Die
Privatinsolvenz, welche offiziell eigentlich Verbraucherinsolvenz heißt, ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Gesetzlich geregelt ist die Privatinsolvenz in der Insolvenzordnung (
InsO).
Das Ziel einer Privatinsolvenz ist es, Privatpersonen, die hoch verschuldet sind, nach einer gewissen Periode zu einem Neubeginn zu verhelfen. Der Schuldner soll nach Absolvieren eines Insolvenzverfahrens und Ablauf einer Wohlverhaltensperiode einer Restschuldbefreiung unterzogen werden. Dies tritt allerdings frühestens sechs Jahre nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein.
Ein Verfahren zur Privatinsolvenz ist natürlichen Personen (Verbrauchern), ehemaligen Selbstständigen sowie Kleingewerbetreibenden vorbehalten. Letzteren steht ein solches Verfahren gemäß
§ 304 I InsO nur dann offen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern aufweisen.
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei
Privatinsolvenz kann in vier Schritte eingeteilt werden:
1.) Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den GläubigernMithilfe eines Schuldenbereinigungsplanes muss der Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern betreffend eine Rückzahlung seiner Schulden herbei zu führen. Für diesen Schritt sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle herangezogen werden, da nur diese über eine Berechtigung, dem Schuldner eine Bescheinigung über eine misslungene außergerichtliche Einigung auszustellen, verfügen. Schlägt der Versuch der außergerichtlichen Einigung nämlich fehl, kann das Insolvenzverfahren beim jeweiligen Insolvenzgericht erfolgen.
2.) Gerichtliches SchuldenbereinigungsverfahrenSobald das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan "aus Erfolg" (
unabhängig von einer vorher misslungenen außergerichtlichen Einigung) annimmt, wird dieser den Gläubigern übermittelt. Diese haben im Anschluss vier Wochen Zeit, zu diesem Plan Stellung zu nehmen. Nimmt mehr als die Hälfte der Gläubiger den Plan an, kann das Gericht die Zustimmung der verbleibenden ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich dabei nach der Höhe der Forderungen und nicht nach ihrer Anzahl.
3.) Vereinfachtes InsolvenzverfahrenDas pfändbare Vermögen des Schuldners wird - nach Abzug der Verfahrenskosten - an die Schuldner verteilt.
4.) Wohlverhaltensperiode und
RestschuldbefreiungFür die Dauer von sechs Jahren muss der Schuldner die Hälfte etwaiger Erbteile sowie den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder überliefern, welcher diese "Masse" in fix vorgegebenen Anteilen an die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase ist es möglich, eine Restschuldbefreiung zu beantragen.
Sofern gemäß § 290 InsO keine Gründe vorlagen, die Restschuldbefreiung zu versagen, kann nach diesem Endtermin sowie der sechsjährigen Verteilung der Masse, das Verfahren gegen den Schuldner aufgehoben werden - der Schuldner vermag in weiterer Folge ein neues schuldenfreies Leben beginnen.