erläutert, welche Inhalte in jeden Mietvertrag gehören.

Parteien des Mietvertrags

Beim Mietvertrag handelt es sich um einen in Gegenseitigkeit geschlossenen Vertrag. Wer genau von wem mietet, muss eindeutig bestimmt sein oder in anderen Worten: Mieter und Vermieter müssen im Vertrag bezeichnet werden.

Das gemietete Objekt

Im Mietvertrag muss geregelt werden, was der Mieter eigentlich mietet. Das kann eine Wohnung oder Gewerbefläche sein, allerdings auch zusätzliche Räumlichkeiten beinhalten, an denen der Mieter Nutzungsrechte erwirbt. Wird nach Fläche vermietet, umfasst die genaue Beschreibung des Mietobjekts auch dessen Größe. Hier gilt es, nach mietrechtlichen Standards zu messen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Umfang der Mietleistung

Die Hauptleistung des Mieters, also der Betrag, gegen den er das vertraglich bestimmte Objekt mietet, muss im Vertrag festgelegt sein. Begleitbestimmungen zur Zahlungserbringung und -fälligkeit sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Vertragsdauer

Mietverträge dürfen befristet und unbefristet gestaltet werden. In jedem Fall muss die Vertragsdauer jedoch im Vertrag enthalten sein. Im Interesse des Mieterschutzes ist die Zulässigkeit einer befristeten Vertragsgestaltung eingeschränkt. Detaillierte Informationen hierzu sollten von einem professionellen Rechtsbeistand eingeholt werden.

Vertragszweck

Der Vertragszweck muss eindeutig definiert werden. In der Wohnraumvermietung ist dies unkompliziert – Vertragszweck ist hier das Wohnen. In der Vermietung gewerblicher Objekte schützt die Definition des Vertragszwecks den Vermieter gegenüber einseitig vorgenommenen Nutzungsänderungen des Mieters.

Durch einen Mietvertrag entsteht ein Dauervertragsverhältnis, das für Mieter und Vermieter gleichermaßen bedeutsam ist. Eine gesetzeskonforme Vertragsgestaltung beugt der Entstehung von Problemen vor und sollte unbedingt ernst genommen werden. Die Gießener Hausverwaltung Gierschner bietet Interessenten in diesem Zusammenhang gerne ihre Unterstützung.

Pressekontakt
Hausverwaltung Gierschner
Ansprechpartner: Herr Gierschner
Brunnenweg 3
35394 Gießen

Tel.: 06 41 / 93 02 86
Fax: 06 41 / 93 02 88
Email: info@hausverwaltung-gierschner.de
Homepage: www.hausverwaltung-gierschner.de
 
 
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