Die Tanzschulordnung 1925 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts und wurde in einer frühen Phase des republikanischen Niederösterreichs durch den dortigen Landtag verabschiedet. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln der Tanzschulordnung 1925 soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.
Das Naturschutzrecht, das Landwirtschaftsrecht inklusive der Ausnahmenormen für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaftaber, aber auch das Bewirtschaftungsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von
wirtschaftsrechtliche, landwirtschaftsrechtlichen aber auch naturschutzrechtlichen Normen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das
Maulwurfschutzgesetz 1920, das
Naturschutzgesetz 1924, das
Landeshöhlenschutzgesetz 1924 oder die
Maikäferverordnung 1924 zu nennen. Daneben wurden im Bereich des Rechts des landwirtschaftlichen Wirtschaftsnutzens zentrale Normen geschaffen, wie etwa das
Landesgesetz zur Förderung der Alm- und Weidewirtschaft 1923. Dazu kamen etwa die
Petroleumsverbrauchsverordnung 1919 oder die
Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919 und eben die
Tanzschulordnung 1925.
Die Paragraphen der Tanzschulordnung 1925
Die Tanzschulordnung 1925 umfasste insgesamt 8 §§ um den Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der geringen §§-Dichte(<10 §§) einzuordnen. Eine mittlere §§ Dichte(>10<50§§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Tanzschulordnung 1925 nicht anzuwenden.
Die Ziele der Tanzschulordnung 1925Als Ziele der Tanzschulordnung 1925 wurde im § 1 der „Unterricht in öffentlichen Tanzschulen" entsprechend geregelt.
Die Inhalte der Tanzschulordnung 1925In den §§ 2 bis 8 der Tanzschulordnung 1925 wurden die entsprechenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalte im Einzelnen geregelt.
Die Vollzugsklausel der Tanzschulordnung 1925Mit dem Vollzug der Tanzschulordnung 1925 war der niederösterreichische Landesamtsdirektor beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet