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Die Totenbeschaugebührenregelung 1885 in der Rechtstatsachenforschung

Autor: emgo1 | Erstellt am: 21.08.2011 | Gelesen: 723
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln dieser niederösterreichischen Abgabenregelung

Die Totenbeschaugebührenregelung 1885 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Steuer- und Abgabewesens und wurde zu Ende des 19 Jahrhunderts in Niederösterreich geschaffen. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln des Weinbaudarlehensgesetzes soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.

Das Steuer- und Abgabenrecht aber auch das Förderungsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in dieser späten Phase der Monarchie. Zu nennen ist etwa die Hundbesteuerung. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Rechtsnormen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das Lustbarkeitsabgabegesetz 1919 oder das Ankündigungsabgabegesetz 1920 und eben das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1920 zu nennen.

Die Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885

Die Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885 umfasste insgesamt 36 Ziffern um diesen Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der mittleren §§-Dichte(>10<50 §§) einzuordnen. Eine geringere §§-Dichte(<10 §§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885 nicht anzuwenden.

Die Ziele der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885

Als Ziele der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885 urde in der Einleitung die Bewilligung zur Einhebung einer Abgabe für die Totenbeschau festgelegt.

Die Inhalte der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885

In den Ziffern 1. bis 36. der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885 wurden die entsprechenden Gemeinden im Einzelnen genannt, auf die diese Kundmachung Anwendung zu finden hatte.

Die Vollzugsklausel der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885

Mit dem Vollzug der Kundmachung der Totenbeschaugebührenregelung 1885 waren die genannten Gemeinden beauftragt.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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